VwGH 92/11/0119

VwGH92/11/011916.6.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in R, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. März 1992, Zl. 9/01-14/158/1-1992, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 10. März 1992 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 74 Abs. 1 und 73 Abs. 3 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F für die Dauer von vier Wochen, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 24. April 1991, vorübergehend entzogen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde begründete die Entziehungsmaßnahme damit, daß der Beschwerdeführer mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 11. Dezember 1991 schuldig erkannt worden sei, am 13. April 1991 durch Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkohol eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen zu haben. Damit stehe die Begehung dieser Tat durch den Beschwerdeführer bindend fest. Sie bilde eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967, aus der sich die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers ergebe. Da der Beschwerdeführer als Ersttäter hiebei keinen Verkehrsunfall verschuldet habe, sei gemäß § 73 Abs. 3 KFG 1967 die Dauer der Entziehungsmaßnahme mit vier Wochen festzusetzen gewesen.

Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, die Überprüfung der Atemluft verweigert zu haben, läßt er außer acht, daß auf Grund seiner rechtskräftigen Bestrafung die Begehung dieses Deliktes durch ihn bindend feststeht (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 1991, Zl. 90/11/0227) und daher der belangten Behörde insoweit eine selbständige Beurteilung verwehrt war. Im Hinblick auf diese Bindung erübrigte sich für die belangte Behörde auch eine Auseinandersetzung mit den "Umständen, wie dieses Straferkenntnis zustande gekommen ist". Daß der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug "alkoholisiert" gelenkt habe, hat die belangte Behörde ohnedies nicht angenommen. Daher gehen die Verfahrensrügen betreffend die Annahme einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 ins Leere. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, daß es bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person auf die Art des Alkoholdeliktes (§ 99 Abs. 1 lit. a, b oder c StVO 1960) nicht ankommt; vielmehr sind sämtliche Alkoholdelikte hinsichtlich ihrer Verwerflichkeit als gleichwertig zu beurteilen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 1991, Zl. 90/11/0234, und andere).

Aus dem Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 allein schon ergibt sich wegen ihrer besonderen Verwerflichkeit, jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Begehung der Tat, die Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person. Das ist aus § 73 Abs. 3 erster Halbsatz KFG 1967 (in der Fassung der 12. Kraftfahrgesetz-Novelle) abzuleiten, wonach im Falle der "erstmaligen" Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e leg. cit., sofern die Person bei Begehung dieser Übertretung nicht einen Verkehrsunfall verschuldet hat, die Entziehungszeit mit vier Wochen festzusetzen ist. Daher ist für den Beschwerdeführer mit dem Einwand nichts zu gewinnen, er sei "seit mehreren Jahrzehnten Inhaber einer Lenkerberechtigung" und er habe den Vormerkungen zufolge "lediglich einmal ein Delikt gesetzt". Die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers als Voraussetzung für eine Entziehungsmaßnahme lag mit Rücksicht auf die Kürze der seit der Tat verstrichenen Zeit auch noch bei der Erlassung des diese Maßnahme anordnenden Mandatsbescheides vom 24. April 1991 vor.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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