VwGH 92/13/0142

VwGH92/13/014228.10.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, in der Beschwerdesache der A-GmbH & Co KG in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Burgenland (Berufungssenat III) vom 22. April 1992, Zl. 6/2-2264/87-06, betreffend Gewerbesteuer für die Jahre 1982 bis 1984, den Beschluß gefaßt:

Normen

GewStG §7 Z6;
VwGG §34 Abs1;
GewStG §7 Z6;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH & Co KG. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, an die Komplementär GmbH gerichteten und nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten Bescheid wurden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb der Komplementär-GmbH Vergütungen im Sinne des § 7 Z. 6 Gewerbesteuergesetz hinzugerechnet. Begründet wurde dies damit, daß der mit 20 vH an der Komplementär-GmbH beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer mit Rücksicht auf ein Anbot seiner Ehegattin zum Erwerb der restlichen Geschäftsanteile als wesentlich beteiligter Gesellschafter anzusehen sei. Diese Hinzurechnung wird von der Beschwerdeführerin bekämpft.

Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift darauf, daß der angefochtene Bescheid an die Komplementär GmbH gerichtet war und nur dieser gegenüber, nicht aber der beschwerdeführenden GmbH & Co KG gegenüber rechtliche Wirkungen entfaltet hat.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die beschwerdeführende KG war bezüglich des angefochtenen Bescheides weder Bescheidadressat noch wurde sie durch den Bescheid in ihren rechtlichen Interessen berührt; sie war daher auch zur Beschwerdeerhebung nicht berechtigt, sodaß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.

Mit Rücksicht auf diesen Zurückweisungsgrund konnte dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist erhoben wurde oder ob dies, wie die belangte Behörde meint, nicht der Fall war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

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