VwGH 92/11/0057

VwGH92/11/00571.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 25. November 1991, Zl. 421.226/1-IV/2/91, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von fünf Jahren von der Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (dem 21. März 1991) an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, wobei die in Strafhaft verbrachte Zeit nicht einzurechnen ist.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die bekämpfte Entziehungsmaßnahme ist nach den Begründungen der im Instanzenzug ergangenen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. März 1991 und des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. August 1991, auf die in der Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen wird, darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 14. September 1989 (hinsichtlich des Strafausspruchs mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 6. Dezember 1989 bestätigt) wegen des Verbrechens nach § 15 StGB, § 12 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 Z. 3 des Suchtgiftgesetzes verurteilt wurde; er habe am 6. Juni 1989 in Bregenz gewerbsmäßig Suchtgift, dessen Menge zumindest das 25-fache einer großen Menge ausmachte, in Verkehr zu setzen versucht, indem er 4800 g Heroin von einer unbekannten Person zur Weitergabe an einen Drogenhändler übernommen habe. Der Landeshauptmann von Oberösterreich ging zusätzlich davon aus, daß sich der Beschwerdeführer in den Jahren 1984 und 1985 wegen eines Whisky-Transportes nach Saudi Arabien in diesem Land in Haft befunden hat.

In der Begehung des in Rede stehenden Suchtgiftdeliktes ist eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967, die die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers indiziert, zu erblicken. Die Begehung dieser strafbaren Handlung stand für die belangte Behörde bindend fest. Die Wertung dieser bestimmten Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 3 KFG 1967 erbringt allein schon im Hinblick auf das Wertungskriterium der Verwerflichkeit keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die bestimmte Tatsache ließe nicht auf die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers schließen. Schon die gewaltige Menge des Suchtgifts, bei dem es sich noch dazu um eines der gefährlichsten handelt, schließt eine solche Annahme aus. Die "ehrenhaften Motive" des Beschwerdeführers, auf die er in der Beschwerde Bezug nimmt - gemeint ist offenbar das vom Oberlandesgericht Innsbruck als Tatmotiv anerkannte Bestreben, sich Geldmittel für eine Nierentransplantation für seinen Sohn zu verschaffen -, betreffen die Strafbemessung, die nach anderen Gesichtspunkten zu erfolgen hat, als die rein kraftfahrrechtliche Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person.

Der Beschwerdeführers rügt nicht ausdrücklich die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aber im Hinblick auf die Länge dieser Zeit veranlaßt, sich damit auseinanderzusetzen. Die Prognose betreffend die früheste Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers geht nach dem angefochtenen Bescheid dahin, daß damit fünf Jahre nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft gerechnet werden könne. Die Nichteinrechnung von Haftzeiten in diesen Zeitraum der Bewährung - der Beschwerdeführer befindet sich seit 6. Juni 1989 in Haft - entspricht dem Gesetz. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung Zeiten im Ausmaß von drei Jahren ohne Einrechnung der Haftzeiten unter Umständen für unbedenklich erachtet, bei denen die Verwerflichkeit erheblich unter derjenigen lag, die der strafbaren Handlung des Beschwerdeführers zu eigen ist (vgl. das Erkenntnis vom 14. Juni 1989, Zl. 87/11/0239). Hiebei steht wieder die große Menge des Suchtgiftes im Vordergrund (im damaligen Fall handelte es sich um Heroin in Größenordnungen von jeweils mehreren Gramm). Die im Zusammenhang mit der strafbaren Handlung des Beschwerdeführers beschlagnahmte Menge wäre aber - worauf insbesondere der Landeshauptmann von Oberösterreich zutreffend hingewiesen hat - geeignet gewesen, das Leben und die Gesundheit einer großen Anzahl von Menschen zu gefährden. Der Beschwerdeführer hat aus Gewinnsucht die Möglichkeit dieser Gefährdung einer nicht überschaubaren Zahl von Menschen in Kauf genommen.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer bei Begehung des Suchtgiftdeliktes kein Kraftfahrzeug verwendet hat, ist einerseits anzumerken, daß es darauf nicht ankommt (vgl. das Erkenntnis vom 16. Mai 1989, Zl. 89/11/0055), andererseits widerspricht diese Behauptung dem Inhalt der vorgelegten Akten.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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