VwGH 89/12/0111

VwGH89/12/011124.3.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 12. April 1989, Zl. 209.542/26-2.1/89, betreffend Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit 1. Juni 1981 leitet er beim Heeresfeldzeuglager Wien als Kommandant die Feldzeuglagerabteilung 1 und ist gleichzeitig stellvertretender Kommandant des Herresfeldzeuglagers Wien.

Mit Schreiben vom 8. März 1988 beantragte der Beschwerdeführer "die Zuerkennung von 1 1/2 Vorrückungen" in seiner Gehaltsstufe. Nach einem Aktenvermerk vom 18. April 1988 präzisierte der Beschwerdeführer bei einer Vorsprache seinen Antrag in die Richtung, daß er eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) (im folgenden kurz: Leiterzulage) begehre. Er begründete dies im wesentlichen damit, der von ihm geleiteten Lagerabteilung 1 gehörten (auf Grund von Eingliederungen anderer Lagerabteilungen sowie der Errichtung eines Drucksortenlagers für das gesamte Bundesgebiet) insgesamt 93 Bedienstete an, wobei ein B-Beamter als Vertreter (FzO) vorgesehen gewesen sei. Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei 1981 im Hinblick auf die Stellvertretung des Kommandanten des Heeresfeldzeuglagers Wien mit B VI/VII 3 neu bewertet worden. In der Zeit ab 15. November 1986 habe der Beschwerdeführer als ständig eingeteilter Vertreter bis zur Nachbesetzung den (am 1. April 1987 in den Ruhestand getretenen) Kommandanten des Heeresfeldzeuglagers Wien vertreten. Eine hiefür in Aussicht gestellte Verwendungsabgeltung (ab 1. April 1987) habe er bisher nicht erhalten. Außerdem müsse der Beschwerdeführer andere Funktionsträger und wegen der Nichtbesetzung des Dienstpostens des "FzO" ständig Mehrleistungen erbringen.

Mit Bescheid vom 20. Juli 1988 stellte das Heeresmaterialamt fest, daß dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als "Kdt/FzLgAbt 1/HFzL Wien" eine Leiterzulage nicht gebühre. Die Dienstbehörde erster Instanz begründete dies im wesentlichen damit, der Aufgabenbereich als Kommandant der Feldzeuglagerabteilung 1 umfasse die Sicherstellung aller der Lagerabteilung übertragenen Aufgaben mit Schwergewicht im Rahmen der Fremdversorgung. Wegen der zusätzlichen Einteilung des Beschwerdeführers als "stvKdt/HFzL WIEN" sei sein Arbeitsplatz mit VI/VII 3 B bewertet worden. Er sei seit 1. Juni 1981 (Organisationsplanänderung) auf diesen Arbeitsplatz eingeteilt und mit Wirkung vom 1. Juli 1985 in die Dienstklasse VII ernannt worden. Von einer Benachteiligung könne bei dieser "freien" Beförderung keine Rede sein. Die weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Gründe (Nichtbesetzung des Arbeitsplatzes "FzO", Vertretung anderer B-Beamter) beträfen die Quantität und nicht die Qualität der von ihm zu besorgenden Aufgaben. Das vom Gesetz geforderte besondere Ausmaß der Verantwortung gegenüber anderen Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung habe der Beschwerdeführer weder behauptet noch ergebe sie sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung. Die quantitative Arbeitsbelastung sei jedoch für die Bemessung der Leiterzulage nur dann von Bedeutung, wenn sie mit einer besonderen Verantwortung verbunden sei.

In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, ihm unterstünden als Leiter der Lagerabteilung 1 89 Bedienstete. Dem Leiter der Lagerabteilung 2 sowie den Leitern der weiteren Feldzeuglager in Salzburg und Leoben, die dieselbe dienst- und besoldungsrechtliche Stellung wie er hätten, seien weniger Bedienstete unterstellt. Der Beschwerdeführer sei gegenüber seiner vorgesetzten Stelle voll dafür verantwortlich, daß die von ihm erteilten Anordnungen ordnungsgemäß ausgeführt würden; er trage auch die volle Verantwortung für den Zugang und Abgang der Versorgungsgüter. Dazu komme, daß er als einziger Lagerabteilungsleiter für ganz Österreich die Bearbeitung von streng verrechenbaren Drucksorten (Wehrdienstbücher, Bahngutscheine, Dienstausweise, Führerscheine, usw.) sowie den Zugang, die Verwahrung und den Abgang von streng geheimen Versorgungsgütern in seinem Aufgabenbereich habe. Diese Aufgaben seien mit einem besonderen Maß an Verantwortung verbunden, was sich schon aus den für diese Güter notwendigen Sicherheitsvorkehrungen ergebe. Er weise auch auf die Verantwortung hin, die ihn im Falle des Verlustes von Wehrdienstbüchern usw. und der damit verbundenen Fälschungsmöglichkeit treffen würde.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 1988 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im wesentlichen folgende Arbeitsplatzbeschreibung betreffend die Führung der Lagerabteilung 1 mit:

"Führung der Lagerabteilung 1 zur Sicherstellung aller ihr übertragenen Aufgaben mit Schwergewicht im Rahmen der Fremdversorgung.

Zu den Hauptaufgaben gehören:

Anteil an der Gesamt-

arbeitszeit in %

1) Leitung der LgAbt in verwaltungs- 60

mäßiger und organisatorischer

Hinsicht

2) Überwachung und Koordination der 5

Tätigkeiten der einzelnen LgGrp,

insbesondere der abgetrennten

LgOrte

3) Lagerraumbewirtschaftung 5

4) Koordination der externen Ange- 5

legenheiten der Fremdversorgung

der LgAbt im Einvernehmen mit

dem BMLV-/N-Abt/WT/KFB, HMatA,

DispA, anderen HFzLg und HZA

5) Wahrnehmung und Leitung der Agenden 3

der Eigenversorgung, Bauangelegen-

heiten, militärische Sicherheit,

Brandschutz- und Unfallverhütung 3

6) Beratung des Kommandanten des HFzLg 2

7) Dienstaufsicht gegenüber allen Ange-

hörigen der LgAbt 18

8) Ausbildung der Bediensteten sowie Wahr-

nehmung der Personalangelegenheiten im

Einvernehmen mit Ltr/HFzLg 2

Dem Planstellenleiter sind unterstellt:

B C D E/P

a) unmittelbar 1 10 - -

b) mittelbar - 4 33 42

9) Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten und

Einhaltung der geheimen Verschlußvorschriften

des EDV-Raumes, sowie Tätigkeiten im Ver-

schlußraum und Geheimraum

10) Wahrnehmung des neu hinzukommenden Film- u.

Fotogerätes

Im Rahmen der Hauptaufgaben haben Sie daher die nachstehenden

Einzelaufgaben zu erfüllen:

zu 1) Sie haben täglich den Personalstand an Hand der

Personalliste zu kontrollieren.

Sie teilen täglich die anwesenden Bediensteten zu den

durchzuführenden Tätigkeiten ein bzw. sorgen für deren

optimalen Einsatz, speziell bei den abgetrennten

Lagergruppen (Schwerpunkt nach Arbeitsanfall),

(Heckenast-Buriankaserne/Großteillager für FM und

Batterielager sowie Geheimraum, Biedermann- Huth-

Raschkekaserne/Infanteriewaffen und Geschütze,

AB/Brandschutz- und Luftschutzgeräte, Simmering/Panzer).

Sie sichten laufend die eingehende Dienstpost und

verfassen dazu Aktenvermerke (Bestellakten,

Buchungsblätter, Ausgabeanweisungen,

Fehlercodebenachrichtigungen, Prioritätsanweisungen zur

Ausgabe, HuHV-, V-, ZL-Veränderungsdienste, Weisungen,

Dienstanweisungen, Anfragen, Anträge, Aufträge,

qualitative und quantitative Reklamationen, etc.)

Sie weisen laufend die Dienstpost den zuständigen

Sachbearbeitern zu.

Sie entscheiden laufend über alle von der Kartei und den

Lagergruppen herangetragenen Probleme sachlicher

organisatorischer Natur unter Berücksichtigung

vorliegender Weisungen und Vorschriften.

Sie ordnen laufend die Erstellung von befohlenen oder

selbstinitiierten Meldungen und Anträge an und erteilen

Einzelanweisungen.

Sie erledigen fallweise und verwahren VSa-Geschäftsstücke.

Sie unterfertigen laufend bzw. zeichnen alle ausgehenden

oder erledigten Geschäftsstücke ab.

Sie unterfertigen laufend alle in der LgA erstellten

EDV-Meldungen.

Sie teilen laufend den vorhandenen Lagerraum unter

Berücksichtigung der maximalen Unterschiedlichkeit des

einzulagernden Vers-Gutes ein (z.B. Geräte, die der

Geheimhaltung unterliegen, Waffen, FM-Geräte, Räder-,

Ketten- und Sonder-Kfz, Zubehör- und Ersatzteilen,

Maschinen und Werkzeug, Brandschutz- und Pioniergerät,

Rohmaterial, Betriebsmittel und Drucksorten, etc....)

Sie ordnen fallweise bei Verlust oder Beschädigung die

Durchführung des Feststellungsverfahrens an.

Sie überwachen fallweise die Abwicklung der befohlenen

Sachgüterverwertung.

Sie ordnen laufend die Unterstützung der Kontrollorgane

bei der Durchführung der Gesamtinventur an.

zu 2) Sie kontrollieren und überwachen laufend die Tätigkeiten

der Lagergruppe speziell die der abgetrennten

Lagergruppen (Heckenast-Burian-Kas/Großteillager für FM

und Batterielager sowie Geheimraum,

Biedermann-Huth-Raschke-Kas/Infanterie-Waffen und

Geschütze, AB/Brandschutz- und Luftschutzgeräte,

SIMMERING/Panzer).

Sie koordinieren laufend die in verschiedenen Punkten

gleichartigen Aufgaben der Lagerabteilung LA 1 und der

örtlich abgetrennten Lagerorte/Lagergruppen in

Zusammenarbeit mit dem FzO, u.a. durch Veranlassung der

Verfügbarkeit des erforderlichen Transportraumes.

Sie überwachen laufend die rasche Einlagerung der Waren

aus den Produkten, sowie die rasche Weitergabe der

Belege und vermeiden damit im eigenen Bereich die

Entstehung von Verzugsspesen in der Beschaffung, weiters

die rasche Auslagerung der Vers-Güter zur Gewährleistung

der ordnungsgemäßen Versorgung der Truppenkörper.

zu 3) Sie kontrollieren laufend die optimale Nutzung des

Lagerraumes, die Beachtung der Lagerordnung und der

maximalen Deckenbelastung.

Sie ordnen fallweise Umlagerungen und die Zusammenlegung

von Vers-Güter an.

Sie kontrollieren fallweise die Erstellung der

Lagerraummeldung (Statistik)

zu 4) Sie veranlassen laufend die rasche Abnahme, bzw.

technische Übernahme der aus Firmen-Lieferungen

einzulagernden Vers-Güter.

Sie weisen laufend alle Auskunftsersuchen (mündliche,

fernmündliche oder mittels Dienstzettel etc. ...) und

Anfragen, die von vorgesetzten Dienststellen direkt oder

auf dem Dienstwege gestellt werden, den Sachbearbeitern

zu und überwachen deren Erledigung. Sie überwachen

laufend alle Anfragen, von der LA I, die zur

Aufrechterhaltung des Lagerbetriebes von anderen

Dienststellen gestellt werden müssen.

Sie halten laufend aus Gründen der mil. Sicherheit alle

erforderlichen Kontakte, Rückfragen und fernmündliche

Erledigungen mit nichtmilitärischen Einrichtungen, wie

Firmen, etc. ..., selbst.

zu 5) Sie kontrollieren laufend die Wartung des

Lagerhausgerätes und gemeinsam mit dem FzO die

allenfalls erforderliche Ausscheidung und Anforderung

von Neugeräten.

Sie kontrollieren monatlich die Anforderung des Bedarfs

der Lagerabteilung I an Kanzleimaterial und

Lagerhilfsmittel (Verpackungsmaterial etc).

Sie kontrollieren laufend alle Objekte und

Räumlichkeiten der LgA I und veranlassen mit dem FzO die

Behebung von Bauschäden, weiters die Einhaltung aller

Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften.

Sie melden fallweise Ihren Vorgesetzten alle

Vorkommnisse die der militärischen Sicherheit der LA I

entgegenstehen.

Sie weisen laufend alle Auskunftsersuchen (mündlich,

fernmündlich oder mittels DZ) und Anfragen die von

Vorgesetzten direkt oder auf dem Dienstweg gestellt

werden, den Sachbearbeitern zu und überwachen deren

Erledigung. Sie überwachen laufend alle Anfragen von der

FzLgAbt I, die zur Aufrechterhaltung des LgBetriebes von

anderen Dienststellen gestellt werden müssen.

Sie führen laufend aus Gründen der mil. Sicherheit die

erforderlichen Kontakte, Rückfragen und fmdl.

Erledigungen mit nicht mil. Einrichtungen - Firmen etc.

selbst durch.

zu 6) Sie kontrollieren laufend die Wartung des

Lagerhausgerätes und die allenfalls erforderlichen

Ausscheidungen und Anforderungen von Neugeräten.

Sie erarbeiten fallweise Rationalisierungs- und

Verbesserungsvorschläge.

Sie wirken laufend mit bei der Besetzung der Planstellen

der LgAbt I.

zu 7) Sie üben laufend die Dienstaufsicht in der

Feldzeuglagerabteilung I, speziell der abgetrennten

Lagergruppen aus (Heckenast-Burian-Kas/Großteillager für

FM und Batterielager sowie Geheimraum,

Biedermann-Huth-Raschke-Kas/Infanterie-Waffen und

Geschütze, AB/Brandschutz- und Luftschutzgeräte,

SIMMERING/Panzer).

Sie kontrollieren laufend die Einhaltung der Dienstzeit,

die Einhaltung der Anordnungen und Weisungen

vorgesetzter Dienststellen, die Einhaltung der

gesetzlichen Vorschriften, die Ordnungsmäßigkeit aller

Bestandsnachweisungen und deren Übereinstimmung mit den

tatsächlichen Beständen - die ordnungsgemäße Ein- und

Auslagerung, die Rechtmäßigkeit aller

Bestandsberichtigungen durch eigenhändige Unterschrift,

sowie die ordnungsgemäße Führung aller

Verwaltungsunterlagen, speziell für jene Geräte und

Drucksorten, die strenger Geheimhaltung oder der

strengen Verrechenbarkeit unterliegen.

Sie kontrollieren fallweise die ordnungsgemäße

Verwahrung und die vorschriftsmäßige Ausgabe der

vorerwähnten Geräte und Drucksorten.

zu 8) Sie kontrollieren laufend die Fortschritte in der

Arbeitsplatz- spezifischen Ausbildung der Bediensteten.

Sie leiten laufend die allgemeine, nicht spezifische

Ausbildung der Bediensteten, sowie die Erläuterung der

von der Norm abweichenden Weisungen über

Verwaltungsvorgänge ein.

Sie genehmigen laufend Erholungsurlaube.

Sie erstellen und befürworten fallweise Sonder-,

Pflege-, Prüfungs- und Karenzurlaube.

Sie erstellen fallweise Leistungsfeststellungen nach

Führung der erforderlichen Besprechung mit den Beamten

- Anträge auf Gewährung von pauschalierten

Aufwandsentschädigungen (Schmutzzulage, Milchpauschale

etc.), sowie auch deren Einstellung - Anträge zur

Genehmigung von Reiseaufträgen und führen auch die

Überstundenkartei - Stellungnahmen zu allen Anträgen und

Meldungen der Bediensteten, die auf dem Dienstwege

weitergeleitet werden - als Leiter von Amtshandlungen

alle Niederschriften mit den betreffenen Bediensteten.

Sie wirken fallweise bei allen Erhebungen militärischer oder externer Dienststellen mit, wenn das Vorliegen eines strafbaren Tatbestandes vermutet werden kann.

zu 9) Sie kontrollieren laufend die ordnungsgemäße Annahme,

Abnahme, Übernahme und Verwahrung der Schlüsselgeräte

sowie die Ausgabe und die Berechtigung des Empfängers

der Schlüsselgeräte - die Annahme, Abnahme,

Übernahme und den Nachweis für die Bewegung der

nummerierten und streng verrechenbaren Drucksorten

(Wehrdienstbücher, Bahngutscheine etc.) durch

persönliche Unterschrift der Überprüfung in diesem

Nachweis, sowie die ordnungsgemäße Einlagerung und

Verwahrung in den beiden Verschlußräumen (für das

gesamte Bundesheer) und Ausgaben.

Sie verwahren laufend die Schlüsseln für den EDV-Raum,

sowie die Schlüssel für den Bildschirm und dessen

Eingabe und Abfragecode.

zu 10) Sie kontrollieren fallweise aus wirtschaftlichen Gründen

die Bundesweite Verwaltung, Annahme, Übernahme, Lagerung

und Ausgabe des Film- und Fotogerätes."

In den Angelegenheiten der Fremdversorgung der Lagerabteilung 1 habe der Beschwerdeführer die Entscheidungs- und Zeichnungsbefugnis. Weiters erstrecke sich diese Zeichnungs-, Entscheidungs- und Auskunftsbefugnis auf Angelegenheiten der Warenübernahme von Firmenlieferungen und Übernahme von anderen Heeresfeldzeuglagern und Heereszeuganstalten. Im Falle der Abwesenheit des Kommandanten des Heeresfeldzeuglagers Wien sei der Beschwerdeführer als dessen Vertreter voll verantwortlich für die Führung der Geschäfte des Heeresfeldzeuglagers.

Als Kommandant der Lagerabteilung I sei der Beschwerdeführer in einer der belangten Behöde nachgeordneten Dienststelle tätig und unmittelbar dem Kommandanten des Heeresfeldzeuglagers Wien (der die Kommandantenverantwortlichkeit trage) und mittelbar dem Heeresmaterialamt sowie der belangten Behörde unterstellt.

In seiner (undatierten) Stellungnahme (bei der belangten Behörde am 26. Jänner 1989 eingelangt) bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Beschreibung seiner Aufgaben mit der Ergänzung, er habe auch für das Heeressanitätslager seit dessen Übersiedlung in das Arsenal die Ausgaben duchzuführen. Erneut verwies er auf Unterschiede gegenüber den Leitern der Lagerabteilungen in Salzburg und Leoben hin. Außerdem übe er seit 1982 laufend auch die Position des Arbeitsplatzes "FzO" aus.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. April 1989 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz. Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens, des § 30a Abs. 1 Z. 3 GG und der hiezu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde darauf hin, dem Beschwerdeführer seien laut Organisationsplan als Kommandant der Feldzeugabteilung 1 und als stellvertretender Kommandant des Heeresfeldzeuglagers Wien elf Personen unmittelbar und 79 mittelbar unterstellt, davon ein Bediensteter in der Verwendungsgruppe H2/B als Feldzeugoffizier, 14 Bedienstete der Verwendungsgruppe C, 33 Bedienstete der Verwendungsgruppe D und 42 Bedienstete der Verwendungsgruppe E bzw. in handwerklicher Verwendung. Die belangte Behörde stelle nicht in Abrede, daß der Beschwerdeführer ZUM TEIL in leitender Funktion verwendet werde. Erforderlich sei jedoch für die Leiterzulage nach dem GG die Übertragung einer BESONDEREN LEITUNGSFUNKTION. Der Führung der Lagerabteilung 1 komme zur Sicherstellung aller ihr übertragenen Aufgaben in verwaltungsmäßiger und organisatorischer Hinsicht, Überwachung und Koordinierung der Tätigkeiten der einzelnen Lagergruppen, insbesondere der abgetrennten Lagerorte sowie der Koordination der externen Angelegenheiten der Fremdversorgung große Bedeutung zu. Um dies sicherzustellen, bedürfe es einerseits planender und disponierender Entscheidungen und andererseits einer sorgfältigen Lagerhaltung. Stelle die eine Tätigkeit eine Maßnahme der Versorgungsführung dar, sei die andere dem ausführenden Bereich zuzuordnen. Aus der angeführten Aufgabenstellung der Lagerabteilung 1 (überwiegend Lagerung und in geringem Ausmaß Instandsetzung) sei erkennbar, daß sich die Führungseigenschaft nahezu auf die innere Führung der Lagerabteilung beschränke, während die nach außen hin erkennbare Versorgungstätigkeit der Einflußnahme bzw. der Entscheidung des Leiters faktisch entzogen sei, fremdbestimmt werde und daher ausführenden Charakter habe. In diesem Bereich sei - selbst wenn man im Bereich der Lagerung die Wirtschaftlichkeitserwägung und Materialdisposition beachte und die Ausübung einer gewissen leitenden Komponente nicht gänzlich bestreite, jedenfalls keine besondere Leitungsfunktion gegeben. Was den inneren Betrieb der Lagerabteilung und der dazugehörigen abgetrennten Lagergruppen betreffe, würden sicherlich Leitungsfunktionen ausgeübt. Für diesen Bereich des Lagerwesens trage der Beschwerdeführer zwar für deren ordnungsgemäße Durchführung die Verantwortung, doch erfordere dies mehr Genauigkeit, organisatorische Fähigkeiten und das entsprechende Fachwissen als Entscheidungen von besonderer Tragweite, zumal die Art und Weise und mögliche Dauer der Lagerung von Gegenständen durch Vorschriften genau geregelt sei und im Rahmen der Instandsetzungsmaßnahmen und Neuanschaffungen auf Grund von Vorgaben und Weisungen der belangten Behörde, des Heeresmaterialamtes und des Heeresfeldzeuglagers durchgeführt werde. Es sei auch im Rahmen der Leitung der Lagerabteilung 1 mit der Bearbeitung von streng verrechenbaren Drucksorten sowie den Zugang, die Verwahrung und den Abgang von streng geheimen der Geheimhaltung unterliegenden Versorgungsgütern ein gewisses Maß an Verantwortung verbunden. Dieses Maß an Verantwortung in Form von Gewissenhaftigkeit, Aufmerksamkeit und Genauigkeit gehöre im Rahmen der Verantwortlichkeit eines Leiters der Lagerabteilung 1 zum normalen Aufgabenbereich eines Beamten der Verwendungsgruppe B in der Dienstklasse VII, sodaß auch in dieser Hinsicht kein besonderes Maß an Verantwortung gegeben sei. Als Kommandant der unselbständigen Lagerabteilung 1 sei der Beschwerdeführer dem Kommandanten des Heeresfeldzeuglagers Wien direkt und mittelbar dem Heeresmaterialamt und der belangten Behörde unterstellt. Der Kommandant des Heeresfeldzeuglagers Wien sei nicht nur für die Lagerabteilung 1, sondern auch für die Verwaltungsabteilung und die Lagerabteilung 2 voll verantwortlich: Daher habe auch dieser Kommandant jenes besondere Maß an Verantwortung im Sinne des § 30a GG zu tragen. Auf den Unterschied in der Größenordnung der Heeresfeldzeuglager sei bei der Bemessung der Leiterzulage für den Kommandanten des Heeresfeldzeuglagers Wien Bedacht genommen worden. Wegen der Unterstellungsverhältnisse trage der Beschwerdeführer für die Leitung seiner unselbständigen Lagerabteilungen ein gewisses Maß, jedoch nicht ein besonderes Maß an Verantwortung. Fehle es aber an einer Voraussetzung für den Anspruch auf Verwendungszulage, sei es entbehrlich gewesen, zu prüfen, welches Maß an Verantwortung Beamte gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen hätten.

Die besondere Leitungsfunktion sei - so die belangte Behörde zusammenfassend - deshalb zu verneinen, weil der Beschwerdeführer seine Führungsentscheidungen nur in sehr geringem Umfang zu treffen habe: Dies einerseits wegen der genauen Regelung aller Tätigkeiten der Lagerabteilung 1 durch problemlos anwendbare, keiner Auslegung bedürfenden Vorschriften, der besonderen ausgeprägten Fremdbestimmtheit (der von ihm zu besorgenden Aufgaben) und nicht erheblicher Dispositionsmöglichkeiten, andererseits auch wegen des geringen Ausmaßes von organisatorischen Entscheidungsmöglichkeiten. Seine Tätigkeit bestehe überwiegend in der Überwachung der Durchführung von Einzelanweisungen vorgesetzter Dienststellen. Auch seien die zu verrichtenden Aufgaben des ihm unterstellten Personals (insgesamt 90, davon einer Verwendungsgruppe H2/B, 14 Verwendungsgruppe C, 33 Verwendungsgruppe D bzw. handwerkliche Verwendung und 42 Verwendungsgruppe E bzw. handwerkliche Verwendung) im wesentlichen einfacher Art; der Beschwerdeführer hätte keine dienstbehördlichen Agenden zu führen. Deshalb seien weder die Anleitung und Ausbildung des Personals noch die Führung der Dienstaufsicht oder die sonstigen Angelegenheiten der Personalverwaltung (hoher Anteil VB bzw. handwerklicher Dienst) mit einer außergewöhnlichen nicht alltäglichen Führungsverantwortung verbunden. Weder das Fehlen eines Feldzeugoffiziers noch eine nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht richtige Bewertung seines Arbeitsplatzes begründe einen Anspruch auf Leiterzulage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 30a Abs. 1 Z. 3 GG erkennt, besteht ein Anspruch auf Leiterzulage dann, wenn

1. der Beamte mit der Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung betraut ist, er

2. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte zu tragen hat (d.h. eine "besondere Leitungsfunktion" innehat) und

3. die Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, über dem Maß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Fehlt es nur an einer dieser Voraussetzungen, so besteht kein Anspruch auf eine Leiterzulage (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. 90/12/0199, und die dort zitierte Vorjudikatur sowie das Erkenntnis vom 18. September 1992, Zl. 88/12/0009).

Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer eine leitende Funktion bei der Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung ausübt. Die belangte Behörde hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG im wesentlichen mit der Begründung verneint, es liege die zweitgenannte Voraussetzung (besondere Leitungsfunktion) nicht vor.

Der Beschwerdeführer bestreitet das Zutreffen dieser Annahme im wesentlichen mit der Begründung, schon aus der Zahl der angeführten Mitarbeiter (90 Personen) ergebe sich das Gegenteil. Dies schließt er auch aus den ihm laut Arbeitsplatzbeschreibung zugewiesenen Aufgaben. Die belangte Behörde habe eingeräumt, daß er laufend über alle von der Kartei und den Lagergruppen herangetragenen Probleme sachlicher und organisatorischer Natur entscheide. Daß er diese Entscheidungen unter Berücksichtigung vorliegender Weisungen und Vorschriften treffe, sei selbstverständlich und kein Argument gegen den von ihm eingenommenen Standpunkt. Würde man in diesem Punkt der belangten Behörde folgen, hätte kein einziger Beamter ein besonderes Maß an Verantwortung zu tragen. Auch die ständigen Kontrollen und Überwachungen der Tätigkeit der Lagergruppen, insbesondere aber die Koordinierung von Aufgaben in abgetrennten Lagerorten spreche zweifellos ebenfalls für die Ausübung besonderer Leitungsfunktionen. Dasselbe gelte für die Zuweisung von Auskunftsuchenden und Anfragen an die zuständigen Sachbearbeiter durch den Beschwerdeführer, sowie die Entscheidung darüber, ob neue Geräte anzufordern seien oder nicht. Gegen die belangte Behörde spreche auch die vom Beschwerdeführer ausgeübte Dienstaufsicht in der Feldzeuglagerabteilung 1 sowie in den abgetrennten Lagergruppen, die Kontrolle der Fortschritte betreffend die Ausbildung der Bediensteten, die Leitung dieser Ausbildung sowie natürlich die Führung der streng verrechenbaren Drucksorten. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen zu prüfen, welches Maß an Verantwortung Beamte gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen hätten.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Obwohl nicht schon wegen der organisatorisch untergeordneten Stellung eines Beamten, der - wie im Beschwerdefall die erstgenannte Voraussetzung für den Anspruch auf Leiterzulage erfüllt - allein ein Anspruch auf Leiterzulage ausgeschlossen ist, spricht doch - wegen des Erfordernisses eines besonderen Maßes an Verantwortung - also einer aus der Erfüllung dieser Führungsaufgabe erfließenden besonderen Verantwortung - die Unterordnung unter andere (mehrere) Leitungsgewalten im Rahmen des Behördenaufbaues gegen die Annahme einer besonderen Leitungsfunktion (im Sinne des § 30a Abs. 1 Z. 3 GG).

Eine andere Betrachtung kann dann angebracht sein, wenn vom Beamten Verwaltungsaufgaben von außergewöhnlicher Bedeutung (andere Wendungen: von herausragender Bedeutung bzw. besonderer Bedeutung) zu besorgen sind, dies aber in bezug auf die Führungsaufgabe. Denn da der Anspruch auf Leiterzulage ja u.a. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung voraussetzt, genügt es für den Grund des Anspruches auf Leiterzulage noch nicht, daß der mit der Führung solcher Geschäfte betraute Beamte auf einem Sachgebiet tätig ist, dem an sich oder für die Dienststelle bzw. das Ressort erhebliche Bedeutung beizumessen ist oder daß der Beamte "Geschäftsfälle von besonderer Bedeutung" zu entscheiden oder wesentliche Berichte und Stellungnahmen zu verfassen hat. Unter den genannten Voraussetzungen ist eine besondere Leitungsfunktion auch dann nicht anzunehmen, wenn der Beamte nicht auf einem nur verhältnismäßig eng abgegrenzten Sachgebiet tätig ist. Bezieht sich aber die leitende Funktion eines derartigen Beamten nur auf ein solches Sachgebiet, so ist eine besondere Leitungsfunktion jedenfalls auszuschließen. Auf die Zahl und die dienstrechtliche Stellung der dem leitenden Beamten unterstellten Bediensteten kommt es für die Qualifizierung seiner Tätigkeit als besondere Leitungsfunktion nicht primär an (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 90/12/0281 und die dort genannte Vorjudikatur).

Bei Beachtung dieser Grundsätze der Rechtsprechung sind die Beschwerdeeinwände nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß er seine Tätigkeit als Leiter der Lagerabteilung 1 des Heeresfeldzeuglagers Wien (nur darauf stellt sein Beschwerdevorbringen ab) in Unterstellung unter mehrere Führungsebenen (nämlich dem Kommandanten des Heeresfeldzeuglagers Wien, dem Heeresmaterialamt sowie der belangten Behörde) wahrnimmt.

Für die nach den obigen Darlegungen für die (ausnahmsweise) Qualifizierung einer in organisatorisch untergeordneter Stellung ausgeübten Leitungsfunktion als besondere kommt es darauf an, daß die Führungs- bzw. Verwaltungstätigkeit von außergewöhnlicher bzw. hervorragender Bedeutung ist, wofür aber weder das Gewicht der Tätigkeit des Beschwerdeführers an sich bei der Lagerhaltung von Gütern im Rahmen der Heeresverwaltung noch die Vielfalt innerhalb der gestellten Aufgaben ausreicht, auch wenn dem leitenden Beamten eine große Anzahl von Mitarbeitern unterstellt ist (vgl. in diesem Zusammenhang die eine Wirtschaftsversorgungsstelle betreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1985, Zl. 84/12/0119). Die Ausführungen in der Beschwerde gehen, soweit sie aus der Zahl der dem Beschwerdeführer unterstellten Personen (90) auf eine besondere Leitungsfunktion schließen, am Kern der Sache vorbei. Daß sich die in organisatorischer Hinsicht untergeordnete leitende Funktion des Beschwerdeführers auf Verwaltungsaufgaben von außergewöhnlicher bzw. hervorragender Bedeutung bezogen und auf Grund dieses Bezuges ein besonderes Maß an Führungsverantwortung trotz der untergeordneten Stellung mit sich gebracht hätte, läßt sich aus dem festgestellten Aufgabenkatalog (der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im wesentlichen wiederholt wird) nicht ableiten. Der Beschwerdeführer ist der belangten Behörde nicht entgegengetreten, soweit diese zwischen der (externen) Versorgungsführung einerseits und der (internen) Lagerhaltung andererseits unterschieden hat und den Schwerpunkt der Leitungsfunktion des Beschwerdeführers auf den letztgenannten Bereich bezogen hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Weisungsbindung scheide als Beurteilungskriterium für die besondere Leitung aus, weil sonst keinem Beamten mehr eine Leiterzulage zuerkannnt werden könne, geht an der Begründung des angefochtenen Bescheides vorbei: Die belangte Behörde hat nämlich den vergleichsweise geringen Grad des Entscheidungsspielraumes und der Tragweite der Entscheidungen des Beschwerdeführers im Bereich der Lagerverwaltung nicht mit der Gehorsamspflicht des Beschwerdeführers schlechthin (die jeden anderen Beamten auch treffen würde) begründet, sondern näher dargelegt, daß für die Aufgaben des Beschwerdeführers die Vollziehung von Weisungen vorgesetzter Dienststellen typisch ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1985, Zl. 84/12/0119), wofür auch die Einstufung der Mitarbeiter des Beschwerdeführers (überwiegend Verwendungsgruppe D und E bzw. handwerkliche Verwendung) spricht.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Auffassung der belangten Behörde, daß ein Teilbereich der Aufgaben des Beschwerdeführers (Bearbeitung von streng verrechenbaren Drucksorten sowie der Zugang, die Verwahrung und der Abgang von streng geheimen Versorgungsgütern) die Leitungsfunktion des Beschwerdeführers nicht zu einer besonderen macht, sondern die damit verbundene Verantwortung jener eines in der Dienstklasse VII eingereihten Beamten entspricht.

Konnte die belangte Behörde aber unbedenklich vom Fehlen der für den Anspruch auf Leiterzulage notwendigen Tatbestandsvoraussetzung der "besonderen Leitungsfunktion" ausgehen, war es entbehrlich, das Vorliegen einer weiteren Tatbestandsvoraussetzung (höhere Verantwortung als Vergleichsbeamte) zu prüfen, sodaß die diesbezügliche Verfahrensrüge ins Leere geht.

Die Beschwerde erweist sich daher zur Gänze als unbegründet und war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

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