VwGH 92/18/0041

VwGH92/18/004127.4.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des E in A, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 10. Jänner 1992, Zl. Fr 1347/91, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
StGB §224;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
StGB §224;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen ghanesischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 in Verbindung mit § 4 Fremdenpolizeigesetz ein bis zum 8. Juli 1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen. Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer sein Heimatland im Dezember 1989 verlassen. Am 1. Juni 1991 sei er von der CSFR illegal über die grüne Grenze nach Österreich gelangt. Am 3. Juni 1991 habe er im Flüchtlingslager Traiskirchen einen Asylantrag gestellt. Da sein Reisepaß Fälschungen aufgewiesen habe, sei er aufgrund eines richterlichen Haftbefehles vom Kreisgericht Wiener Neustadt wegen §§ 223 und 224 StGB gemäß § 175 Abs. 1 Z. 2 StPO verhaftet worden. Am 28. Juni 1991 sei er durch dieses Gericht (wegen des Vergehens gemäß §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt worden. Er habe in Österreich keinen Wohnsitz, gehe keiner Beschäftigung nach und habe den Besitz der Mittel für seinen Unterhalt nicht nachzuweisen vermocht. Am 18. Oktober 1991 sei er neuerlich aufgrund eines richterlichen Haftbefehles wegen §§ 223, 224, 269 und 84 StGB verhaftet worden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten habe, und der aufgrund des kurzen Aufenthaltes gegebenen nicht nennenswerten Integration im Bundesgebiet gelangte die belangte Behörde im Rahmen der gemäß § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz vorgenommenen Interessenabwägung zu dem Ergebnis, daß das Aufenthaltsverbot, welches einen nicht unbeträchtlichen Eingriff in die Lebenssituation des Beschwerdeführers darstelle, zum Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen unbedingt geboten erscheine. Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme vom Aufenthaltsverbot seien unverhältnismäßig schwerer einzustufen als die nicht unbeträchtlichen Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Mit seinen Ausführungen, daß die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz der Erlassung des Aufenthaltsverbotes entgegenstünde, ist der Beschwerdeführer gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die gegenteilige ständige hg. Rechtsprechung (vgl. u.v.a. das Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, 91/19/0240) zu verweisen.

Die vom Beschwerdeführer in den Mittelpunkt gerückte Frage des Vorliegens des Tatbestandes des § 3 Abs. 2 Z. 7 Fremdenpolizeigesetz kann im Beschwerdefall auf sich beruhen. Legt man nämlich der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers bloß die den Gegenstand seiner gerichtlichen Verurteilung bildende Tat sowie sein Verhalten im Zusammenhang mit der Einreise in das Bundesgebiet bis zum Asylantrag zugrunde, welches Verstöße gegen das Grenzkontrollgesetz (illegale Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle), das Paßgesetz (Einreise ohne Sichtvermerk) und das Fremdenpolizeigesetz (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet) erkennen läßt, so ist die Annahme gerechtfertigt, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich den im § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (vgl. das oben angeführte, einen gleichgelagerten Sachverhalt betreffende hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1991).

Bei diesem Ergebnis kommt der am 18. Oktober 1991 erfolgten Verhaftung des Beschwerdeführers keine Bedeutung zu, weshalb es sich erübrigt, auf das diesen Umstand betreffende Beschwerdevorbringen einzugehen.

Auch die von der belangten Behörde im Grunde des § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz vorgenommene Interessenabwägung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, daß wesentliche, zu seinen Gunsten ins Gewicht fallende Umstände unberücksichtigt geblieben seien. Wenn er eine Begründung dahin vermißt, "worin die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme vom Aufenthaltsverbot zu erblicken wären und welche maßgebenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen sollten als die Abstandnahme vom Aufenthaltsverbot," so übersieht er, daß die belangte Behörde in rechtlich unbedenklicher Weise das Aufenthaltsverbot zum Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen dringend geboten erachtet hat.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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