VwGH 89/12/0079

VwGH89/12/007924.3.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 20. Februar 1989, Zl. 000490/III-34/88, betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Zulassung zu einem Führungskräftelehrgang nach dem Verwaltungsakademiegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
DVG 1984 §1;
PVG 1967 §1 Abs2;
PVG 1967 §9 Abs1 litd;
VerwaltungsakademieG §38 Z3;
VerwaltungsakademieG §38 Z4;
AVG §56;
DVG 1984 §1;
PVG 1967 §1 Abs2;
PVG 1967 §9 Abs1 litd;
VerwaltungsakademieG §38 Z3;
VerwaltungsakademieG §38 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist ein Fernmeldebetriebsamt (im folgenden kurz FBA), wo er Leiter einer Abteilung n1 ist.

Im Jahr 1985 nahm er (zu fünf Terminen) mit Zustimmung seiner Dienstbehörde am Führungskräftelehrgang F 12 an der Verwaltungsakademie des Bundes teil.

Mit Antrag vom 25. Jänner 1988 ersuchte der Beschwerdeführer um Zulassung zu dem für die Absolventen dieses Lehrganges geplanten sogenannten "follow-up" in der Zeit vom

9. bis 11. Mai 1988. Die belangte Behörde stimmte in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 1988 der Teilnahme des Beschwerdeführers an diesem Lehrgang wegen angespannter Personallage nicht zu.

Hierauf gab der Direktor der Verwaltungsakademie des Bundes mit Bescheid vom 22. Februar 1988 dem obgenannten Antrag des Beschwerdeführers wegen Nichtvorliegens der Voraussetzung nach § 38 Z. 3 des Verwaltungsakademiegesetzes (im folgenden VwAkG), BGBl. Nr. 122/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 388/1986, keine Folge. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, die Verwaltungsakademie sei nicht zuständig, die Entscheidung der Dienstbehörde, der Teilnahme des Beamten an einem Lehrgang nicht zuzustimmen, zu überprüfen. Eine solche Überprüfung könnte lediglich im Rahmen eines Dienstrechtsverfahrens erfolgen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen vorbrachte, die "angespannte Personallage" treffe für die "Akademikerdienstposten" seiner Dienststelle nicht zu.

Mit Antrag vom 6. Mai 1988 ersuchte der Beschwerdeführer die Dienstbehörde "um bescheidmäßige Feststellung, daß keine dienstlichen Gründe gegen meinen Besuch des 3-tägigen "Follow-up" zum Führungskräftelehrgang F 12 ... vorliegen." Den Führungskräftelehrgang F 12 habe er 1985 mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststellen besucht.

Dieser Antrag führt in der Folge dazu, daß das oben genannte Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluß des dienstbehördlichen Verfahrens ausgesetzt (Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 1. Juli 1988) und nach Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde durch Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers abgeschlossen (Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 29. März 1989) wurde.

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich das von der belangten Behörde durchgeführte dienstbehördliche Feststellungsverfahren.

Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens, zu dessen Ergebnissen dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde und zu dem er mehrere Stellungnahmen abgab (Stellungnahmen vom 29. November, 6. und 15. Dezember 1988) stellte die belangte Behörde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 6. Mai 1988 fest, "daß das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, als oberste Dienstbehörde in erster Instanz am 8. Februar 1988 die Zustimmung zu Ihrem an die Verwaltungsakademie des Bundes gerichteten Antrag auf Zulassung zum follow-up zum Führungskräftelehrung F 12 vom 25. Jänner 1988 gem. 38 Abs. 3 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 388/1986, aus schwerwiegenden, im Interesse des Dienstes gelegenen Gründen verweigert hat." Begründend stellte die belangte Behörde ausführlich das bisherige Verwaltungsgeschehen dar, wovon aus der Sicht des Beschwerdefalles vor allem folgende (dem Beschwerdeführer bekanntgegebenen) Ermittlungsergebnisse bedeutsam sind:

  1. 1. ein Antrag des Zulassungswerbers;
  2. 2. die Zugehörigkeit des Zulassungswerbers zum Personenkreis des § 34;

    3. sofern es sich um einen Bundesbediensteten handelt, die Zustimmung der Dienstbehörde, die nur aus schwerwiegenden, im Interesse des Dienstes gelegenen Gründen verweigert werden darf;

    4. bei Bundesbediensteten ferner die Mitwirkung des zuständigen Organes der Personalvertretung im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. d des Bundes-Personalvertretungsgesetzes."

    Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dem Spruch des angefochtenen Bescheides lasse sich nicht entnehmen, auf welche gesetzliche Bestimmung er sich gründe. Die einzige zitierte Gesetzesstelle (§ 38 Abs. 3 VwAkG) existiere nicht. Auch aus der Begründung sei nicht ersichtlich, welche Rechtsgrundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich gewesen sei.

    Damit rügt der Beschwerdeführer offenbar eine Verletzung des § 59 Abs. 1 Satz 1 AVG - die Anwendbarkeit des AVG ergibt sich im Beschwerdefall aus § 1 DVG - wonach der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst getrennter deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen hat.

    Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß es einen Abs. 3 im § 38 VwAkG nicht gibt. Aus dem angefochtenen Bescheid - insbesondere aus der Verwendung der verba legalia im Spruch - ist jedoch eindeutig erkennbar, daß ein Fehlzitat vorliegt und der § 38 Z. 3 VwAkG gemeint ist, der im übrigen auch an einer Stelle der Begründung richtig zitiert wird.

    Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 17. Oktober 1979, Zl. 921/79 = Slg. Nr. 9946/A, ausgesprochen hat, hat der Direktor der Verwaltungsakademie des Bundes in erster und der Bundeskanzler in zweiter Instanz in dem von ihnen durchzuführenden "Zulassungsverfahren" lediglich die Tatsache des Vorliegens der Zustimmung der betreffenden Dienstbehörde festzustellen, keinesfalls aber die Gründe, die die Dienstbehörde veranlaßte, gemäß § 38 Z. 3 VwAkG in einem konkreten Fall die Zustimmung zu versagen, einer Prüfung zu unterziehen. Die Frage, ob eine Dienstbehörde den gesetzlichen Erfordernissen des § 38 Z. 3 leg. cit. im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung gerecht wurde oder nicht, ist vielmehr in einem Dienstrechtsverfahren, in welchem der jeweilige Beamte die Möglichkeit hat, eine bescheidmäßige Feststellung seiner Dienstbehörde bezüglich der verweigerten Zustimmung zu begehren und alle in diesem Zusammenhang bestehenden Rechtsbehelfe bis zur Anfechtung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in Anspruch zu nehmen, zu klären.

    Ein derartiges Verfahren hat der Beschwerdeführer auch mit seinem Antrag vom 6. Mai 1988 anhängig gemacht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers läßt der angefochtene Bescheid auch erkennen, auf welche Rechtsgrundlagen er sich stützt.

    Eine Mangelhaftigkeit des Spruches erblickt der Beschwerdeführer darin, daß er nicht die von ihm beantragte Feststellung zum Gegenstand habe, sondern lediglich die seinerzeitige Erklärung im Zulassungsverfahren wiederhole.

    Dem ist entgegenzuhalten, daß aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides erkennbar hervorgeht, weshalb die belangte Behörde im Zulassungsverfahren ihre Zustimmung verweigert hat. Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor.

    Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die im angefochtenen Bescheid zitierte Dienstanweisung der belangten Behörde vom 25. Jänner 1988 schränke für den Bereich der Post- und Telegegraphenverwaltung die im § 34 VwAkG genannte Zielgruppe, der der Zugang zur Führungskräfteschulung eröffnet werden solle, in unzulässiger Weise ein: Für eine derartige Einschränkung fehle es an einer Rechtsgrundlage.

    Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, daß der von ihm genannte Erlaß nicht als tragende Begründung für die Verweigerung der Zustimmung herangezogen wurde. Die belangte Zustimmung wurde nicht deshalb versagt, weil der Beschwerdeführer nicht zu dem in jenem Erlaß genannten Personenkreis gehörte, dem auch weiterhin die Teilnahme an Führungskräftelehrgängen zu ermöglichen ist: Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid vielmehr zum einen darauf, daß wegen der angespannten Personallage und - bezogen auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers - der laufend vom Beschwerdeführer zu erbringenden Mehrleistungen seine Teilnahme am strittigen Seminar dienstlich nicht vertretbar gewesen sei und der Zustimmung zum anderen die Verwirklichung des Unternehmenszieles entgegengestanden wäre. Auf die Bedeutung des Erlasses vom 25. Jänner 1988 war daher nicht weiter einzugehen.

    Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorgangsweise bei der Zustimmung der Personalvertretung, die offensichtlich generell - somit ohne Bedachtnahme auf die im Einzelfall sich ergebenden Umstände - erfolgt sei, verletze zwingende gesetzliche Vorschriften.

    Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich - worauf die belangte Behörde bereits in ihrem Bescheid zutreffend hingewiesen hat - daß gemäß § 1 Abs. 2 PVG die Personalvertretung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung unter Berücksichtigung der in diesem Bereich vorliegenden besonderen Verhältnisse durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt wird. Daraus folgt, daß das PVG für den Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung keine Anwendung findet. Das im § 1 Abs. 2 PVG angekündigte Gesetz ist bis heute nicht erlassen worden. Schon deshalb kann daher der Beschwerdeführer nicht in den von ihm geltend gemachten "zwingenden gesetzlichen Vorschriften" verletzt worden sein; § 38 Z. 4 VwAkG kommt daher im Beschwerdefall nicht in Betracht.

    Schließlich bringt der Beschwerdeführer noch vor, aus der Begründung des angefochtenen Bescheides könne nicht schlüssig entnommen werden, worin das deutliche Überwiegen der gegen die Zustimmung nach § 38 Z. 3 VwAkG sprechenden Gründe zu sehen sei.

    Auch dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, daß das Gesetz nicht von einem Überwiegen spricht, sondern die Verweigerung der Zustimmung an das Vorliegen eines schwerwiegenden im Interesse des Dienstes gelegenen Grundes knüpft, hat die belangte Behörde klar ausgeführt, daß für sie die angespannte personelle Situation - die sie auch in bezug auf den Arbeitsplatz und die Funktion des Beschwerdeführers (Vertretungssituation;

    Überstundenleistungen) dargelegt hat - und die Notwendigkeit der "Verwirklichung der Unternehmensziele" für ihre negative Entscheidung ausschlaggebend waren. Die belangte Behörde ist damit ihrer Begründungsverpflichtung hinreichend nachgekommen. Die angeführten Überlegungen sind auch geeignet, einen schwerwiegenden im Interesse des Dienstes gelegenen Grund im Sinne des § 38 Z. 3 VwAkG zu bilden. Daß die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht zuträfen oder nur auf Grund eines mangelhaft gebliebenen Verfahrens gewonnen worden wären, ist nicht erkennbar; dies hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

    Aus den genannten Gründen erweist sich daher die Beschwerde zur Gänze als unbegründet, sodaß sie nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

    Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

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