Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 litc;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 litc;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Oktober 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 3 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von vier Wochen (ab 16. November 1988) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer einer am 6. November 1988 begangenen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 für schuldig erkannt und hiefür bestraft wurde. Die Bestrafung sei infolge Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsentscheidung der OÖ Landesregierung vom 8. Oktober 1990 rechtskräftig. Damit stehe bindend fest, daß eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vorliege. Im Hinblick darauf habe die Bezirkshauptmannschaft F mit Mandatsbescheid vom 15. November 1988 zu Recht die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 KFG 1967 für die Dauer von vier Wochen ausgesprochen.
Der Beschwerdeführer versucht, die Rechtswidrigkeit der Entziehungsmaßnahme mit der Rechtswidrigkeit der Bestrafung wegen des am 6. November 1988 begangenen Alkoholdeliktes zu begründen. Mit der Bestätigung des Straferkenntnisses durch den Bescheid der OÖ Landesregierung vom 8. Oktober 1990 stand aber für die belangte Behörde bindend fest, daß der Beschwerdeführer die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat und daß damit eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vorliegt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1990, Zl. 90/11/0198). Wenn der Beschwerdeführer das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach dieser Gesetzesstelle mit der Begründung verneint, es treffe im vorliegenden Fall keine der dort beschriebenen "zwei Alternativen" zu (weil er am 6. November 1988 keinen Verkehrsunfall verschuldet habe und es sich hier nicht um die wiederholte, sondern um die erstmalige Begehung eines Alkoholdeliktes handle), hat er offensichtlich den § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 in der Fassung vor der 12. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 375/1988, vor Augen. Die belangte Behörde hatte aber bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der mit Mandatsbescheid vom 15. November 1988 angeordneten Entziehungsmaßnahme den § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 in der Fassung der genannten (insoweit mit 16. Juli 1988 in Kraft getretenen) Novelle anzuwenden. Danach bildet bereits das Begehen "einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960" eine bestimmte Tatsache. Dafür, daß diese bestimmte Tatsache nicht den Schluß auf die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers zuließe, besteht auf Grund des Beschwerdevorbringens kein Anhaltspunkt. Die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den Bescheid der OÖ Landesregierung vom 8. Oktober 1990 vermag daran nichts zu ändern. Sollte sich nachträglich (als Folge einer Aufhebung des Strafbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof) herausstellen, daß der Beschwerdeführer diese strafbare Handlung nicht begangen hat, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1988, Zl. 88/11/0242). Die Beschwerde ist daher nicht berechtigt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Erteilung eines Auftrages zur Behebung des im Fehlen einer dritten Beschwerdeausfertigung bestehenden Formmangels (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1984, Zl. 84/08/0202).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)