VwGH 92/18/0372

VwGH92/18/037212.11.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des S in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 29. Juni 1992, Zl. Senat-WB-92-035, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Normen

AZG §9;
VwGG §33a;
AZG §9;
VwGG §33a;

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 1992 wurde der Beschwerdeführer einer Reihe von Übertretungen des § 9 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) für schuldig befunden und hiefür bestraft, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D. GesmbH zu verantworten habe, daß diese Gesellschaft in W. mehrere namentlich genannte Arbeitnehmer zu bestimmten Zeiten entgegen der angeführten Vorschrift beschäftigt habe.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen für die Ablehnung der Behandlung der vorliegenden Beschwerde sind gegeben. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde nach § 51 Abs. 1 VStG (vgl. dazu die Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1991, Zlen. G 187/91 und G 269/91) ist darauf hinzuweisen, daß sich für die belangte Behörde nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür boten, der im Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz angeführte Tatort sei nicht mit dem Sitz des Unternehmens ident (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/19/0289). Im übrigen sei auf die hg. Erkenntnisse vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0342 (zur Rechtsnatur der magistratischen Bezirksämter in Wien), vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/19/0285 (zur verschiedenen Höhe der Geldstrafen), und vom 30. Mai 1989, Zl. 88/08/0168 (zur kumulativen Bestrafung bei Übertretung der täglichen Arbeitszeit und der Wochenarbeitszeit nach § 9 AZG) verwiesen.

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