Normen
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 lita;
BauO OÖ 1976 §41 Abs2 lita;
BauO OÖ 1976 §41 Abs2 litb;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §18 Abs2;
ROG OÖ 1972 §18 Abs4;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 lita;
BauO OÖ 1976 §41 Abs2 lita;
BauO OÖ 1976 §41 Abs2 litb;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §18 Abs2;
ROG OÖ 1972 §18 Abs4;
ROG OÖ 1972 §18 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Grundstückes 826, EZ 814, KG N, in Linz, F-Straße 283. Sie sind Gesellschafter der X-GmbH, welches Unternehmen dort seit 1947 einen Alteisenhandel sowie einen Freilagerplatz für Metalle und Eisen betreibt.
Am 30. April 1990 stellte ein Amtsorgan der Baubehörde im Bereich der östlichen Grenze des gegenständlichen Grundstückes eine bewilligungslose Bauführung fest. Es handle sich um einen ehemaligen LKW-Aufbau, der auf das Gelände gestellt wurde und als Lagerraum in Verwendung stehe. Die Ausmaße wurden mit "ca. 5,00 m x 2,50 m", die Gesamthöhe mit ca. 1,90 m angegeben. Das Vermessungsamt legte in der Folge einen Lageplan vor, in welchem das Objekt eingetragen wurde und die Maße mit 6,80 m x 2,43 m, Höhe 2,15 m, angegeben wurde. Das Baupolizeiamt berichtete, die Konstruktion der Wände und der Decke bestehe aus Profileisenrahmen, die mittels Quer- und Diagonalverstrebungen zu einem tragbaren Gerippe zusammengefügt worden seien. An der Außen- und Innenseite sei eine Blechverkleidung aufgebracht worden, die, wie der konstruktive Teil, mit der Bodenplatte verbunden worden sei. Zwischen der Außen- und Innenverkleidung sei eine Wärmeisolierung, bestehend aus einem Material ähnlich dem Styropor, eingebracht worden. Die lichte Raumhöhe betrage laut Angabe im Lageplan und nach Abzug der Deckenkonstrukion (ca. 10 cm) 2,05 m.
Mit Schreiben vom 8. August 1990 wurde den Beschwerdeführern ein Beseitigungsauftrag gemäß § 61 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung (BO) angedroht, weil ein Nebengebäude in Form eines ehemaligen LKW-Aufbaues ohne Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung errichtet worden sei. Die Beschwerdeführer äußerten sich dahingehend, daß weder ein Nebengebäude noch überhaupt ein Gebäude vorliege.
Mit Bescheid vom 19. September 1990 trug der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Baurechtsamt, den Beschwerdeführern die Beseitigung der oben beschriebenen Baulichkeit auf. Im Spruch wurden die Ausmaße hinsichtlich Länge und Breite vom Bericht über die Amtshandlung vom 30. April 1990, hinsichtlich der Höhe aus dem oben zitierten Bericht des Baupolizeiamtes entnommen. In der Begründung wurde vom Vorliegen eines überdachten Baues mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 1,5 m ausgegangen, welcher einer Baubewilligung bedürfe. Eine nachträgliche Baubewilligung komme zufolge der Widmung "Grünland-Grünzug" im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nicht in Betracht.
In der dagegen erstatteten Berufung wurde einerseits die Gebäudeeigenschaft des Objektes bestritten und andererseits die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend gemacht.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz gab mit Bescheid vom 10. Dezember 1990 der Berufung keine Folge, änderte jedoch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend ab, daß die im Spruchteil I angeführten Abmessungen von ca. 5 m x 2,50 m durch die Abmessungen 6,80 m x 2,43 m ersetzt wurden; die Gebäudeeigenschaft wurde insbesondere darauf gestützt, daß das Objekt eine "Decke" besitze. Die vorhandene Flächenwidmung "Grünzug" bewirke, daß in diesem Bereich prinzipiell keinerlei Gebäude und baulichen Anlagen errichtet werden dürfen, sondern daß dieses Gebiet von jeder Bebauung freizuhalten sei.
Der dagegen erstatteten Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Unter Hinweis darauf, daß sogar Flugdächer unter den Gebäudebegriff zu subsumieren seien, habe die Berufungsbehörde den gegenständlichen LKW-Aufbau zu Recht als Gebäude im Sinne des § 41 Abs. 2 lit. b BO qualifiziert. Das verfahrensgegenständliche Objekt widerspreche einer bestimmungsgemäßen Nutzung der im Flächenwidmungsplan gewidmeten Grünfläche, weshalb die nachträgliche Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung ausgeschlossen sei.
Über die dagegen erhobene Beschwerde und die Gegenschriften der belangten Behörde un der mitbeteiligten Landeshauptstadt hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 61 Abs. 1 O.ö. Bauordnung 1976 (im folgenden: BO) hat die Baubehörde, wenn sie feststellt, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wurde, dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb angemessener Frist um die Baubewilligung anzusuchen oder die bauliche Anlage zu beseitigen. Ob eine solche Anlage bewilligungspflichtig ist, richtet sich nach § 41 BO.
Nach § 41 Abs. 1 lit. a BO ist der Neubau von Gebäuden bewilligungspflichtig; die Errichtung sonstiger Bauten ist gemäß § 41 Abs. 1 lit. b BO nur dann bewilligungspflichtig, wenn sie geeignet sind, eine erhebliche Gefahr oder eine wesentliche Belästigung für Menschen herbeizuführen. Zunächst ist also die Frage zu prüfen, ob der gegenständliche LKW-Aufbau als "Gebäude" anzusehen ist.
§ 41 Abs. 2 lit. a BO definiert den Bau als bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind; nach lit. b leg. cit. ist "Gebäude" ein überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 1,50 m.
Die Beschwerdeführer bestreiten weder das Vorliegen eines Baues im Sinne des § 41 Abs. 2 lit. a BO, noch, daß das gegenständliche Objekt nach oben hin durch eine 10 cm starke Decke geschlossen ist, sodaß sich eine lichte Raumhöhe von 2,05 m ergibt. Warum ein solcher Abschluß keine Überdachung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung sein soll, lassen sie unbegründet. Sie haben auch nie behauptet, daß die Überdachung eine bestimmte Festigkeit nicht aufweise und keinen Schutz gegen Witterungseinflüsse biete.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon vor Inkrafttreten der BO als Gebäude jede bauliche Anlage angesehen, durch die ein allseits umschlossener Raum geschaffen wird (siehe das Erkenntnis vom 14. September 1976, Slg. Nr. 9119/A). An dieser Definition hat sich durch § 41 Abs. 2 lit. b nur insofern etwas geändert, als eine Mindestraumhöhe eingeführt wurde. Da diese Mindestraumhöhe überschritten wird, sind die Verwaltungsbehörden völlig zu Recht vom Vorliegen eines Gebäudes ausgegangen.
Soweit die Beschwerdeführer die Vereinbarkeit mit dem vorliegenden Flächenwidmungsplan geltend machen, seien sie auf die Begründung des Erkenntnisses vom heutigen Tage, Zl. 91/05/0126, verwiesen. Auch das hier vorliegende Gebäude, das für die Lagerung von Eisenteilen verwendet wird, ist geeignet, die Schutzfunktion eines Grüngürtels erheblich zu mindern, sodaß die Bauführung mit der gegebenen Flächenwidmung "Grünland-Grünzug" unvereinbar ist.
Die Beschwerdeführer stützen ihre Verfahrensrüge auf den Umstand, daß die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Spruch durch Anführung anderer Abmessungen änderte. Dabei griff die Berufungsbehörde allerdings auf Verfahrensergebnisse zurück, die vor dem erstinstanzlichen Bescheid vorlagen. Die Beschwerdeführer behaupten gar nicht, daß das im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens ermittelte - genaue - Ausmaß unrichtig sei. Auch die Lage des Objekts ist den im Akt erliegenden Plänen zu entnehmen. Schließlich können die Beschwerdeführer aber auch nicht aufzeigen, welche Rechtsfolgen eine Längsausdehnung von 5 m (anstatt 6,8 m) bewirkt hätte; die mit 2,05 m festgestellte Höhe erfuhr durch den zweitinstanzlichen Bescheid keine Änderung. Jedenfalls vermögen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verfahrensmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen, wenn sie WESENTLICH sind. Die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels ist in der Beschwerde darzutun (siehe die Nachweise bei Klecatsky-Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts E 20 f zu § 42 VwGG).
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unberechtigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden mußte.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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