VwGH 92/11/0038

VwGH92/11/003811.2.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des W in I, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 27. November 1991, Zl. IIb2-K-2198/6-1991, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a;
VwGG §41 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B für die Dauer von vier Wochen entzogen worden ist.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der bekämpften Entziehungsmaßnahme liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 12. Februar 1991 eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen habe. Die deswegen erfolgte Bestrafung mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck sei vom Unabhängigen Verwaltungssenat Tirol bestätigt worden. Für die belangte Behörde stehe damit bindend fest, daß der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe, somit eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vorliege. Dies sei die erste Begehung eines Alkoholdeliktes durch den Beschwerdeführer; Verkehrsunfall sei im Zusammenhang damit keiner "verursacht" worden. Die Anwendung des § 73 Abs. 3 KFG 1967 sei daher zu Recht erfolgt.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, daß die belangte Behörde in Ansehung der Begehung eines Alkoholdeliktes durch den Beschwerdeführer kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Tirol sei beim Verwaltungsgerichtshof angefochten worden. Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei schließlich rechtswidrig, weil die verletzte Verwaltungsvorschrift nicht bezeichnet sei.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Bestrafung des Beschwerdeführers ist in Rechtskraft erwachsen. Damit stand für die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bindend fest, daß der Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat. An der Rechtskraft der Bestrafung und damit an der Bindungswirkung hat die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nichts geändert. Erst eine anders lautende Entscheidung der Strafbehörde nach einem allfälligen aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes könnte insofern Auswirkungen auf das Entziehungsverfahren haben, als in diesem Verfahren ein Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG vorliegen könnte. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Prüfung des angefochtenen Bescheides, die auf den Zeitpunkt seiner Erlassung abzustellen ist, von der Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung durch den Beschwerdeführer auszugehen.

Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer, daß das Entziehungsverfahren kein Verwaltungsstrafverfahren ist, weil die Entziehung der Lenkerberechtigung keine Verwaltungsstrafe ist. Das VStG 1950 - insbesondere dessen § 44a lit. b (nunmehr § 44a Z. 2 VStG) - hatte bei Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Anwendung zu finden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, inwieweit durch die Nichtanführung von Gesetzesbestimmungen im Spruch des Entziehungsbescheides Rechte des Beschwerdeführers verletzt sein könnten; jedenfalls wurde dem § 59 Abs. 1 AVG durch die Zitierung des § 74 Abs. 1 KFG 1967 entsprochen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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