Normen
AZG §28 Abs1;
HGB §161;
HGB §170;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
AZG §28 Abs1;
HGB §161;
HGB §170;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als "handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG. zur Vertretung nach außen berufenes Organ der F Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in G, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der H & O KG. mit Sitz in G ist," wegen der Übertretungen nach den §§ 16 Abs. 3, 14 Abs. 2 und 17 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz bestraf.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Verwirklichung der objektiven Tatbestände der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen noch die Feststellung der belangten Behörde, daß der Lenker zur Tatzeit bei der H & O KG. beschäftigt gewesen sei; er verweist jedoch auf sein Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren, wonach Halterin des vom Arbeitnehmer gelenkten LKW-Zuges die H & O TransportgmbH sei "und dieses Unternehmen sämtliche im Eigentum der Fa. H & O KG. stehende LKW-Züge disponiert". Die belangte Behörde habe bei ihrer Auffassung, daß die Eigentumsverhältnisse der LKW-Züge keinen Einfluß auf die Verantwortlichkeit für die Einteilung der Fahrtaufträge hätten, da ausschließlich der Arbeitgeber des Kraftfahrers nach den arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortlich sei, übersehen, "daß die Fa. H & O KG. gar keinen Einfluß auf die Dispositionen der Fa. H & O TransportgmbH ausüben kann und sohin auch nicht die Kontrolle über die einzelnen LKW-Chauffeure vornehmen darf." Es sei daher zu Unrecht angenommen worden, daß den Beschwerdeführer die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften treffe. Diese Verantwortlichkeit sei vielmehr "im Bereich der Fa. H & O TransportgmbH" gelegen.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die strafrechtliche Verantwortung für Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes trifft gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. den Arbeitgeber (das Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG) bzw. - unter Aufrechterhaltung der grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers (des Organs im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG) - einen in bezug auf die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften bestellten Bevollmächtigten bzw.
- unter Befreiung des Arbeitgebers (des Organs im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG) von der strafrechtlichen Verantwortung - eine gemäß § 9 Abs. 2 und 4 VStG zum verantwortlichen Beauftragten bestellte physische Person. Da eine Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortung auf andere Personen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1971, Slg. Nr. 8108/A), kann sich der Beschwerdeführer als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der als Arbeitgeber fungierenden Kommanditgesellschaft nicht mit Erfolg auf einen ihn entlastenden Übergang der strafrechtlichen Verantwortung auf eine juristische Person (die H & O TransportgmbH) berufen. Das skizzierte Vorbringen ist auch nicht zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG geeignet, läßt es doch nicht das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems und die Vorkehrung aller sonstigen zur Sicherstellung der Einhaltung der maßgeblichen Bestimmungen erforderlichen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erkennen (vgl. u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1987, Zlen. 86/08/0172, 0173), sondern hebt im Gegenteil die mangelnde Kontrollmöglichkeit der H & O KG hervor.
Soweit der Beschwerdeführer die - durch eine im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage zu erweisende - Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG ins Treffen führt, genügt der Hinweis auf die ständige hg. Rechtsprechung, wonach der vom Gesetzgeber geforderte Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten nicht durch eine erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage erbracht werden kann (vgl. neben vielen anderen das hg. Erkenntnis vom 17. März 1988, Zl. 87/08/0306).
Schließlich macht der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Unterlassung der Vernehmung des Zeugen A geltend, unterläßt es jedoch, die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels darzutun, weil seinem Vorbringen nicht konkret zu entnehmen ist, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Aufnahme dieses Beweises hätte kommen können (vgl. neben vielen anderen das hg. Erkenntnis vom 26. April 1991, Zl. 91/19/0058). Er vermag der Beschwerde somit auch mit diesem Vorbringen nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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