VwGH 91/17/0093

VwGH91/17/009322.1.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des M S und der A S in L, beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Mai 1991, Zl. 7-48 Si 27/1-1991, betreffend Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 1990 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde P, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

FremdenverkehrsabgabeG Stmk 1980 §9a Abs2;
GrStG §1;
FremdenverkehrsabgabeG Stmk 1980 §9a Abs2;
GrStG §1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Bundesland Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in Höhe von insgesamt S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Februar 1991 wurde den Beschwerdeführern als grundbücherlichen Miteigentümern einer Ferienwohnung unter der Anschrift Z 15 "gemäß § 1 und § 9a bis § 9d des Steiermärkischen Fremdenverkehrsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 24/1982, 55/1984 und 23/1990" (in der Folge kurz: Stmk FrAbgG) u.a. die Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 1990 (ab 1. April) in Höhe von S 1.200,-- (ausgehend von dem für Wohneinheiten mit einer Nutzfläche von über 100 bis 130 m2 festgelegten Satz von S 1.600,--) zur Zahlung vorgeschrieben.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachten die Beschwerdeführer vor, bei der abgabengegenständlichen Liegenschaft handle es sich deswegen nicht um ihre Ferienwohnung im Sinne des in Rede stehenden Gesetzes, weil die "Wohnstätte notwendigerweise im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit benützt" werde. Die Liegenschaft im Ausmaß von ca. 14 ha sei nämlich nur zum Teil verpachtet, die restlichen (forstwirtschaftlichen) Flächen würden von den Beschwerdeführern selbst bewirtschaftet. Von ihnen würde daher auf der Liegenschaft der "Beruf von Land- bzw. Forstwirten" ausgeübt. Zum Beweis ihrer Angaben verwiesen die Beschwerdeführer auf das Grundbuch, eine Grundsteuervorschreibung und auf das Bestehen der gesetzlichen Beitragspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.

Im Verwaltungsakt befindet sich auch eine Mitteilung gemäß § 194 Abs. 4 BAO des Finanzamtes Liezen vom 27. September 1989, aus der hervorgeht, daß die EZ. 26 der KG Z bei der Nachveranlagung zum bzw. ab 1. Jänner 1989 als Einfamilienhaus bewertet und den Beschwerdeführern je zur Hälfte zugerechnet worden war.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer (unter gleichzeitiger Abänderung dahingehend, daß die Nachforderung für dem Streitjahr folgende Jahre entfällt), als unbegründet abgewiesen. Im Berufungsverfahren sei unbekämpft geblieben, daß die Wohnstätte der Beschwerdeführer nicht ganzjährig benützt werde; daraus folge das Vorliegen einer Ferienwohnung im Sinne des § 9a Abs. 2 Stmk FrAbgG. Es sei nämlich "durch keinerlei konkrete Angaben erhärtet" worden, daß die Liegenschaft EZ. 26 KG Z den Beschwerdeführern für berufliche Zwecke als Wohnstätte diene. Dies ergebe sich aus dem vom Finanzamt mitgeteilten Bescheid vom 27. September 1989, in dem das bewertete Objekt als Einfamilienhaus ausgewiesen sei. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise diene daher die Liegenschaft der Beschwerdeführer nicht dauernd einem land- oder forstwirtschaftlichen Hauptzweck.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer durch die Festsetzung der Fremdenverkehrsabgabe für das Jahr 1990 in ihren Rechten verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt; auch die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bedachtnahme auf die von den Beschwerdeführern erstatteten Gegenäußerungen erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Stmk FrAbgG (in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 23/1990) lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 1

In der Steiermark wird eine Fremdenverkehrsabgabe von Nächtigungen und eine Fremdenverkehrsabgabe von Ferienwohnungen eingehoben. Die Fremdenverkehrsabgabe von Nächtigungen ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinne des § 6 Z. 4 lit. a, die Fremdenverkehrsabgabe von Ferienwohnungen eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Z. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.

...

§ 9a

(1) Für Ferienwohnungen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine jährliche Abgabe zu leisten.

(2) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient.

(3) Abgabepflichtig ist der grundbücherliche Eigentümer der Ferienwohnung, Miteigentümer sind Gesamtschuldner gemäß § 4 Steiermärkische Landesabgabenordnung (LGBl. Nr. 158/1963 in der jeweils geltenden Fassung)."

Im Beschwerdefall steht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend nicht in Streit, daß die abgabengegenständliche Wohnstätte dann nicht als Ferienwohnung im Sinne des Stmk FrAbgG anzusehen wäre und dementsprechend auch keine Fremdenverkehrsabgabe für das Streitjahr hätte erhoben werden dürfen, wenn die Wohnung den Beschwerdeführern im Streitjahr für berufliche Zwecke als Wohnstätte gedient hätte. Streit besteht hingegen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darüber, ob den Beschwerdeführern die Wohnstätte im Streitjahr zur Ausübung des Berufes als Land- oder Forstwirt tatsächlich gedient hat und ob das dem angefochtenen Bescheid vorangegangene Verwaltungsverfahren in diesem Punkt von wesentlichen Mängeln frei ist.

Einziges aktenkundiges Beweismittel der belangten Behörde war die schon erwähnte Mitteilung des Finanzamtes Liezen vom 27. September 1989. Nun trifft es zwar zu, daß mit der vom Finanzamt vorgenommenen Bewertung als Einfamilienhaus die Annahme nicht vereinbar ist, die Beschwerdeführer unterhielten auf dieser Liegenschaft einen land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb, doch kommt dieser Beurteilung anders als für Zwecke der Grundsteuer weder bindende Wirkung für Zwecke der Fremdenverkehrsabgabe zu noch stellt dies überhaupt die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage dar; es kommt nämlich nicht darauf an, ob die Beschwerdeführer auf ihrer Liegenschaft einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb ausübten, sondern ob die Wohnstätte der Beschwerdeführer auch nur zeitweise nichtberuflichen Zwecken diente.

Auf neues Tatsachenvorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift konnte der Verwaltungsgerichtshof wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehenden Neuerungsverbotes nicht Bedacht nehmen.

Da aus diesen Erwägungen nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde bei Vermeidung der Verfahrensmängel zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Im fortzusetzenden Berufungsverfahren wird die belangte Behörde die Frage, ob die Wohnstätte der Beschwerdeführer im Streitzeitraum auch nur zeitweise nichtberuflichen Zwecken gedient hat, anhand von erst noch zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen über die Art und Dauer der tatsächlichen Nutzung der Räumlichkeiten zu lösen haben, wobei auch auf die im Vorlagebericht der mitbeteiligten Gemeinde an die belangte Behörde vom 23. April 1991 erwähnten Umstände Bedacht zu nehmen sein wird.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des gestellten Antrages - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Stempelgebührenersatz war nur hinsichtlich der zur Beschwerdeführung notwendigen Urkunden zuzuerkennen.

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