VwGH 90/10/0015

VwGH90/10/001528.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des G in X, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 12. Mai 1989, Zl. IVe-224/49, betreffend Übertretung des Landschaftsschutzgesetzes und Übertretung des Naturschutzgesetzes in Verbindung mit der Naturschutzverordnung Rheindelta, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art140 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §1 Abs3;
LSchG Vlbg 1982 §34 Abs1 litb;
LSchG Vlbg 1982 §4 Abs1;
MRK Art5;
NatSchG Vlbg 1969 §11 Abs1;
NatSchG Vlbg 1969 §19 Abs1 litd;
NatSchG Vlbg 1969 §4;
NatSchV Rheindelta 1976 §3 Abs1 litc;
B-VG Art140 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §1 Abs3;
LSchG Vlbg 1982 §34 Abs1 litb;
LSchG Vlbg 1982 §4 Abs1;
MRK Art5;
NatSchG Vlbg 1969 §11 Abs1;
NatSchG Vlbg 1969 §19 Abs1 litd;
NatSchG Vlbg 1969 §4;
NatSchV Rheindelta 1976 §3 Abs1 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als der Beschwerdeführer damit einer Übertretung nach dem Naturschutzgesetz iVm der Naturschutzverordnung Rheindelta schuldig erkannt und bestraft worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe

"als Eigentümer der Gp. ...., alle KG. X, die Beseitigung standortgerechter Bäume (mindestens drei Weiden mit einem Stammdurchmesser von ca. 60 cm sowie mehrere Bäume mit einem Durchmesser von 20 cm bis 30 cm) sowie von Dutzenden standortgerechten Sträuchern in der Zeit vom 12.12.1987 bis 22.3.1988 ohne Bewilligung der Behörde auf den eben angeführten Grundparzellen in zwei Uferstreifen mit den Ausmaßen von etwa 120 m x 6 m sowie 80 m x 20 m vorsätzlich veranlaßt, obwohl

a) im Bereich von Seen und eines daran anschließenden 500 m breiten Uferstreifens jegliche Veränderung, Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzern, Bäumen und Hecken ohne Bewilligung nach dem Landschaftsschutzgesetz verboten ist,

b) im Naturschutzgebiet Rheindelta in X Veränderungen der Landschaft, wie die Beseitigung standortgerechter Bäume, verboten sind."

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 34 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Landschaftsschutzgesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 1/1982 (in der Folge: VlbgLSchG), sowie eine Übertretung nach § 19 Abs. 1 lit. d des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969 (in der Folge: VlbgNSchG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. c der Naturschutzverordnung Rheindelta, LGBl. Nr. 50/1986 (im folgenden: Verordnung), begangen.

Gemäß § 34 Abs. 3 VlbgLSchG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen) sowie gemäß § 19 Abs. 1 VlbgNSchG eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen) verhängt.

Nach der Begründung ergebe sich der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt aus den Wahrnehmungen eines Naturwächters, des für das Rheindelta zuständigen Landschaftspflegers und des staatlichen Fischereiaufsehers sowie aus den dem Akt beiliegenden Fotos. Der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, "Pflegemaßnahmen" (Beseitigung von Pulverholz und Ausmähen des Schilfs) vorgenommen zu haben. Nach seinem Vorbringen seien diese Maßnahmen jedoch mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 22. August 1984 aufgetragen worden. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, daß es sich bei dem genannten Schreiben nicht um einen Bescheid, sondern lediglich um eine zivilrechtliche Vereinbarung handle. Im westlichen Uferstreifen seien nach den Angaben des Beschwerdeführers drei bis vier Weiden beseitigt worden. Der Beschwerdeführer bestreite jedoch, daß es sich dabei um Bäume gehandelt habe. Darauf sei zu erwidern, daß es bei der Feststellung, ob es sich um einen Baum gehandelt habe, nicht ausschlaggebend sei, ob mehrere Triebe zu einem Baum gewachsen seien, sondern, ob die Pflanze geeignet sei, sich zu verholzen. Dies ergebe sich jedoch zweifelsfrei aus den dem Akt beiliegenden Fotos. Beim Pulverholz handle es sich im übrigen um "Gehölz" im Sinne des § 4 Abs. 1 VlbgLSchG. Wenn der Beschwerdeführer bestreite, daß es sich bei den gerodeten Weiden um einen natürlichen, standortgerechten Bestand gehandelt habe, so sei darauf zu verweisen, daß Weiden bzw. Pulverholz - unabhängig davon, ob diese gepflanzt worden seien oder nicht - am Bodenseeufer standortgerecht seien. Verbesserte Sichtmöglichkeiten auf den See bzw. Nistmöglichkeiten für Vögel seien nicht geeignet, den gesetzten Sachverhalt zu rechtfertigen. Bezüglich der naturschutzrechtlichen Strafnormen sei festzustellen, daß gemäß § 3 Abs. 3 lit. b (richtig: lit. p) der Verordnung die Entbuschung von Streuewiesen vom Verbot des Abs. 1 lit. c unberührt bliebe. Die Beseitigung standortgerechter Sträucher sei im Gegensatz zum Fällen von Bäumen nach dem Naturschutzgesetz nicht strafbar.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Verwaltungsübertretungen stünden in absoluter Idealkonkurrenz, bemerkte die belangte Behörde, daß die gegenständlichen Verwaltungsnormen voneinander verschiedene Ziele verfolgten. Das Landschaftsschutzgesetz diene im wesentlichen dazu, die Vorarlberger Landschaft vor Eingriffen, die geeignet seien, die Landschaft zu beeinträchtigen, zu verunstalten und zu schädigen oder den Naturgenuß zu stören, zu schützen. Das Naturschutzgesetz habe dagegen die Aufgabe, die Natur zu erhalten, daß ihre Eigenart bewahrt bleibe, ihr Vermögen, der Erholung und Erbauung des Menschen zu dienen, nicht verhindert werde und wissenschaftlich bedeutsame Zeugnisse menschlichen, tierischen und pflanzlichen Daseins nicht beschädigt oder vernichtet würden. Der Naturschutz erstrecke sich auf Pflanzen und Tiere, Naturdenkmale und ihre Umgebung, Naturschutzgebiete und sonstige Landschaftsteile in der freien Natur. Da die zwei Gesetze voneinander verschiedene Ziele verfolgten, handle es sich daher nicht um einander ausschließende Strafdrohungen. Strafen seien daher gemäß § 22 VStG nebeneinander zu verhängen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 2. Oktober 1989, B 810/89-3, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 11 Abs. 1 VwGG gebildeten Strafsenat erwogen:

1. Dem Beschwerdeführer liegt zur Last, er habe im NATURSCHUTZGEBIET RHEINDELTA, das zugleich Uferschutzgebiet nach dem Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz ist, die Beseitigung standortgerechter Bäume sowie von Dutzenden standortgerechter Sträucher ohne Bewilligung der Behörde vorsätzlich veranlaßt. Die belangte Behörde hat sowohl den Tatbestand des § 4 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 1 lit. b VlbgLSchG als auch den Tatbestand des § 19 Abs. 1 lit. d VlbgNSchG iVm § 3 Abs. 1 NSchVO als verwirklicht angesehen.

Die Beschwerde erblickt darin eine unzulässige Doppelbestrafung; der Beschwerdeführer werde für ein und dasselbe Verhalten zweimal bestraft. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als berechtigt.

§ 4 Abs. 1 VlbgLSchG lautet:

"Uferschutz

(1) Im Bereich von Seen und eines daran anschließenden 500 m breiten Uferstreifens, gerechnet bei mittlerem Wasserstand, ist jegliche Veränderung in der Landschaft verboten. Als Veränderungen in der Landschaft gelten insbesondere die Errichtung oder Änderung von Bauwerken .... u. dgl. oder die Veränderung, Beschädigung oder Beseitigung von Gehölzen, Bäumen, Hecken, Tümpeln und Schilfgürteln."

§ 3 der unter anderem auf Grund der §§ 4 und 11 VlbgNSchG erlassenen Verordnung über das Naturschutzgebiet Rheindelta lautet auszugweise:

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen der Landschaft vorzunehmen. Als Veränderungen der Landschaft gelten insbesondere

.....

.....

c) die Beseitigung standortgerechter Einzelbäume und Sträucher,

.....

(2) Im Naturschutzgebiet ist es überdies verboten,

a) standortgerechte Pflanzen jeder Art zu beschädigen, auszureißen, auszugraben ...."

Gemäß § 1 Abs. 2 VlbgNSchG erstreckt sich der Naturschutz im Sinne dieses Gesetzes auch auf "Naturschutzgebiete, sonstige Landschaftsteile in der freien Natur" (lit. c und lit. d). Nach § 4 leg. cit. sind Naturschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes bestimmt abgegrenzte Bezirke, in denen ein besonderer Schutz der Natur in ihrer Ganzheit oder in einzelnen ihrer Teile aus wissenschaftlichen geschichtlichen heimat- und volkskundlichen Gründen oder wegen IHRER LANDSCHAFTLICHEN SCHÖNHEIT ODER EIGENART im öffentlichen Interesse liegt. Für Naturschutzgebiete gelten in jedem Einzelfall besondere Bestimmungen, die von der Landesregierung erlassen werden (§ 11 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit.)

Beiden Tatbildern ist gemeinsam, daß sie Veränderungen in der Landschaft pönalisieren, in beiden Fällen erfolgt die Veränderung durch die Beseitigung standortgerechter Einzelbäume und Sträucher (NSchVO) bzw. von Gehölzen, Bäumen, Hecken und Schilfgürteln (§ 4 Abs. 1 VlbgLSchG). In beiden Fällen ist das durch die Strafbestimmung geschützte Rechtsgut die Vorarlberger Landschaft, deren Schutz und Pflege nach § 1 VlbgLSchG Zweck dieses Gesetzes ist, und die "Gegenstand des Naturschutzes" nach § 1 VlbgNSchG ist, und deren besonderer Schutz in Naturschutzgebieten nach § 4 leg. cit. (arg.: "wegen ihrer landschaftlichen Schönheit oder Eigenart") im öffentlichen Interesse liegt.

Der Umstand, daß Gegenstand des nach dem VlbgLSchG strafbaren Tatbestandes STANDORTGERECHTE Einzelbäume und Sträucher, nach dem Tatbestand des VlbgNSchG dagegen Gehölze, Bäume und Hecken sind, ist im gegebenen Zusammenhang im Hinblick darauf, daß geschütztes Rechtsgut in beiden Fällen erklärtermaßen die landschaftliche Schönheit und Eigenart der Vorarlberger Landschaft ist, unerheblich. Der einzig bedeutsame Unterschied in diesen beiden Tatbeständen ist darin gelegen, daß durch die zuerst genannte Strafnorm die Landschaft eines bestimmten Uferschutzgebietes, durch den zweiten Tatbestand dagegen die Landschaft in einem Naturschutzgebiet geschützt werden soll.

Die lediglich auf den Bereich von Seen und eines daran anschließenden Uferstreifens abgestellte Bestimmung des § 4 VlbgLSchG erweist sich demnach gegenüber der ebenfalls dem Schutz und der Erhaltung der Landschaft dienenden Regelung des § 3 Abs. 1 lit. c NSchVO als die lex specialis, die eben nur im Bereich von Seen und des anschließenden 550 m breiten Uferstreifens zur Anwendung kommen soll.

Außerhalb des Bereiches von Seen und des Uferstreifens finden in Naturschutzgebieten die Bestimmungen der NSchVO im vollen Umfang Anwendung. Insoweit vermag daher auch § 1 Abs. 3 VlbgLSchG, wonach durch dieses Gesetz das Naturschutzgesetz nicht berührt wird, nichts zu ändern.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer eine Tat begangen hat, die unter die oben zitierten Bestimmungen des Naturschutzgesetzes bzw. der Naturschutzverordnung Rheindelta zu subsumieren ist.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des VlbgNschG iVm der NSchVO zum Gegenstand hat gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

2. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich seiner Bestrafung nach dem LANDSCHAFTSSCHUTZGESETZ seine in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken in unveränderter Form nunmehr an den Verwaltungsgerichtshof heranträgt, ist zunächst darauf zu verweisen, daß der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt hat. Da auch der Verwaltungsgerichtshof keine Normbedenken hegt, besteht für ihn kein Anlaß, beim Verfassungerichtshof einen Prüfungsantrag gemäß Art. 140 Abs. 1 erster Satz B-VG zu stellen. So kann dem Beschwerdeführer etwa nicht gefolgt werden, wenn er die Auffassung vertritt, beim Landschaftsschutzgesetz handle es sich um eine neue Rechtsmaterie, die im Jahre 1958 noch nicht dem Rechtsbestand der Republik angehört habe und daher nicht vom Schutzbereich des österreichischen Vorbehaltes zu Art. 5 MRK erfaßt sei. Vom Vorbehalt sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nämlich Gesetze auch dann gedeckt, wenn gleichartige Straftatbestände bereits in Verwaltungsvorschriften enthalten waren, die vor dem 3. September 1958 erlassen wurden (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 16. Juni 1987, VfSlg. Nr. 11369 mit weiteren Judikaturhinweisen). Dabei waren bereits im Reichsnaturschutzgesetz, der Vorgängerbestimmung des Naturschutzrechtes, Regelungen zur Pflege des Landschaftsbildes enthalten (vgl. z. B. § 19). Entsprechende Strafvorschriften enthielt § 21 des Reichsnaturschutzgesetzes. Die vom Beschwerdeführer genannten Vorschriften des geltenden Lanschaftsschutzrechtes sind daher - entgegen seiner Meinung - vom österreichischen Vorbehalt zu Art. 5 MRK erfaßt.

Wenn in der Beschwerde als Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsfeststellung die Unterlassung einer Augenscheinsverhandlung gerügt wird, so ist darauf zu erwidern, daß es nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, wenn die belangte Behörde aufgrund der ihr vorliegenden Ergebnisse den Sachverhalt für bereits ausreichend ermittelt hielt. Sie konnte sich dabei auf die Anzeige der Naturwacht vom 17. Dezember 1987, dem Bericht des "Landschaftspflegers Rheindelta" vom 25. Jänner 1988 und dem Erhebungsbericht des Fischereiaufsehers vom 21. März 1988, dem eine Reihe von Fotos des gegenständlichen Gebietes angeschlossen waren, stützen. In der Unterlassung einer Augenscheinsverhandlung kann daher kein relevanter Verfahrensmangel erblickt werden.

Da dem Beschwerdeführer nicht bloß - wie er behauptet - die Beseitigung von drei Bäumen vorgeworfen worden ist, sondern die "Beseitigung standortgerechter Bäume (mindestens drei Weiden mit einem Stammdurchmesser von ca. 60 cm sowie mehrerer Bäume mit einem Durchmesser von 20 cm bis 30 cm) sowie von Dutzenden standortgerechter Sträuchern", ist nicht ersichtlich, inwiefern die belangte Behörde ihre Strafbefugnis "exzessiv" gehandhabt haben soll.

Soweit sich die Beschwerde daher gegen die Bestrafung wegen der Übertretung des Landschaftsschutzgesetzes richtet, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG (insbesondere § 50) in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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