Normen
AVG §42 Abs2;
BewG 1955 §10 Abs1;
BewG 1955 §10 Abs2;
FinStrG §19 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
AVG §42 Abs2;
BewG 1955 §10 Abs1;
BewG 1955 §10 Abs2;
FinStrG §19 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz hat den Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 10. Jänner 1989 schuldig erkannt, am 6. Mai 1985 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht anläßlich der Verzollung des PKWs der Marke Audi CL eine Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von S 5.771,-- dadurch bewirkt zu haben, daß er dem Verfügungsberechtigten (Anmelder) zur Verzollung dieses PKWs eine unterfakturierte Rechnung lautend auf einen Kaufpreis von DM 1.000,-- anstatt richtig DM 3.420,-- vorgelegt habe. Er habe dadurch das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben in der Form der Beteilung nach §§ 35 Abs. 2 in Verbindung mit 11 FinStrG begangen. Gemäß §§ 35 Abs. 4 in Verbindung mit 21 Abs. 1 bis 4 FinStrG werde über ihn zu der mit Strafverfügung des Zollamtes S. als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16. Juli 1985 ausgesprochenen Geldstrafe eine Zusatzgeldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) verhängt. Gemäß § 19 Abs. 1 FinStrG werde für den tatgegenständlichen PKW statt auf Verfall auf anteiligen Wertersatz in Höhe von S 24.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Tage) - die mit demselben Straferkenntnis wegen vorsätzlicher Abgabenhelerei verurteilte Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Bezeichnung auf demselben PKW zu einem anteiligen Wertersatz von S 16.000,-- verhalten - erkannt. Gemäß § 185 FinStrG seien die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von S 800,-- zu ersetzen.
In der Begründung dieser Entscheidung führte das Zollamt aus, daß der Beschwerdeführer im Mai 1985 für das Unternehmen seiner Gattin in der Bundesrepublik Deutschland einen unfallbeschädigten PKW, Marke Audi 80 CL, zum Preis von DM 3.420,-- erworben habe. Anläßlich der auf Antrag einer beauftragten Speditionsfirma durchgeführten Verzollung habe der Beschwerdeführer eine Rechnung vom 4. Mai 1985 mit einem Kaufpreis von DM 1.000,-- vorgelegt, wodurch letztlich nur S 2.293,-- an Eingangsabgaben vorgeschrieben worden seien. In der Folge habe er dieses Fahrzeug um S 40.000,-- an F. verkauft.
Mit Bescheid des Zollamtes seien nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens die auf den PKW lastenden Eingangsabgaben von S 8.064,-- festgesetzt worden.
Das Zollamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz ist aufgrund einer umfassenden Beweiserhebung und der im Erkenntnis näher dargestellten Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, daß der tatsächliche Kaufpreis für den PKW DM 3.420,-- betragen habe. Der PKW sei um S 40.000,-- weiterverkauft worden. Dieser Betrag entspreche dem gemeinen Wert im Sinne des § 19 Abs. 3 FinStrG.
Bei der Strafbemessung sei als mildernd die bisherige
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und als erschwerend die
Tatwiederholung berücksichtigt worden. Außerdem seien auf die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Bedacht genommen
worden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie des
gleichzeitig auferlegten Wertersatzes erscheine die über den
Beschwerdeführer auch unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 21 Abs. 1 bis 4 FinStrG verhängte Zusatzgeldstrafe von
S 8.000,-- (ausgehend von einem strafbestimmenden Wertbetrag
von S 9.339,-- laut Strafverfügung des Zollamtes S. und
nunmehriger strafbestimmender Wertbetrag von S 5.771,-- =
S 15.110,--, davon 90 Prozent = S 13.599,--, abzüglich bereits
verhängter Geldstrafe von S 5.500,-- = Zusatzgeldstrafe von
gerundet S 8.000,--) dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Grad des Verschuldens angemessen.
In der gegen dieses Erkenntnis des Zollamtes eingebrachten Berufung machte der Beschwerdeführer unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung insofern geltend, als die erkennende Behörde den Weiterverkaufpreis mit S 40.000,-- angenommen habe. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, den PKW inklusive Ersatzteile in Wert von S 15.000,-- um insgesamt S 40.000,-- an den Käufer veräußert zu haben, werde durch eine Zeugenaussage eindeutig belegt. Dieser Zeuge habe den Wert des Fahrzeuges inklusive der zur Reparatur benötigten Ersatzteile, jedoch ohne Arbeitszeit mit S 30.000,-- bis 40.000,-- angegeben, wobei mit dem Käufer vereinbart worden sei, daß der Zeuge K. die Reparatur vornehmen werde. Hätte die Finanzstrafbehörde richtigerweise festgestellt, daß der Beschwerdeführer den PKW an den Käufer inklusive der gelieferten Ersatzteile von rund S 15.000,-- um insgesamt S 40.000,-- verkauft habe, hätte sie auch zum Ergebnis kommen müssen, daß die Angaben, den PKW um DM 3.420,-- gekauft zu haben, unrichtig seien, zumal der Beschwerdeführer diesfalls aus dem Ankauf und Import des Fahrzeuges keinen Gewinn erzielt hätte.
Es sei daher der Verkaufpreis und die Höhe des Wertersatzes unrichtig festgestellt worden.
Die verhängte Zusatzgeldstrafe von S 8.000,-- sei nicht schuld - und tatangemessen. Unter Zugrundelegung eines strafbestimmenden Wertbetrages von S 5.771,-- im gegenständlichen Verfahren und eines solchen im Verfahren vor dem Zollamt S. von S 9.339,-- sei die Zusatzstrafe mit 90 Prozent aus der Summe der strafbestimmenden Wertbeträge abzüglich der bereits verhängten Geldstrafe nicht nur bezogen auf die Schuld und Strafbemessungsgründe nicht nachvollziehbar, sondern auch unter Zugrundelegung eines Verkürzungsbetrages von S 5.771,-- im oberen Bereich der gesetzlich zulässigen Strafdrohung überhöht ausgemessen worden. Außerdem sei bei der Strafzumessung nicht die bisherige Unbescholtenheit und die Einkommenslosigkeit berücksichtigt worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Berufungsentscheidung) setzte die belangte Behörde die gemäß § 35 Abs. 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 bis 4 FinStrG verhängte Zusatzgeldstrafe auf S 5.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) und den gemäß § 185 FinStrG zu leistenden Kostenersatz auf S 550,-- herab. Im übrigen wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Was die Höhe des tatsächlich erzielten Verkaufpreises angehe, so stehe die im Laufe des Verfahrens des öfteren wechselnde Verantwortung des Beschwerdeführers der von der Mehrzahl der einvernommenen Zeugen abgegebenen Darstellung entgegen. Während seine Aussagen zum Kaufpreis von S 17.000,-- bis zu S 40.000,-- inklusive Ersatzteile im Wert von S 15.480,-- reichten und er diese Summe einmal vom Käufer ein andernmal eine Woche nach Übergabe des PKW vom Zeugen K. erhalten haben will, hätten der Käufer und seine Gattin den tatsächlich entrichteten Kaufpreis übereinstimmend und wiederholt mit S 40.000,-- beziffert und einen im Mai 1985 zum Zwecke des Autokaufs abgeschlossenen Kreditvertrag vorgelegt. Die vom Zeugen K. für die Reparatur benötigten und von dem Unternehmen der Gattin des Beschwerdeführers gelieferten Ersatzteile habe K. zunächst auf eigene Rechnung erhalten und im Zuge der Reparaturabrechnung an den Käufer weiterverrechnet. Der mehrmals einvernommene und vom Beschwerdeführer als Entlastungszeuge angeführte Zeuge K., der aus nicht näher genannten Gründen keine Angaben über die vom Käufer für die Reparatur erhaltene Summe habe machen wollen, habe zuletzt nach ausdrücklichem Hinweis auf die rechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage erklärt, über die Höhe des von dem Käufer an den Beschwerdeführer entrichteten Betrag keine Angaben machen zu können, da er den ihm zur Weiterleitung an den Beschwerdeführer übergebenen Geldbetrag in einem verschlossenen Kuvert erhalten habe. So gesehen seien auch die Angaben dieses Zeugen nicht geeignet, die Verantwortung des Beschwerdeführers zu unterstützen.
Gleiches gelte für die im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen, aus denen nach Angaben des Beschwerdeführers ersichtlich sei, daß in dem vom Käufer bezahlten Betrag von S 40.000,-- auch ein Kostenanteil in Höhe von S 15.480,-- für Ersatzteile enthalten gewesen sei. Abgesehen davon, daß die vorgelegte Rechnung weder Angaben über den Leistungsempfänger, noch über Art bzw. Anzahl der gelieferten Waren, Lieferdatum und Versandart enthalten habe und schon deswegen nicht geeignet gewesen sei, den vom Beschwerdeführer behaupteten Zusammenhang nachzuweisen, lasse sich daraus die Stichhaltigkeit der Behauptungen nicht ableiten.
Wenngleich sich anhand der vom Zollamt durchgeführten Erhebungen nicht alle, dem Verkauf an den Käufer zugrundeliegenden Einzelheiten hätten klären lassen, sei - nicht zuletzt unter Berücksichtigung des Umstandes, daß angesichts des Einkaufspreises von S 24.429,06 und der mit der Überstellung des Fahrzeuges in das Zollgebiet verbundenen Kosten (Eingangsabgaben, Transportkosten) sowie einer bei Kaufgeschäften dieser Art durchaus üblichen Gewinnspanne ein Verkaufspreis in Höhe von S 40.000,-- durchaus realistisch erscheine - den Aussagen vom Käufer und seiner Gattin über die Höhe des Kaufpreises eine weitaus höhere, für eine entsprechende Sachverhaltsfeststellung durchaus ausreichende Glaubwürdigkeit bzw. Wahrscheinlichkeit zuzuerkennen, als den als Schutzbehauptungen zu wertenden Aussagen des Beschwerdeführers.
Ausgehend von dem im Anlaßfall festgestellten durch die Form des Verschuldens als gravierend zu qualifizierenden Unrechtsgehalt, dem vom Beschwerdeführer als Ehegatte der Unternehmerin mittelbar aus der Tat gezogenen Nutzen sowie den vorliegenden Milderungs- bzw. Erschwerungsgründen, nämlich der bisherigen finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der wiederholten Tatbegehung innerhalb eines Zeitraumes von nicht einmal zwei Wochen, sei das von der Erstbehörde verhängte Strafausmaß von 90 Prozent des Verkürzungsbetrages den Umständen des Einzelfalles angemessen erschienen. Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG habe die Finanzstrafbehörde jedoch bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Verhängung der Strafe zu berücksichtigen. Wenngleich diese Bestimmung nicht so verstanden werden könne, daß die Verhängung einer Geldstrafe nur dann zulässig sei, wenn die Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse eine Bezahlung des Strafbetrages auch für wahrscheinlich erscheinen ließen, sei auf eine eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bei der Festsetzung der Strafhöhe Bedacht zu nehmen. In Anrechnung dieser tatsächlichen Umstände (Einkommenslosigkeit) sei die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt, daß mit einer Gelstrafe in der Höhe von S 5.500,-- das Auslangen gefunden werden könne.
Gegen diese Berufungsentscheidung der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den Bescheid in den gesetzlich gewährleisteten Rechten, entgegen den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes nicht bestraft zu werden, auf richtige Festsetzung des Wertersatzes gemäß § 19 FinStrG und auf fehlerfreie Handhabung des bei der Festlegung der Strafe auszuübenden Ermessens verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil die belangte Behörde bei richtiger Überprüfung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs. 2, 11 FinStrG nicht als erwiesen hätte annehmen dürfen, dann handelt es sich um eine Behauptung allgemeiner und unbestimmter Art, die nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Ansehung dieser streitentscheidenden Feststellung darzutun (vgl. hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1975, Zl. 1353/74; Dolp,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 250).
Im übrigen bekämpft der Beschwerdeführer nur mehr die Höhe des Wertersatzes und der Geldstrafe.
Gemäß § 35 Abs. 4 letzter Satz FinStrG ist im Fall der Hinterziehung von Eingangsabgaben auf Verfall nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.
Gemäß § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG unterliegen dem Verfall die Sachen, hinsichtlich deren das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen.
Gemäß § 19 Abs. 1 lit. b FinStrG ist statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt wird.
Gemäß § 19 Abs. 3 FinStrG entspricht die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten; ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so ist der Zeitpunkt der Aufdeckung des Finanzvergehens maßgebend. Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist auf Zahlung eines dem vermutlichen Wert entsprechenden Wertersatzes zu erkennen. Werden Rechte dritter Personen im Sinne des § 17 Abs. 5 anerkannt, so ist der Wertersatz in der Höhe der anerkannten Forderung auszusprechen; er darf aber nur mit dem Betrag eingefordert werden, der zur Befriedigung der anerkannten Forderung aus dem Verwertungserlös aufgewendet wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
Der gemeine Wert besteht bei eingeführten Waren nicht nur aus dem reinen Sachwert (Importpreis), sondern erhöht sich um die Eingangsabgaben, allfällige sonstige Abgaben, die Transportspesen und die Handelsspanne. Er entspricht somit im wesentlichen dem inländischen Detailverkaufspreis (Fellner, Finanzstrafgesetz, RZ 12 zu § 19 mit Rechtsprechung).
Wenn die belangte Behörde ausgehend von einem Ankaufspreis von S 24.429,06 und den Eingangsabgaben von S 8.064 unter Berücksichtigung der Handelsspanne den nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes von der belangten Behörde in schlüssiger und den Denkgesetzen entsprechender Weise in freier Beweiswürdigung festgestellten Verkaufpreis von S 40.000,-- als gemeinen Wert herangezogen hat, dann liegt ein Fehler bei der Bemessung der Höhe des Wertsatzes nicht vor. Der Beschwerde, die insofern nur die Beweiswürdigung bekämpft, war daher ein Erfolg zu versagen.
Wenn der Beschwerdeführer weiter rügt, die verhängte Geldstrafe von S 5.500,-- sei mit Rücksicht auf den Unrechts- und Schuldgehalt nicht angemessen und wäre unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder sowie der Vorverurteilung geringer auszumessen gewesen, begibt er sich auch hier in den Bereich bloß allgemeiner Behauptungen (siehe Dolp, aaO.). Der Verwaltungsgerichtshof kann jedoch unbeschadet dieses Umstandes nicht finden, daß die belangte Behörde - wie im angefochtenen Bescheid dargestellt - bei der Zumessung der Zusatzstrafe (strafbestimmender Wertbetrag ingesamt S 15.110,-- und Strafe insgesamt S 11.000,--) ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes gehandhabt hätte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
W i e n , am 22. Oktober 1992
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