Normen
GehG 1956 §15 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs5;
GehG 1956 §15 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Leutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Dienststelle XY.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Kommandos der Fliegerdivision vom 16. Jänner 1990 wurde festgestellt, daß dem Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid des gleichen Kommandos zuerkannten pauschalierten Nebengebühren (Mehrleistungsvergütung, Erschwerniszulage und Aufwandsentschädigung) in der Zeit vom 1. Februar 1990 bis 30. April 1990 nicht gebührt, weil die anspruchsbegründende Verwendung durch die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Flugberatungsdienstkurs vom 8. Jänner 1990 bis 6. April 1990 unterbrochen werde.
Die vorgesehene Kursdauer wurde aber in weiterer Folge gekürzt; der genannte Kurs endete tatsächlich bereits mit 30. März 1990. An diesem Tag, dem letzten Kurstag, suchte der Beschwerdeführer fernmündlich bei seiner Dienststelle für den
4. und 7. April 1990 um Freizeitausgleich an, der ihm auch genehmigt wurde. An den nächsten Tagen, an denen er zum Dienst eingeteilt gewesen wäre, nämlich den 10., 16., 20. und 22. April 1990 konsumierte der Beschwerdeführer Urlaub, sodaß er erst wieder am 26. April 1990 Dienst im Rahmen seiner eingangs angeführten Verwendung leistete.
Da dem Beschwerdeführer für April 1990 die vorher genannten pauschalierten Nebengebühren nicht wieder angewiesen worden waren, begehrte er mit Eingabe vom 25. Juli 1990 bescheidmäßige Absprache darüber. Diese erfolgte mit Bescheid des Kommandos der Fliegerdivision vom 4. Oktober 1990 dahingehend, daß die Nebengebühren für April 1990 nicht zustehen. Der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid nicht stattgegeben. Zur Begründung wird nach kurzer Darlegung des Sachverhaltes ausgeführt, da der Beschwerdeführer in der Zeit vom 31. März 1990 bis 26. April 1990 auf seinem Arbeitsplatz keine Tätigkeiten als "IDO" ausgeübt habe und ihm in diesem Zeitraum auch keine Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 GG 1956 entstanden seien und er auch keine Mehrleistungen gemäß § 18 GG 1956 erbracht habe, bestehe für den Monat April 1990 kein Anspruch auf die Nebengebühren für das Radarbetriebspersonal.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf pauschalierte Nebengebühren nach den §§ 18 und 20 GG 1956 verletzt.
Nach § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetznovelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Nach Abs. 6 der genannten Bestimmung ist die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
Der klare Gesetzeswortlaut des zweiten Halbsatzes des letzten Satzes des § 15 Abs. 5 GG 1956 zeigt, daß es bezogen auf den im Beschwerdefall geltend gemachten Anspruch für April 1990 jedenfalls notwendig gewesen wäre, daß der Beschwerdeführer seinen Dienst noch im März 1990 angetreten hätte, weil das Ruhen der pauschalierten Nebengebühren erst mit dem auf den Dienstantritt folgenden nächsten Monatsersten endet.
Diesbezüglich ist im Beschwerdefall vom Sachverhalt her unbestritten davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer zwar am letzten Kurstag, den 30. März 1990 (einen Freitag) mit seiner Dienststelle telefonierte und Freizeitausgleich begehrte, aber weder an diesem Tag, noch am 31. März 1990 tatsächlich seinen Dienst angetreten hat.
Die am 30. März 1990 erfolgte fernmündliche Kontaktnahme des Beschwerdeführers mit seiner Dienststelle kann nicht als Dienstantritt im Sinne des § 15 Abs. 5 GG 1956 gewertet werden, weil es sich noch um den letzten Kurstag gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat tatsächlich weder an diesem noch an dem darauffolgenden Tag, dem 31. März 1990 seinen anspruchsbegründenden Dienst angetreten. Es kann daher dahingestellt bleiben, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, daß der Beschwerdeführer am 4. und 7. April 1990, den ersten Tagen des Monates April, an denen er wieder Dienst zu verrichten gehabt hätte, wegen Freizeitausgleiches nicht zum Dienst erschienen ist, weil eine hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches andere Betrachtungsweise nur dann angezeigt gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer noch im März 1990 seinen Dienst angetreten hätte.
Da sich die Beschwerde bereits aus vorstehender Überlegung als nicht berechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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