VwGH 89/14/0186

VwGH89/14/018621.12.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Hutter, über die Beschwerde der O-GmbH & Co KG in R, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom 27. Juni 1989, Zl. 30.083/3-89, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sowie Gewerbesteuer für das Jahr 1985, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §5;
HGB §105;
HGB §161;
EStG 1972 §5;
HGB §105;
HGB §161;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

An der beschwerdeführenden KG sind die B-GmbH als Komplementär und Hermann O als alleiniger Kommanditist beteiligt. Unternehmensgegenstand sind sämtliche in den Rahmen eines Reisebüros fallenden Tätigkeiten; weiters die Ausübung des Taxi- und Mietwagengewerbes sowie des Transportgewerbes. Als protokollierte Gewerbetreibende ermittelt die Beschwerdeführerin ihren Gewinn gemäß § 5 EStG 1972.

Im Jahr 1985 erwarb der Kommanditist der Beschwerdeführerin ein unbebautes Grundstück im Ausmaß von 1.988 m2 zu einem Preis von S 1,391.600,--, welches in der Folge als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten ausgewiesen wurde. Dabei wurden die Anschaffungskosten des Grundstückes um stille Rücklagen gemäß § 12 EStG 1972 gekürzt. Beabsichtigt war, auf dem Grundstück ein Hotel zu errichten.

Im Zuge einer bei der Beschwerdeführerin vorgenommenen Betriebsprüfung für die Jahre 1983 bis 1985 vertrat der Prüfer die Auffassung, daß das Grundstück notwendiges Privatvermögen des Kommanditisten sei, weil nur solche Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Betriebsvermögen in Betracht kämen, die mit dem Betrieb in einem gewissen objektiven Zusammenhang stünden bzw. geeignet seien, eine bestimmte Funktion im Betriebsgeschehen zu erfüllen. Diese Voraussetzungen träfen auf die Liegenschaft aus folgenden Gründen nicht zu:

1. Es sei bisher nicht gelungen eine (für den beabsichtigten Hotelbau notwendige) Änderung des Bebauungsplanes im Gemeinderat zu erreichen.

2. Im Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin sei ursprünglich die Errichtung eines Hotelbetriebes nicht als Unternehmenszweck vorgesehen gewesen; eine diesbezügliche Handelsregistereingabe sei erst am 15. Juni 1987 erfolgt.

3. Die Liegenschaft könne der Beschwerdeführerin nicht zur Nutzung überlassen werden, weil es sich um eine nicht verwertbare Wiese handle. Eine fremde KG würde dieses Grundstück nicht anmieten.

Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ entsprechende Abgabenbescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften, sowie Gewerbesteuer und Gewerbesteuermeßbetrag.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Ihre bisher ausgeübte Tätigkeit im Bereich des Tourismus eigne sich bestens dazu, einen Hotelbetrieb auszulasten. Aus diesem Grund sei schon seit langem beabsichtigt gewesen, ein Hotel zu errichten. Zu diesem Zweck sei das streitgegenständliche Grundstück, sowie - ebenfalls im Jahr 1985 - ein weiteres angrenzendes Grundstück erworben worden. Unmittelbar nach Zustellung des Beschlusses über die Einverleibung des Eigentumsrechtes an dem zweiten Grundstück sei mit Schreiben vom 25. April 1986 bei der Gemeinde ein Antrag auf Umwidmung beider Grundstücke gestellt worden.

Weiters seien folgende Vorbereitungshandlungen für das Projekt gesetzt worden:

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