VwGH 90/14/0052

VwGH90/14/00527.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des H in P, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom 28. Dezember 1989, 12/51/2-BK/Hd-1989, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1982 und 1983, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28 Abs1;
LiebhabereiV §1 Abs1;
LiebhabereiV §2 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §28 Abs1;
LiebhabereiV §1 Abs1;
LiebhabereiV §2 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb erzielt, erwarb mit Kaufvertrag vom 19. Oktober 1980 einen 40-Fuß Opentop Container von der C-GmbH um 104.100 S. Er bevollmächtigte die C-GmbH, alle mit der Verwaltung und Vermietung des Containers zusammenhängenden Maßnahmen zu treffen, welche ihrerseits die TCL betraute. Aus der Vermietung des Containers erklärte der Beschwerdeführer in den Jahren 1980 bis 1987 stets Verluste (1980: 12.316 S, 1981:

14.453 S, 1982: 1.130 S, 1983: 8.146 S, 1984: 19.044 S, 1985:

16.337 S, 1986: 16.497 S, 1987: 13.328 S). Einnahmen von 0 S (1980), 5.441 S (1981), 17.940 S (1982), 10.924 S (1983), 0 S (1984), 2.707 S (1985), 2.547 S (1986) und 4.375 S (1987) standen als Aufwendungen eine jährliche AfA von 10.410 S (ausgenommen das Jahr 1980, in dem nur die Halbjahres-AfA zustand) sowie Zinsen für den zur Anschaffung des Containers aufgenommenen Kredit von jährlich zwischen rund 7.000 S und rund 9.500 S gegenüber.

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren nur mehr die Frage, ob die vom Beschwerdeführer erklärten Verluste solche aus Gewerbebetrieb und daher mit den übrigen Einkünften des Beschwerdeführers ausgleichsfähig sind (Ansicht des Beschwerdeführers) oder ob die Vermietung des Containers steuerlich unbeachtliche Liebhaberei darstellt (Ansicht der belangten Behörde).

Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs 2 EStG 1972 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs 3 bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben. Aus der Umschreibung der Begriffe "Einkommen" und "Einkünfte" haben Schrifttum und Rechtsprechung abgeleitet, daß nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen Gewinne erwarten lassen, als Einkunftsquelle in Betracht kommen und mit ihrem Ergebnis bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens zu berücksichtigen sind. Fehlt dagegen bei einer Tätigkeit objektiv gesehen die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, oder mangelt es einem Abgabepflichtigen an der entsprechenden Absicht, so liegt keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinn vor. Dabei ist zu beachten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des jeweiligen Falles in erster Linie auf die objektiven Merkmale (Gewinnerzielungsmöglichkeit) Bedacht genommen werden muß, während den subjektiven Merkmalen (Absicht des Steuerpflichtigen) nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Ob nun eine Tätigkeit nach den genannten Kriterien einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als Liebhaberei im weiteren steuerlichen Sinn zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden (vgl insbesondere das hg Erkenntnis vom 11. April 1991, 88/13/0027, mwA).

Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid unzulässigerweise lediglich auf die Ertragslage der Jahre 1984 bis 1987 gestützt. Abgesehen davon, daß die belangte Behörde auch die Ertragslage in den Streitjahren berücksichtigt hat, legt der Beschwerdeführer nicht dar, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Heranziehung des vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die hg Rechtsprechung geforderten achtjährigen Beobachtungszeitraumes hätte kommen können. Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer acht Jahre hindurch Verluste aus der Vermietung des Containers erzielt hat, wobei stark schwankenden Einnahmen annähernd gleichbleibende Ausgaben gegenüberstanden. Eine (kontinuierliche) Steigerung der Einnahmen in den letzten Jahren des Beobachtungszeitraumes ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers lassen überhaupt jede konkrete Prognose betreffend die Erzielung positiver Einkünfte vermissen. Der bloß allgemein gehaltene, ohne Zeitangabe versehene Hinweis auf den Wegfall der Finanzierungskosten ist nicht geeignet, die Feststellungen der belangten Behörde zu entkräften, zumal die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen hat, die Einnahmen des Beschwerdeführers hätten in den Jahren 1984 bis 1987 nicht einmal zur Abdeckung der AfA ausgereicht. Bei einem geschlossenen Verlustzeitraum von acht Jahren müßten besondere Umstände vorliegen, um dennoch vom Vorliegen einer Einkunftsquelle ausgehen zu können (vgl das hg Erkenntnis vom 22. Jänner 1985, 84/14/0048, Slg Nr 5952/F). Änderungen der Ertragslage, die, wie der Beschwerdeführer meint, als unternehmerisches Risiko anzusehen seien, stellen keine solchen besonderen Umstände dar. Hinzu kommt, daß der Beschwerdeführer auch mit den Erträgen, wie er sie in den Jahren vor der von ihm genannten "Änderung der Ertragslage" (somit vor dem Jahr 1984) erzielt hat, auf Dauer gesehen keine positiven Einkünfte erzielt hätte.

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers war daher objektiv nicht geeignet, zu positiven Einkünften zu führen. Besteht bereits objektiv betrachtet keine Möglichkeit zur Erzielung von Gewinnen, reicht der behauptete subjektive Wille für das Vorliegen einer steuerlich zu beachtenden Einkunftsquelle nicht aus (vgl in diesem Sinn Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, § 2 Tz 22). Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine, vor allem im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages vorhandene, auf Gewinnerzielung gerichtete Absicht können somit dahingestellt bleiben.

Den Vorwurf der Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer nicht näher aus. Sollte sich dieser auf die ihm vorenthaltene Möglichkeit beziehen, seinen Standpunkt im Verwaltungsverfahren darzulegen, so hätte der Beschwerdeführer auch darlegen müssen, welches Vorbringen zu erstatten er gehindert war, aufgrund dessen die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Die Beschwerdeausführungen sind jedenfalls nicht geeignet, das Ergebnis des angefochtenen Bescheides in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte