Normen
AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §2;
AsylG 1991 §3;
FlKonv Art1 AbschnA;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §2;
AsylG 1991 §3;
FlKonv Art1 AbschnA;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. September 1992 wurde ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer - einem türkischen Staatsangehörigen, der am 17. Jänner 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist - kein Asyl gewähre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Daß ein Asylwerber durch einen Bescheid wie den angefochtenen - entsprechend dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Beschwerdepunkt gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG - in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf "Feststellung der Flüchtlingseigenschaft" auch auf dem Boden des (bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits anzuwendenden) Asylgesetzes 1991 verletzt sein kann, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem bereits in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. 92/01/0834, zum Ausdruck gebracht. Ein Hinweis auf dieses Erkenntnis genügt aber gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auch hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, es fehle die deutliche Bezeichnung des Gegenstandes der Erledigung der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides, woraus sich ergibt, daß dieser Umstand im Hinblick darauf, daß sich der Gegenstand der Erledigung jeweils zweifelsfrei der Bescheidbegründung entnehmen läßt, keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit darstellt.
Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, daß das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auch die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers am 16. Juni 1992, keine Anhaltspunkte dafür ergeben habe, daß er Flüchtling "im Sinne des Asylgesetzes" (entsprechend den in der Bescheidbegründung zitierten gesetzlichen Bestimmungen gemeint:
des Asylgesetzes 1991) sei. Zur Begründung führte sie aus, daß der alleinige Hinweis auf die schlechte Lage der Kurden in der Türkei, denen der Beschwerdeführer angehöre, nicht zur Asylgewährung genüge. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, darzutun, daß ihm wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit asylrechtlich relevante Nachteile erwachsen seien. Weiters sei zu prüfen gewesen, ob auf Grund seiner Behauptungen beim Beschwerdeführer das Vorliegen wohlbegründeter Furcht, wegen seiner politischen Gesinnung Verfolgung erleiden zu müssen, angenommen werden könne. Auch dies sei zu verneinen gewesen. Gemäß dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers habe er die Organisation "PKK", eine notorisch mit Mord und Brandschatzung vorgehende Bande, als Kurier und durch Lebensmittel unterstützt, woraufhin ein behördliches Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Die von ihm behauptete Verfolgung sei somit wegen krimineller Handlungen seinerseits und nicht wegen seiner Gesinnung erfolgt. Auch des weiteren deckt sich die dem angefochtenen Bescheid diesbezüglich beigegebene Begründung weitgehend mit jener, der sich die belangte Behörde in dem mit Erkenntnis vom 5. November 1992, Zl. 92/01/0703, erledigten Beschwerdefall (in dem die Begründung insoweit wortwörtlich wiedergegeben wurde) bedient hat.
Dieser Argumentation kann ohne Durchführung weiterer Ermittlungen und entsprechende Feststellungen - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Vorerkenntnis, auf dessen nähere Begründung hiemit verwiesen wird, dargelegt und der Beschwerdeführer an sich richtig erkannt hat - nicht gefolgt werden, wobei auch im vorliegenden Beschwerdefall zu bemerken ist, daß die belangte Behörde den im § 2 Abs. 2 Z. 1 Asylgesetz 1991 (Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention) angeführten Ausschließungsgrund nicht herangezogen hat.
Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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