VwGH 91/19/0346

VwGH91/19/034614.4.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Oktober 1991, Zl. 5-212 Fo 18/2-91, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Normen

BArbSchV §16 Abs2;
VStG §5 Abs1;
BArbSchV §16 Abs2;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) vom 18. Oktober 1991 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 16 Abs. 2 Bauarbeiterschutzverordnung schuldig erkannt, weil er es als zur Vertretung nach außen Berufener der Komplementärgesellschaft einer näher bezeichneten Kommanditgesellschaft zu vertreten habe, daß - wie bei einer am 4. Mai 1990 vorgenommenen Kontrolle auf der Baustelle LKH F festgestellt worden sei - die Wände der Baugrube bei einer Tiefe von über 2 m weder abgeböscht noch gepölzt gewesen seien, sodaß ein Arbeitnehmer durch Einbrechen des Erdmaterials verschüttet und verletzt worden sei. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei als zur Vertretung nach außen Berufener für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sei nicht behauptet worden. Der Beschwerdeführer, der die Erfüllung des Tatbestandes in objektiver Hinsicht nicht bestritten, sondern sich darauf berufen habe, daß der betreffende Arbeitnehmer die ordnungsgemäße Pölzung der Baugrube eigenmächtig entfernt habe, habe nicht behauptet, alles für eine entsprechende Kontrolle und Überwachung der Arbeitnehmer vorgekehrt zu haben, wodurch bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit der gesetzwidrige Erfolg hätte vermieden werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Gemäß § 16 Abs. 2 Bauarbeiterschutzverordnung müssen die Wände von Baugruben und Gräben eine der örtlichen Standfestigkeit des Materials entsprechende Abböschung haben oder sachgemäß gepölzt werden.

Nach dieser Bestimmung müssen die Wände von Baugruben und Gräben nach ihrer Fertigstellung und unabhängig von einer konkreten Gefährdung der Arbeitnehmer eine entsprechende Abböschung aufweisen oder sachgemäß gepölzt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. März 1993, Zl. 92/18/0441). Gegen diese Bestimmung wird nicht nur dann verstoßen, wenn nach der Fertigstellung der Baugrube eine entsprechende Abböschung oder sachgemäße Pölzung nicht vorgenommen wird, sondern auch dann, wenn solche Vorkehrungen von einer Baugrube - solange es sich um eine solche handelt - wieder entfernt werden.

2. Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte auf Grund seines Vorbringens davon ausgehen müssen, daß ihn an der Verletzung der genannten Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

Diese Ausführungen überzeugen nicht. Da es sich bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte der Beschwerdeführer glaubhaft machen müssen, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Er hätte demnach initiativ alles, was für seine Entlastung spricht, darlegen und glaubhaft machen müssen.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren keine Behauptungen darüber aufgestellt, welches Maßnahmen- und Kontrollsystem er in dem von ihm geleiteten Betrieb eingerichtet habe, das die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund erwarten läßt. Um seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen, hätte er dartun müssen, wie ein von ihm eingerichtetes Kontroll- und Maßnahmensystem konkret funktioniert. Dazu wäre es erforderlich gewesen, anzugeben, welche Personen an der genannten Baustelle zur Tatzeit vom Beschwerdeführer mit der Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften betraut waren, welche einschlägigen Anordnungen er diesen Personen gegeben und auf welche Weise er diese auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben bzw. die Befolgung der ihnen erteilten Weisungen überwacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0019, mit weiterem Judikaturhinweis). Da jegliches Vorbringen in dieser Richtung fehlt, entbehrt die Ansicht des Beschwerdeführers, zu der Übertretung sei es auf Grund des eigenmächtigen Vorgehens des Arbeitnehmers, sohin eines unabwendbaren Ereignisses gekommen, weshalb ihn kein Verschulden treffe, einer entsprechenden Grundlage in seinem Tatsachenvorbringen.

3. Soweit der Beschwerdeführer unter Zitierung der Bestimmung des § 16 Abs. 4 Bauarbeiterschutzverordnung über die Verpflichtung zur Pölzung von Künetten eine Unvollständigkeit des Bescheidspruches darzulegen versucht, ist ihm zu erwidern, daß ihm keine Übertretung nach dieser Gesetzesstelle angelastet wurde, sondern die Übertretung des § 16 Abs. 2 der zitierten Verordnung. Die weiteren Beschwerdeausführungen gehen ohnedies zutreffend davon aus, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Künette, sondern um eine Baugrube gehandelt hat.

4. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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