VwGH 92/12/0089

VwGH92/12/008918.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, in der Beschwerdesache der S in K, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 2. März 1992, Zl. SchA-71/29/1992, betreffend Verleihung einer schulfesten Leiterstelle, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §8;
LDG 1984 §26 Abs1;
LDG 1984 §26 Abs8;
LDG 1984 §8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
LDG 1984 §26 Abs1;
LDG 1984 §26 Abs8;
LDG 1984 §8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Sie bewarb sich um die von der belangten Behörde gemäß § 26 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, ausgeschriebene Stelle eines Leiters der Hauptschule K.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Ansuchen des Mitbewerbers Hauptschuloberlehrer E statt und verlieh diesem die schulfeste Leiterstelle an der Hauptschule K. Die Ansuchen der Mitbewerber, darunter jenes der Beschwerdeführerin, auf Verleihung dieser schulfesten Stelle wurden gleichzeitig abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Gemäß § 8 des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302, erfolgt die Ernennung eines Landeslehrers auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt (Abs. 1). Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle (§ 24) verbunden wird, ist auf § 26 Bedacht zu nehmen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zuletzt mit Beschluß vom 9. Juli 1991, Zl. 91/12/0128, ausgesprochen hat, kommt dem Bewerber um eine schulfeste Leiterstelle Parteistellung nicht zu. Ein Rechtsanspruch auf Ernennung oder auf Parteistellung im Ernennungsverfahren steht bei Verleihung eines Leiterpostens dem Bewerber nicht zu. Der Ernennungsvorgang im Beschwerdefall ist zwar von der Erlangung der schulfesten Stelle nicht zu trennen, diese aber nur die Folge der Ernennung auf den Leiterposten. § 8 Abs. 2 LDG 1984 verpflichtet zwar die für die Stellenbesetzung zuständige Behörde zur Bedachtnahme auf § 26 des Gesetzes und damit zu einem bestimmten objektiven Verhalten, doch räumt diese Bestimmung den sich um den Leiterposten Bewerbenden kein subjektives, vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde verfolgbares Recht auf Beobachtung dieses Verhaltens ein (vgl. auch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1964, Zl. 1164/64, Slg. NF Nr. 6424/A).

Die Beschwerde mußte daher mangels Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.

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