Normen
AVG §56;
DVG 1984 §1;
PVG 1967 §1 Abs2;
PVG 1967 §9 Abs1 litd;
VerwaltungsakademieG §38 Z3;
VerwaltungsakademieG §38 Z4;
AVG §56;
DVG 1984 §1;
PVG 1967 §1 Abs2;
PVG 1967 §9 Abs1 litd;
VerwaltungsakademieG §38 Z3;
VerwaltungsakademieG §38 Z4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist ein Fernmeldebetriebsamt (im folgenden kurz FBA), wo er Leiter einer Abteilung n1 ist.
Im Jahr 1985 nahm er (zu fünf Terminen) mit Zustimmung seiner Dienstbehörde am Führungskräftelehrgang F 12 an der Verwaltungsakademie des Bundes teil.
Mit Antrag vom 25. Jänner 1988 ersuchte der Beschwerdeführer um Zulassung zu dem für die Absolventen dieses Lehrganges geplanten sogenannten "follow-up" in der Zeit vom
9. bis 11. Mai 1988. Die belangte Behörde stimmte in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 1988 der Teilnahme des Beschwerdeführers an diesem Lehrgang wegen angespannter Personallage nicht zu.
Hierauf gab der Direktor der Verwaltungsakademie des Bundes mit Bescheid vom 22. Februar 1988 dem obgenannten Antrag des Beschwerdeführers wegen Nichtvorliegens der Voraussetzung nach § 38 Z. 3 des Verwaltungsakademiegesetzes (im folgenden VwAkG), BGBl. Nr. 122/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 388/1986, keine Folge. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, die Verwaltungsakademie sei nicht zuständig, die Entscheidung der Dienstbehörde, der Teilnahme des Beamten an einem Lehrgang nicht zuzustimmen, zu überprüfen. Eine solche Überprüfung könnte lediglich im Rahmen eines Dienstrechtsverfahrens erfolgen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen vorbrachte, die "angespannte Personallage" treffe für die "Akademikerdienstposten" seiner Dienststelle nicht zu.
Mit Antrag vom 6. Mai 1988 ersuchte der Beschwerdeführer die Dienstbehörde "um bescheidmäßige Feststellung, daß keine dienstlichen Gründe gegen meinen Besuch des 3-tägigen "Follow-up" zum Führungskräftelehrgang F 12 ... vorliegen." Den Führungskräftelehrgang F 12 habe er 1985 mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststellen besucht.
Dieser Antrag führt in der Folge dazu, daß das oben genannte Berufungsverfahren gemäß § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluß des dienstbehördlichen Verfahrens ausgesetzt (Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 1. Juli 1988) und nach Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde durch Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers abgeschlossen (Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 29. März 1989) wurde.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich das von der belangten Behörde durchgeführte dienstbehördliche Feststellungsverfahren.
Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens, zu dessen Ergebnissen dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde und zu dem er mehrere Stellungnahmen abgab (Stellungnahmen vom 29. November, 6. und 15. Dezember 1988) stellte die belangte Behörde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers vom 6. Mai 1988 fest, "daß das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, als oberste Dienstbehörde in erster Instanz am 8. Februar 1988 die Zustimmung zu Ihrem an die Verwaltungsakademie des Bundes gerichteten Antrag auf Zulassung zum follow-up zum Führungskräftelehrung F 12 vom 25. Jänner 1988 gem. 38 Abs. 3 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, in der Fassung BGBl. Nr. 388/1986, aus schwerwiegenden, im Interesse des Dienstes gelegenen Gründen verweigert hat." Begründend stellte die belangte Behörde ausführlich das bisherige Verwaltungsgeschehen dar, wovon aus der Sicht des Beschwerdefalles vor allem folgende (dem Beschwerdeführer bekanntgegebenen) Ermittlungsergebnisse bedeutsam sind:
- Nach der Arbeitsplatzbeschreibung verträten die Leiter der Abteilungen n1 und n2 des FBA einander. Der Leiter der Abteilung n2 sei gleichzeitig der Stellvertreter des Leiters des FBA. Auf Grund seiner Einstufung seien alle Mehrleistungen des Leiters der Abteilung n2 in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch die Dienstzulage abgegolten.
- Der Urlaubsanspruch des Beschwerdeführers betrage für das Jahr 1988 30 Arbeitstage, sein (bisher nicht verbrauchter) Resturlaub aus dem Jahr 1987 habe zum 1. Jänner 1988 23 Arbeitstage betragen, wovon der Beschwerdeführer bis Ende Mai insgesamt acht Urlaubstage konsumiert habe.
- Der Beschwerdeführer habe in den Monaten Jänner 1988 bis Mai 1988 jeweils mit administrativen Arbeiten begründete Überstunden im folgenden Ausmaß geleistet: Jänner 1988 17,3 Stunden, Februar 1988 10,8 Stunden, März 1988 19,8 Stunden, April 1988 13,6 Stunden, Mai 1988 8,8 Stunden.
- In der Zeit von Mitte April 1988 bis Ende Mai 1988 seien in der Abteilung n1 nur (näher umschriebene) Routinearbeiten angefallen. Arbeitsrückstände seien auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nicht vorgelegen; die anfallenden Arbeiten seien laufend erledigt worden.
- Es bestehe folgende Situation des Unternehmens Post- und Telegraphenverwaltung (im folgenden PTV): Die Planstellen für Beamte und Vertragsbedienstete seien bei der PTV seit 1975 nicht mehr erhöht worden. In den vorangegangenen Jahren habe das Verkehrsaufkommen bei der PTV ständig zugenommen. Vor allem im Hinblick auf die besonders rasch fortschreitende Entwicklung im technischen Bereich, die zu wesentlichen betrieblichen Neueinführungen wie z.B. OES sowie zur Einführung neuer publikumswirksamer Dienste wie z.B. Öffentlicher Personenrufdienst, Teletex, Autotelefon B- und C-Netz, Btx, Datex-P, und DDP etc. geführt habe, seien in den letzten Jahren Zuwächse zu verzeichnen, die mit dem vorhandenen Personal nur mit größter Mühe bewältigt werden konnten (dies wird in der Folge näher ausgeführt). Darüberhinaus sei noch festzustellen, daß allgemein die gesetzlichen Maßnahmen zur Erhöhung des Urlaubsausmaßes seit 1977 im Bereich der PTV rein rechnerisch zu einem Mehraufwand von 1.210 Planstellen geführt habe. Die PTV habe trotz der schrittweisen Anhebung des Urlaubsanspruches in den letzten Jahren eine noch halbwegs zufriedenstellende Urlaubsabwicklung verzeichnen können, dennoch steige die Zahl der Resturlaubstage kontinuierlich an. Die Situation stelle sich derzeit so dar, daß bereits rund 42 % des Gesamturlaubsanspruches eines Jahres nicht abgewickelt werden könnten.
- Im Hinblick auf die oben dargelegte angespannte Personallage sei die für eine Führungskräfteschulung in Betracht kommende Bedienstetengruppe mit Dienstanweisung vom 25. Jänner 1988 eingeschränkt worden. Der genannten Dienstanweisung zufolge fielen im Rahmen der Organisation der PTV unter die Zielgruppe gemäß § 34 des Verwaltungsakademiegesetzes neben leitenden Bediensteten der Generaldirektion und der Direktionen die Leiter von großen technischen Dienststellen und im Sinne des letzten Satzes der zitierten Bestimmung auch die Stellvertreter dieser Bediensteten. Eine Entsendung von Bediensteten zu Führungskräfteseminaren über den vorgenannten Personenkreis hinaus, sei auf Grund der angespannten Personallage nicht möglich.
In seiner Stellungnahme vom 29. November 1989 habe der Beschwerdeführer im wesentlichen ausgeführt, das ihm bekanntgegebene Erhebungsergebnis führe keinen konkreten dienstlichen Grund an, der seine Teilnahme an der fraglichen Lehrveranstaltung unmöglich gemacht hätte. Die in der Darlegung der Unternehmenssituation angeführten Beispiele beträfen zum Teil (nämlich OES, Öffentlicher Personenrufdienst, Autotelefon B und C-Netz) nicht den Abteilungsbereich des Beschwerdeführers. Gerade der Umstand, daß der Beschwerdeführer als Abteilungsleiter bei steigendem Verkehrsaufkommen, Einführung von neuen publikumswirksamen Diensten und fast gleichbleibenden Mitarbeiterstand von rund 250 Bediensteten eine Abteilung zu führen hätte, erfordere es, für diese erhöhten Führungsanforderungen bestens ausgebildet zu sein. Diese Ausbildung werde durch besondere Weise durch die Führungskräftelehrgänge der Verwaltungsakademie des Bundes und die dazugehörigen follow-up geboten. Die gleiche Ansicht habe offenbar auch die Dienstbehörde vertreten, da sie seiner seinerzeitigen Teilnahme am fünfwöchigen Führungskräftelehrgang F 12 zugestimmt habe. Nach der Dienstanweisung vom 25. Jänner 1988 werde wegen der angespannten Personalsituation die Zustimmung nach § 38 VwAkG nur bei bestimmten Funktionsträgern sowie jenen Bediensteten erteilt, die sich mit Aussicht auf Erfolg um eine dieser Funktionen bewerben könnten. Ansuchen von Referenten in Direktionsabteilungen oder Abteilungsleitern in den den Direktionen nachgeordneten großen Dienststellen werde bzw. sei ab dem Führungskräftelehrgang F 18 nicht mehr zugestimmt worden. Die Aussicht auf Erfolg einer Bewerbung könne nicht bereits generell im vorhinein durch eine Dienstweisung bestimmt werden. Über Bewerbungen entscheide in jedem Fall nur die zuständige unabhängige Vergabekommission.
Zu einem weiteren Anbringen des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe, in welcher Weise das zuständige Organ der Personalvertretung gemäß § 38 Z. 3 VwAkG bei der Stellungnahme der Dienstbehörde zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung mitgewirkt habe, sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, daß das PVG im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung nicht gelte. Die Personalvertretung der Post- und Fernmeldebediensteten beruhe auf dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 17. Juli 1946 ("Figl-Erlaß").
Nach Wiedergabe des § 38 Abs. 3 (richtig: Z. 3) VwAkG führte die belangte Behörde im Erwägungsteil im wesentlichen aus, die Personalsituation im Unternehmen PTV, insbesondere im Fernmeldebetriebsdienst, werde - wie oben dargelegt - durch die laufende Einführung neuer leistungsstarker Dienste sowie neuer Technologien und Kommunikationstechniken immer kritischer. Einerseits werde von den Kunden eine optimale Erbringung der Dienstleistungen erwartet, andererseits müßten die im erheblichen Umfang zugenommenen Unternehmensaufgaben nach den Geboten der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit unter Bedachtnahme auf die Verwirklichung der Grundsätze der Unternehmenspolitik und der verwaltungsreformatorischen Anliegen der Bundesregierung mit einer seit Jahren gleichgebliebenen Anzahl von Bediensteten bewältigt werden.
Daß die gestiegenen Anforderungen personell kaum zu bewältigen seien, sei im übrigen auch aus dem Erhebungsergebnis im Beschwerdefall zu erkennen. Wie aus dem Bericht der Post- und Telegraphenverwaltungsdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hervorgehe, habe der Leiter des FBA infolge erhöhten Arbeitsaufwandes erst am 24. Mai 1988 zu dem vom Beschwerdeführer am 6. Mai 1988 im Dienstweg eingebrachten Antrag Stellung nehmen können. Auch in bezug auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers hätten die Erhebungen ergeben, daß er im Zeitraum Jänner bis Mai 1988 monatlich zwischen 8,8 und 19,8 Überstunden zur Erledigung administrativer Arbeiten geleistet habe, obwohl zumindest im näher geprüften Zeitraum Mitte April bis Mitte Mai 1988 ausschließlich Routinearbeiten angefallen seien. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß das vom Beschwerdeführer eingewendete und durch das Erhebungsergebnis bestätigte Nichtvorliegen von Arbeitsrückständen offensichtlich nur durch die laufende Erbringung von Mehrleistungen habe erreicht werden können. Auf Grund der Einstufung des zu seiner Vertretung berufenen Bediensteten hätte zwar die zusätzliche Übernahme der Agenden seines Arbeitsplatzes im Falle seiner Teilnahme am gegenständlichen Lehrgang keine von seinem Stellvertreter zu verrechnenden Überstunden zur Folge gehabt. Die Erledigung der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers neben seinen eigenen Arbeitsplatzaufgaben und den Aufgaben als Stellvertreter des FBA hätte sich jedoch zweifellos nur auf die unaufschiebbaren Angelegenheiten beschränken können. Da eine rückstandsfreie Erledigung der auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers anfallenden Arbeiten offensichtlich nur durch regelmäßige Überstundenleistungen möglich sei, müsse davon ausgegangen werden, daß die Bearbeitung des durch die Lehrgangsteilnahme des Beschwerdeführers zu erwartenden Arbeitsrückstandes zu einer Erhöhung der von ihm zu erbringenden und auf Grund seiner Einstufung auch zu verrechnenden Überstundenleistungen geführt hätte. Im Hinblick auf die angespannte Personallage und die vom Beschwerdeführer laufend zu erbringenden Mehrleistungen wäre seine Teilnahme am gegenständlichen Seminar daher - entgegen der Aussage seines Dienststellenleiters und der Stellungnahme der Direktion Wien - dienstlich nicht vertretbar gewesen und wäre außerdem der Verwirklichung des Unternehmenszieles bezüglich einer Verminderung der Überstundenanzahl entgegengestanden.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß gerade erhöhte Führungsanforderungen eine fundierte Ausbildung erforderten, sei beizupflichten. Auch die belangte Behörde messe als Unternehmensleitung einer qualifizierten Ausbildung ihrer Mitarbeiter und vor allem der Führungskräfte großes Gewicht bei. Die Sicherung der für die Bewältigung der Unternehmensaufgaben unbedingt erforderlichen personellen Bedeckung mache jedoch einschränkende Maßnahmen auch auf dem Gebiet der Ausbildung notwendig, wobei das Interesse an der durch den Lehrgangsbesuch bewirkten Kenntnisvermehrung gegen das Interesse an einem möglichst geringen dienstlich bedingten Arbeitszeitentfall abzuwägen sei. In diesem Sinne sei auch die Festlegung des im Rahmen der Organisation des Unternehmens für eine Führungskräfteschulung in Betracht kommenden Bedienstetenkreises erfolgt. Hiebei sei festzustellen, daß diese Maßnahme nur eine unternehmensinterne Regelung darstelle, durch die die Zugehörigkeit zur Zielgruppe gemäß § 34 VwAkG nicht in Frage gestellt werde. Hingegen stelle die dieser Maßnahme zugrundeliegende angespannte Personallage aus der Gesamtsicht des Unternehmens im Hinblick darauf, daß von der Unternehmensleitung trotz der kritischen Arbeits- und Personalsituation die ordnungsgemäße Abwicklung des Dienstbetriebes sichergestellt werden müsse, einen schwerwiegenden, im Interesse des Dienstes gelegenen Grund dar, der eine Verweigerung der Zustimmung zur Lehrgangsteilnahme rechtfertige.
Die im Zusammenhang mit der oben dargestellten Unternehmenssituation beispielsweise angeführten neuen Dienste fielen zwar zum Teil nicht in den Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers, seien jedoch bei der Gesamtbeurteilung der Arbeitsbelastung der für eine Führungskräfteschulung in Betracht kommenden Bediensteten einer fernmeldetechnischen Dienststelle zu berücksichtigen.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Aussicht auf Erfolg einer Bewerbung könne nicht generell im vorhinein bestimmt werden, sei folgendes zu bemerken: Wenn auch unter Umständen nicht eindeutig erkennbar sei, daß mit der Formulierung "Bedienstete, die sich mit Aussicht auf Erfolg um eine der vorgenannten Funktionen bewerben können" die Stellvertreter der im Rahmen der Organisation der PTV für einen Führungskräftelehrgang in Betracht kommenden Bediensteten gemeint seien, so gehe jedenfalls aus dem nachfolgenden Wortlaut der Dienstanweisung zweifelsfrei hervor, bei welchen Bedienstetengruppen einer Lehrgangsteilnahme seitens der Dienstbehörde aus schwerwiegenden, im Interesse des Dienstes gelegenen Gründen nicht zugestimmt werden könne.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Mitwirkung des Zentralausschusses der Post- und Telegraphenbediensteten sei festzuhalten, daß auf Grund der am 21. Jänner 1988 vom Obmann des vorgenannten Organes der Personalvertretung erklärten Zustimmung zur Vorgangsweise bezüglich der Stellungnahme der Dienstbehörde zu künftigen Ansuchen um Zulassung zu Führungskräftelehrgängen die Zustimmung auch in den von dieser Vorgangsweise betroffenen Einzelfällen gegeben sei.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der obigen Erwägungen sei daher festzustellen, daß sowohl aus der Sicht des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als auch aus der Gesamtsicht des Unternehmens schwerwiegende, im Interesse des Dienstes gelegene Gründe vorhanden gewesen seien, die der Teilnahme des Beschwerdeführers am follow-up zum Führungskräftelehrgang F 12 entgegengestanden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 34 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 568/1979, ist durch die Führungskräfteschulung Personen, die auf Grund ihrer Stellung befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu treffen, sowie Personen, die auf Grund ihrer Stellung solche Entscheidungen wesentlich beeinflussen können, die Möglichkeit zur Ergänzung, Erweiterung und Vertiefung der für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu bieten. Nach Maßgabe freier Plätze können zu den Führungskräftelehrgängen auch Personen zugelassen werden, die nach ihrer Ausbildung und Verwendung für eine Führungsposition in Betracht kommen könnten.
§ 38 leg. cit. (Z. 4 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 569/1979) lautet:
"Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Führungskräftelehrgang sind:
- 1. ein Antrag des Zulassungswerbers;
- 2. die Zugehörigkeit des Zulassungswerbers zum Personenkreis des § 34;
3. sofern es sich um einen Bundesbediensteten handelt, die Zustimmung der Dienstbehörde, die nur aus schwerwiegenden, im Interesse des Dienstes gelegenen Gründen verweigert werden darf;
4. bei Bundesbediensteten ferner die Mitwirkung des zuständigen Organes der Personalvertretung im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. d des Bundes-Personalvertretungsgesetzes."
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dem Spruch des angefochtenen Bescheides lasse sich nicht entnehmen, auf welche gesetzliche Bestimmung er sich gründe. Die einzige zitierte Gesetzesstelle (§ 38 Abs. 3 VwAkG) existiere nicht. Auch aus der Begründung sei nicht ersichtlich, welche Rechtsgrundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich gewesen sei.
Damit rügt der Beschwerdeführer offenbar eine Verletzung des § 59 Abs. 1 Satz 1 AVG - die Anwendbarkeit des AVG ergibt sich im Beschwerdefall aus § 1 DVG - wonach der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst getrennter deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen hat.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß es einen Abs. 3 im § 38 VwAkG nicht gibt. Aus dem angefochtenen Bescheid - insbesondere aus der Verwendung der verba legalia im Spruch - ist jedoch eindeutig erkennbar, daß ein Fehlzitat vorliegt und der § 38 Z. 3 VwAkG gemeint ist, der im übrigen auch an einer Stelle der Begründung richtig zitiert wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 17. Oktober 1979, Zl. 921/79 = Slg. Nr. 9946/A, ausgesprochen hat, hat der Direktor der Verwaltungsakademie des Bundes in erster und der Bundeskanzler in zweiter Instanz in dem von ihnen durchzuführenden "Zulassungsverfahren" lediglich die Tatsache des Vorliegens der Zustimmung der betreffenden Dienstbehörde festzustellen, keinesfalls aber die Gründe, die die Dienstbehörde veranlaßte, gemäß § 38 Z. 3 VwAkG in einem konkreten Fall die Zustimmung zu versagen, einer Prüfung zu unterziehen. Die Frage, ob eine Dienstbehörde den gesetzlichen Erfordernissen des § 38 Z. 3 leg. cit. im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung gerecht wurde oder nicht, ist vielmehr in einem Dienstrechtsverfahren, in welchem der jeweilige Beamte die Möglichkeit hat, eine bescheidmäßige Feststellung seiner Dienstbehörde bezüglich der verweigerten Zustimmung zu begehren und alle in diesem Zusammenhang bestehenden Rechtsbehelfe bis zur Anfechtung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts in Anspruch zu nehmen, zu klären.
Ein derartiges Verfahren hat der Beschwerdeführer auch mit seinem Antrag vom 6. Mai 1988 anhängig gemacht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers läßt der angefochtene Bescheid auch erkennen, auf welche Rechtsgrundlagen er sich stützt.
Eine Mangelhaftigkeit des Spruches erblickt der Beschwerdeführer darin, daß er nicht die von ihm beantragte Feststellung zum Gegenstand habe, sondern lediglich die seinerzeitige Erklärung im Zulassungsverfahren wiederhole.
Dem ist entgegenzuhalten, daß aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides erkennbar hervorgeht, weshalb die belangte Behörde im Zulassungsverfahren ihre Zustimmung verweigert hat. Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die im angefochtenen Bescheid zitierte Dienstanweisung der belangten Behörde vom 25. Jänner 1988 schränke für den Bereich der Post- und Telegegraphenverwaltung die im § 34 VwAkG genannte Zielgruppe, der der Zugang zur Führungskräfteschulung eröffnet werden solle, in unzulässiger Weise ein: Für eine derartige Einschränkung fehle es an einer Rechtsgrundlage.
Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, daß der von ihm genannte Erlaß nicht als tragende Begründung für die Verweigerung der Zustimmung herangezogen wurde. Die belangte Zustimmung wurde nicht deshalb versagt, weil der Beschwerdeführer nicht zu dem in jenem Erlaß genannten Personenkreis gehörte, dem auch weiterhin die Teilnahme an Führungskräftelehrgängen zu ermöglichen ist: Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid vielmehr zum einen darauf, daß wegen der angespannten Personallage und - bezogen auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers - der laufend vom Beschwerdeführer zu erbringenden Mehrleistungen seine Teilnahme am strittigen Seminar dienstlich nicht vertretbar gewesen sei und der Zustimmung zum anderen die Verwirklichung des Unternehmenszieles entgegengestanden wäre. Auf die Bedeutung des Erlasses vom 25. Jänner 1988 war daher nicht weiter einzugehen.
Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorgangsweise bei der Zustimmung der Personalvertretung, die offensichtlich generell - somit ohne Bedachtnahme auf die im Einzelfall sich ergebenden Umstände - erfolgt sei, verletze zwingende gesetzliche Vorschriften.
Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich - worauf die belangte Behörde bereits in ihrem Bescheid zutreffend hingewiesen hat - daß gemäß § 1 Abs. 2 PVG die Personalvertretung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung unter Berücksichtigung der in diesem Bereich vorliegenden besonderen Verhältnisse durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt wird. Daraus folgt, daß das PVG für den Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung keine Anwendung findet. Das im § 1 Abs. 2 PVG angekündigte Gesetz ist bis heute nicht erlassen worden. Schon deshalb kann daher der Beschwerdeführer nicht in den von ihm geltend gemachten "zwingenden gesetzlichen Vorschriften" verletzt worden sein; § 38 Z. 4 VwAkG kommt daher im Beschwerdefall nicht in Betracht.
Schließlich bringt der Beschwerdeführer noch vor, aus der Begründung des angefochtenen Bescheides könne nicht schlüssig entnommen werden, worin das deutliche Überwiegen der gegen die Zustimmung nach § 38 Z. 3 VwAkG sprechenden Gründe zu sehen sei.
Auch dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, daß das Gesetz nicht von einem Überwiegen spricht, sondern die Verweigerung der Zustimmung an das Vorliegen eines schwerwiegenden im Interesse des Dienstes gelegenen Grundes knüpft, hat die belangte Behörde klar ausgeführt, daß für sie die angespannte personelle Situation - die sie auch in bezug auf den Arbeitsplatz und die Funktion des Beschwerdeführers (Vertretungssituation;
Überstundenleistungen) dargelegt hat - und die Notwendigkeit der "Verwirklichung der Unternehmensziele" für ihre negative Entscheidung ausschlaggebend waren. Die belangte Behörde ist damit ihrer Begründungsverpflichtung hinreichend nachgekommen. Die angeführten Überlegungen sind auch geeignet, einen schwerwiegenden im Interesse des Dienstes gelegenen Grund im Sinne des § 38 Z. 3 VwAkG zu bilden. Daß die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht zuträfen oder nur auf Grund eines mangelhaft gebliebenen Verfahrens gewonnen worden wären, ist nicht erkennbar; dies hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Aus den genannten Gründen erweist sich daher die Beschwerde zur Gänze als unbegründet, sodaß sie nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
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