Normen
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
KFG 1967 §64 Abs1;
StGB §206 Abs1;
StGB §88 Abs1;
StGB §88 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs1;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
KFG 1967 §64 Abs1;
StGB §206 Abs1;
StGB §88 Abs1;
StGB §88 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 28. September 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein auf § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 iVm § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 idF BGBl. Nr. 575/1987, (FrPolG) gestütztes, bis 21. Juli 2002 befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei im Jahr 1990 wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 1 lit. a leg. cit. mit einer Geldstrafe von S 8.000,-- und wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG gemäß § 134 leg. cit. mit einer Geldstrafe von S 3.000,-- rechtskräftig bestraft worden. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 13. Juni 1990 und 26. November 1990 wegen weiterer Übertretungen kraftfahrrechtlicher und straßenverkehrspolizeilicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden. Nach der Judikatur handle es sich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen i. S. des § 3 Abs. 2 Z. 2 FrPolG. Damit sei die im § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt. Zu diesen Verwaltungsübertretungen kämen noch zwei rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen hinzu, und zwar einerseits durch das Bezirksgericht Wiener Neustadt vom 21. März 1991 wegen § 88 Abs. 1 und 4 StGB (Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je S 30,--), anderseits durch das Kreisgericht Wiener Neustadt vom 25. November 1991 wegen § 206 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf drei Jahre). Diese gerichtlichen Verurteilungen seien nicht als unerheblich zu werten und rundeten das Bild über das bisherige Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers ab.
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 3 Abs. 3 FrPolG berücksichtigte die belangte Behörde, daß sich der Beschwerdeführer seit 1985 im Bundesgebiet, die Eltern und zwei Geschwister des Beschwerdeführers schon "langjährig" im Bundesgebiet aufhielten. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich einer Beschäftigung in Form von Hilfstätigkeiten nach, weshalb sein berufliches Fortkommen auch außerhalb des Bundesgebietes gewährleistet sei. Die belangte Behörde verkenne nicht, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einen nicht unbeträchtlichen Eingriff in das Leben des Beschwerdeführers darstelle. Allerdings sei dieser Eingriff zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung sowie zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen unbedingt geboten. Nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen würden die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde, mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grund aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die belangte Behörde hat den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 erster Fall FrPolG ("im Inland mehr als einmal wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ... rechtskräftig bestraft worden ist") im Hinblick darauf als verwirklicht angesehen, daß der Beschwerdeführer einmal wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO und einmal wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 iVm § 134 KFG rechtskräftig bestraft worden ist. Diese Subsumtion begegnet keinen rechtlichen Bedenken, hat doch der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach zum Ausdruck gebracht, daß es sich sowohl beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als auch beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung um eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung i.S. der zitierten Gesetzesstelle handelt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0243, und vom 17. September 1992, Zl. 92/18/0363). Von daher gesehen war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde das Vorliegen einer bestimmten Tatsache i.S. des § 3 Abs. 1 FrPolG bejaht und daraus resultierend die in dieser Bestimmung näher umschriebene Annahme als gerechtfertigt angesehen hat (vgl. nochmals die vorzitierten hg. Erkenntnisse).
Reichen somit die zwei angeführten rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers aus, um in rechtlich einwandfreier Weise die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iS. des § 3 Abs. 1 FrPolG durch seinen (weiteren) Aufenthalt in Österreich zu begründen, so dürfen im gegebenen Zusammenhang die beiden rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen § 88 Abs. 1 und 4 StGB und wegen § 206 Abs. 1 StGB keineswegs unberücksichtigt bleiben. Der Versuch der Beschwerde, die zweitgenannte Verurteilung zu bagatellisieren, muß im Hinblick auf die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Taten fehlschlagen.
2. Was die im § 3 Abs. 3 FrPolG vorgeschriebene Interessenabwägung anlangt, so hat die belangte Behörde dem erheblichen öffentlichen Interesse, das sich insbesondere in der von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit manifestiert (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. September 1992, Zl. 92/18/0284, und vom 8. Oktober 1992, Zl. 92/18/0291), die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten privaten (familiären) Interessen gegenübergestellt. Sie hat hiebei der Tatsache, daß sich der Beschwerdeführer seit 1985, seine Eltern und zwei Geschwister "langjährig" (der Vater laut Beschwerde 20 Jahre) in Österreich aufhalten, erkennbar Gewicht beigemessen. Dies zu Recht. Ungeachtet dessen vermag der Gerichtshof angesichts der dargestellten Beeinträchtigung ganz wesentlicher Interessen der Allgemeinheit durch den Beschwerdeführer das von der belangten Behörde erzielte Abwägungsergebnis, demzufolge die maßgeblichen öffentlichen Interessen unverhältnismäßig schwerer wiegen als die gegenläufigen zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Interessen nicht als rechtswidrig zu erkennen.
3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren, somit auch ohne Durchführung einer vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung, als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)