Normen
B-VG Art18 Abs2;
F-VG §8 Abs5;
LustbarkeitsabgabeG Stmk §1 Abs1;
LustbarkeitsabgabeG Stmk §2 lita idF 1968/121;
LustbarkeitsabgabeG Stmk §5 Abs1;
LustbarkeitsabgabeG Stmk §5 Abs2;
LustbarkeitsabgabeG Stmk §6 lita;
LustbarkeitsabgabeG Stmk §7 Abs2 idF 1968/121;
LustbarkeitsabgabeG Stmk §9 Abs1;
LustbarkeitsabgabeO Graz 1987 §9 Abs1;
LustbarkeitsabgabeO Graz 1987 §9 Abs2;
LustbarkeitsabgabeO Graz 1987 §9 Abs3;
LustbarkeitsabgabezuschlagsG Stmk;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §2 Abs2 Z2;
VwRallg;
B-VG Art18 Abs2;
F-VG §8 Abs5;
LustbarkeitsabgabeG Stmk §1 Abs1;
LustbarkeitsabgabeG Stmk §2 lita idF 1968/121;
LustbarkeitsabgabeG Stmk §5 Abs1;
LustbarkeitsabgabeG Stmk §5 Abs2;
LustbarkeitsabgabeG Stmk §6 lita;
LustbarkeitsabgabeG Stmk §7 Abs2 idF 1968/121;
LustbarkeitsabgabeG Stmk §9 Abs1;
LustbarkeitsabgabeO Graz 1987 §9 Abs1;
LustbarkeitsabgabeO Graz 1987 §9 Abs2;
LustbarkeitsabgabeO Graz 1987 §9 Abs3;
LustbarkeitsabgabezuschlagsG Stmk;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §2 Abs2 Z2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwedungen in der Höhe von S 2.760,--binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 24. Februar 1989 wurde der Beschwerdeführerin hinsichtlich der am Standort G, A-Straße, betriebenen Kinosäle 1, 2 und "Cinema" die Lustbarkeitsabgabe (einschließlich Kriegsopferzuschlag) für den Monat Dezember 1989 sowie ein darauf entfallender Säumniszuschlag zur Zahlung vorgeschrieben. In der Begründung dieses Bescheides vertrat die Abgabenbehörde die Rechtsansicht, daß es sich bei den in Frage kommenden Vorführsälen der Beschwerdeführerin vor allem hinsichtlich der betreffenden Örtlichkeiten und Unternehmensform um eine wirtschaftliche Einheit handle. Die Abgabe sei daher gemäß § 9 Abs. 2 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Graz in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 22. Mai 1986 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 der Stmk Landesabgabenordnung 1963, LGBl. Nr. 158, idgF, abweichend von der selbstbemessenen Abgabe festzusetzen gewesen.
Mit zwei weiteren Bescheiden vom 13. März 1989 und mit Bescheid vom 28. April 1989 wurden sodann gleichartige Abgabenfestsetzungen für die Monate Jänner bis März 1989 vorgenommen.
In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen vertrat die Beschwerdeführerin die Rechtsansicht, § 9 Abs. 2 der zitierten Verordnung stelle bezüglich der Höhe der Abgabe auf den (Vor-)Jahresumsatz der EINZELNEN Lichtspieltheater ab. Im vorwiegenden Fall lägen drei Lichtspieltheater vor, wobei der Saal "Cinema" von der Z-Gesellschaft m.b.H. betrieben werde.
Gegen eine alle genannten Erhebungszeiträume betreffende abweisliche Berufungsvorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Im Verwaltungsakt befindet sich der zwischen der Beschwerdeführerin und der "Z" Gesellschaft m.b.H. am 29. Dezember 1983 geschlossene Gewinn- und Verlustausschließungsvertrag, in dem es auszugsweise wie folgt lautet:
"§ 1
...
Die Z-Gesellschaft m.b.H. ist in dem Unternehmen der XY-Gesellschaft m.b.H. finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich völlig eingegliedert. Sie hat bei ihrer Geschäfts- und Betriebsführung ausschließlich nach den Weisungen der XY-Gesellschaft m.b.H. als ihre Obergesellschaft vorzugehen.
§ 2
Die Z-Gesellschaft m.b.H. handelt bei allen ihren Geschäften nach außen hin im eigenen Namen. Im Innenverhältnis führt sie aber ihren Betrieb auf Rechnung der XY-Gesellschaft m. b.H.. Sie ist daher verpflichtet, ihren Gewinn zur Gänze an die XY-Gesellschaft m.b.H. abzuführen. Diese hingegen verpflichtet sich, der Z-Gesellschaft m.b.H. allfällige Verluste zu ersetzen."
Nach der ebenfalls in den Verwaltungsakten befindlichen Bilanz der Beschwerdeführerin zum 31. Dezember 1988 hat sie auch tatsächlich Verluste ihrer Organtochter übernommen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzlichen Bescheide bestätigt. Dies nach Darstellung des Sachverhaltes und der maßgebenden Rechtsvorschriften im wesentlichen mit der Begründung, die gesamte von der Beschwerdeführerin am genannten Standort ausgeübte unternehmerische Tätigkeit sei als wirtschaftliche Einheit aufzufassen. Diese wirtschaftliche Einheit werde zumindest für die Säle 1 und 2 von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Der Umsatz der Organtochter sei ebenfalls der Beschwerdeführerin zuzurechnen, weil die Organgesellschaft ihren Betrieb im Innenverhältnis "auf Rechnung" der Beschwerdeführerin unterhalte. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei daher die Tätigkeit der Organgesellschaft der Beschwerdeführerin zuzurechnen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihren Rechten verletzt, daß die belangte Behörde von einer nicht zutreffenden Gesetzes- bzw. Verordnungslegung ausgehend den Vorjahresgesamtumsatz der drei vorhandenen Lichtspieltheater, von welchem eines ihrer Organtochter zuzuordnen sei, zur Bemessung des Prozentsatzes der vorzuschreibenden Lustbarkeitsabgabe (einschließlich Kriegsopferzuschlag) herangezogen habe.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des STMK LUSTBARKEITSABGABEGESETZES, LGBl. Nr. 37/1950, idF der Novellen LGBl. Nr. 194/1964 und 121/1968 lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 1
Abgabeberechtigung
(1) Die steirischen Gemeinden sind ermächtigt, anläßlich von Lustbarkeitsveranstaltungen eine Abgabe (Lustbarkeitsabgabe) einzuheben. ...
(2) Unter Lustbarkeiten (Vergnügungen) sind Veranstaltungen zu verstehen, welche überwiegend geeignet sind, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen.
§ 2.
Abgabepflichtige Veranstaltungen.
Als Lustbarkeiten (Vergnügungen) im Sinne des § 1 Abs. 2
gelten insbesondere folgende Veranstaltungen:
a) Vorführungen von Laufbildern mit Ausnahme der mit "besonders wertvoll" bzw. "wertvoll" prädikatisierten Filme. Wird ein prädikatisierter Film in einem Lichtspieltheater länger als 21 Tage vorgeführt, so entfällt die Begünstigung ab den 15. Spieltag für das betreffende Lichtspieltheater.
.....
§ 5.
Abgabe- und Haftpflicht
(1) Abgabepflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung.
(2) Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird; als Unternehmer gilt auch, wer sich öffentlich als Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher auftritt.
...
§ 6.
Abgabeformen.
Die Abgabe kann erhoben werden als:
a) Kartenabgabe,
...
§ 7.
Höhe der Abgabe.
(1) Die Höhe der Abgabe wird durch Beschluß des Gemeinderates festgesetzt.
(2) Wird die Abgabe als Kartenabgabe erhoben, so ist sie in Hundertteilen des Eintrittsgeldes (§ 10) mit Ausschluß der Abgabe festzusetzen; das Höchstausmaß beträgt für die Vorführung von Laufbildern 10 v.H., für alle übrigen abgabepflichtigen Veranstaltungen 35 v.H.
.....
.....
Kartenabgabe.
§ 9.
Abgabemaßstab.
(1) Die Kartenabgabe wird nach Preis (Entgelt) und der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet.
(2) ..."
Das STMK LUSTBARKEITSABGEBEZUSCHLAGSGESETZ 1950, LGBl. Nr. 38, enthält Bestimmungen über die Einhebung eines Zuschlages zur Lustbarkeitsabgabe der Gemeinden zugunsten der Kriegsopfer.
Mit VERORDNUNG DES GEMEINDERATES DER LANDESHAUPTSTADT GRAZ VOM 10. DEZEMBER 1986 wurde die Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Graz vom 23. März und 21. September 1950 neu gefaßt (GRAZER LUSTBARKEITSABGABEORDNUNG 1987). Die Bestimmungen über den Gegenstand der Abgabe und die Abgabenpflicht (einschließlich der in diesem Zusammenhang gegebenen Definition des Begriffes "Unternehmer") decken sich inhaltlich mit den Bestimmungen des Lustbarkeitsabgabegesetzes. Hinsichtlich der als Kartenabgabe gestalteten Lustbarkeitsabgabe von Filmvorführungen in Kinobetrieben bestimmt § 9 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 folgendes:
"Filmvorführungen in Kinobetrieben
(1) Die Vorführung von mit "besonders wertvoll" bzw. "wertvoll" prädikatisierten Filmen unterliegt nicht der Abgabepflicht. Wird jedoch ein prädikatisierter Film länger als 21 Tage in einem Lichtspieltheater vorgeführt, so entfällt die Begünstigung ab dem 15. Spieltag für das betreffende Lichtspieltheater.
(2) Die Abgabe (einschließlich Kriegsopferzuschlag) beträgt bis zu einem Jahresumsatz
von S 1.000.000,-- 0 v.H.
von S 2.000.000,-- 2,04 v.H.
von S 3.000.000,-- 4,17 v.H.
von S 4.000.000,-- 6,38 v.H.
von S 5.000.000,-- 8,70 v.H.
über S 5.000.000,-- 11,11 v.H.
des Eintrittsgeldes ausschließlich der Abgabe.
(3) Für die gemäß Abs. 2 zur Anwendung gelangenden Abgabesätze ist der Jahresumsatz des Vorjahres (einschließlich der Einspielergebnisse von prädikatisierten Filmen) heranzuziehen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat auf dem Boden dieser Rechtvorschriften zunächst geprüft, ob unter den Begriff "Jahresumsatz" (des Vorjahres) im Sinne der Abs. 2 bzw. 3 des § 9 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung auch Umsätze eines steuerlichen Vollorgans des abgabepflichtigen Unternehmers fallen oder nicht. Diese Rechtsfrage ist zu bejahen, weil der Begriff "Umsatz" mangels einer im Lustbarkeitsabgabegesetz und in der Lustbarkeitsabgabeordnung gegebenen Definition erkennbar dem Umsatzsteuerrecht entlehnt ist. Im § 2 Abs. 2 Z. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 heißt es, daß die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbstständig ausgeübt wird, wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat; dies ist wiederum anzunehmen, wenn die juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Unternehmers eingegliedert ist (Organgesellschaft). Hiebei hat das (umsatzsteuerliche) Organ steuerrechtlich die Stellung eines BETRIEBES im Unternehmen des Organträgers und es sind Betriebsstätten des Organs als solche des Organträgers anzusehen (vgl. die zu Fremdenverkehrsbeiträgen ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 1987, Zl. 85/17/0007, und vom 9. März 1990, Zlen. 89/17/0246-0253).
Im Beschwerdefall geht außerdem aus dem zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Organtochter abgeschlossenen Gewinn- und Verlustausschließungsvertrag hervor, daß die Organgesellschaft ihre Geschäfte nicht auf eigenes Risiko, sondern auf Rechnung der Beschwerdeführerin betreibt. Damit ist aber die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Organumsätze derjenige Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grazer Lustbarkeitsabgabenordnung, auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird.
Der angefochtene Bescheid ist daher nicht schon deswegen rechtswidrig, weil die belangte Behörde auch die im Rahmen der Organgesellschaft ausgeführten Umsätze der Beschwerdeführerin als Umsatz zugerechnet und dieser die Lustbarkeitsabgabe auch insoweit vorgeschrieben hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sodann geprüft, ob der in den Abs. 2 und 3 des § 9 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung verwendete Begriff "Jahresumsatz" (des Vorjahres) etwa im Hinblick auf die im Abs. 1 dieser Verordnungsstelle getroffene Regelung für prädikatisierte Filme so zu verstehen ist, daß damit nur auf UMSÄTZE IN EINZELNEN LICHTSPIELTHEATERN abgestellt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hält eine solche einschränkende Auslegung nicht für zutreffend, weil Abs. 1 des § 9 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung ein gänzlich anderes Regelungsziel als die beiden folgenden Absätze verfolgt, nämlich bestimmte Filmvorführungen von der Abgabe zu befreien, während mit den Abs. 2 und 3 dieser Verordnungsstelle der Abgabesatz für steuerpflichtige Filmvorführungen bestimmt wird. Aus § 9 Abs. 3 der Lustbarkeitsabgabeordnung, wonach der (Vor-)Jahresumsatz "einschließlich der Einspielergebnisse von prädikatisierten Filmen" zu ermitteln ist, ist weiters erkennbar, daß der Verordnungsgeber das dem Abs. 1 dieser Verordnungsstelle zugrundegelegte Ordnungsprinzip nicht auch für die den Abgabesatz betreffenden Regelungen übernommen hat. Mangels irgendeines Anhaltspunktes für die gegenteilige Annahme ist daher der auszulegende Begriff "Jahresumsatz" (des Vorjahres) im umsatzsteuerrechtlichen Sinn zu verstehen und umfaßt daher ALLE Umsätze, die ein Unternehmer im Rahmen seines Kinounternehmens tätigt; dies allerdings mit der sich aus der Abgabenhoheit der Gemeinde ergebenden Einschränkung auf Kinovorführungen im Gebiet der Gemeinde. Umsätze außerhalb des Gebiets der Landeshauptstadt Graz wurden aber im Beschwerdefall unbestrittenermaßen ohnedies nicht in die Bemessungsgrundlage der strittigen Abgaben einbezogen. Aus der Überschrift vor Abs. 1 der in Rede stehenden Verordnungsstelle, wo von "Filmvorführungen in KinobetriebEN" gesprochen wird, ist dagegen deshalb nichts zu gewinnen, weil sich der Gebrauch der Mehrzahl im Wort "Kinobetrieben" aus der Regelungsabsicht für ALLE Kinounternehmer erklärt.
Aus diesen Gründen kommt es nicht mehr darauf an, ob die Kinosäle 1, 2 und "Cinema" im Streitzeitraum für sich selbsständige Lichtspieltheater oder bloß unselbständige Teile eines einheitlichen Lichtspieltheaters der Beschwerdeführerin dargestellt haben bzw. wieviele Betriebsstätten die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum unterhalten hat. Die für Filmvorführungen in Kinobetrieben geltenden Spezialregelungen des § 9 der Lustbarkeitsabgabeordnung lassen auch keinen Raum für die Anwendung der das "Zusammentreffen VERSCHIEDENARTIGER Veranstaltungen" betreffenden Regelung des § 3 dieser Verordnung. Auch mit dem Hinweis auf eine davon abweichende Handhabung verwandter Rechtsvorschriften in anderen Bundesländern vermag die Beschwerdeführerin keine Verletzung ihrer subjektiven Rechte darzutun.
Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der im Beschwerdefall präjudiziellen Verordnungsbestimmungen. Solche Bedenken hat übrigens auch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht dargelegt.
Da aus diesen Erwägungen dem angefochtenen Bescheid weder die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch auch ein wesentlicher Verfahrensmangel anhaftet, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des gestellten Antrages - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
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