Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
1. Die Beschwerdeführerin gab am 14. Oktober 1991 die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete, unter hg. Zl. 91/16/0108 protokollierte Beschwerde gegen den im Spruch dieses Beschlusses unter 1. bezeichneten Bescheid zur Post. An demselben Tag gab sie auch eine Beschwerde gegen denselben Bescheid an den Verfassungsgerichtshof zur Post. Die Behandlung dieser Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Punkt II. seines Beschlusses vom 11. März 1992, B 1166/91-6, ab und trat sie mit Beschluß vom 22. April 1992, B 1166/91-8, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.
2. Die Beschwerdeführerin gab am 21. November 1991 die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete, unter hg. Zl. 91/16/0126 protokollierte Beschwerde gegen den im Spruch dieses Beschlusses unter 2. bezeichneten Bescheid zur Post. An demselben Tag gab sie auch eine Beschwerde gegen denselben Bescheid an den Verfassungsgerichtshof zur Post. Die Behandlung dieser Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Punkt II. seines Beschlusses vom 11. März 1992, B 1321/91-4, ab und trat sie mit Beschluß vom 22. April 1992, B 1321/91-6, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Zu 1. und 2.:
Wird gegen ein und denselben Bescheid sowohl Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof als auch beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, dann ist die vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge Erschöpfung des Beschwerderechtes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen (siehe z.B. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1988, Zl. 88/16/0083, mit weiterem Hinweis), und zwar durch den auf Grund des § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG zuständigen Dreiersenat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)