Normen
B-VG Art129a;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art83 Abs1;
EMRK Art6 Abs1;
VVG §2 Abs2;
VVG §4 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art129a;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art83 Abs1;
EMRK Art6 Abs1;
VVG §2 Abs2;
VVG §4 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1.0. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
1.1. Mit Bescheid vom 31. Jänner 1985 trug die Bezirkshauptmannschaft Tulln dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes auf, ein Holzhaus binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides zu entfernen. Mit Bescheid vom 5. März 1985 wies die Niederösterreichische Landesregierung die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung als unbegründet ab.
1.2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. Juni 1989 versagte die Niederösterreichische Landesregierung die vom Beschwerdeführer beantragte nachträgliche naturschutzbehördliche Genehmigung des in Rede stehenden Holzgebäudes.
Mit hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 89/10/0235, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
1.3. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Juli 1989 wurde gemäß § 4 VVG 1950 angeordnet, daß das Holzhaus zu entfernen sei, da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung trotz Androhung der Ersatzvornahme nicht nachgekommen sei.
1.4. Mit einem weiteren im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. September 1991 trug die Niederösterreichische Landesregierung dem Beschwerdeführer als Vorauszahlung für die Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung die Bezahlung von S 43.596,--, die innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides mit beiliegendem Zahlschein zu erfolgen habe, gemäß § 4 Abs. 2 VVG 1950 auf. Nach der Begründung dieses Bescheides treffe diese Verpflichtung den Beschwerdeführer als nunmehrigen Alleineigentümer der Liegenschaft. Dem Einwand, daß die Eintreibung der Geldleistung den notwendigen Unterhalt des Beschwerdeführers gefährde, sei entgegenzuhalten, daß es diesem noch immer freistehe, das Objekt selbst zu entfernen. Müsse es nun im Vollstreckungsverfahren aus besonderen Gründen doch zur Ermittlungen kommen, so habe die Mitwirkungspflicht des Verpflichteten hiebei besondere Bedeutung. Es müsse daher die Gefährdung des notdürftigen Unterhalts vom Verpflichteten entsprechend dargetan werden. Dieser Mitwirkungspflicht sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 2. Dezember 1991, B 1251/91, ab. Die Beschwerde wurde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
1.6. Für den Fall der Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
2.1.1. In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht "auf ein gesetzmäßiges Verfahren nach Art. 129a B-VG vor einem Unabhängigen Verwaltungssenat verletzt". Zu Unrecht werde nämlich über die zivilrechtlichen Eigentumsansprüche des Beschwerdeführers in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren durch weisungsgebundene Verwaltungsbehörden, nicht aber von einem Gericht oder von Unabhängigen Verwaltungssenaten im Sinne des Art. 129a B-VG entschieden. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, es werde durch den angefochtenen Bescheid in sein dingliches Eigentumsrecht durch Enteignung seines Lagerhauses sowie die Entfernung desselben eingegriffen.
2.1.2. Nach der bestehenden Gesetzeslage hat die belangte Verwaltungsbehörde ihre Zuständigkeit zu Recht in Anspruch genommen. Bedenken gegen die Betrauung von Verwaltungsbehörden mit der vorliegenden Vollstreckungsangelegenheit sind beim Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht entstanden. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß Gegenstand des angefochtenen Bescheides der Ausspruch einer Geldleistungsverpflichtung, die jedenfalls nicht in den sogenannten Kernbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK fällt, ist, sodaß hier die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eine ausreichende Überprüfung des Verwaltungshandelns gewährleistet.
Ebensowenig wie die Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung in den Kern des Schutzbereiches des Art. 6 Abs. 1 MRK fällt (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1987, Slg. Nr. 11500 = ZfVB 1988/3/1265, betreffend das baubehördliche Bewilligungsverfahren, und vom 10. März 1988, Slg. Nr. 11645 = ZfVB 1989/6/2153, betreffend eine straßenrechtliche Baubewilligung), trifft dies für verwaltungsbehördliche Rechtsakte zu, die der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Entfernung des bewilligungslos errichteten Bauwerkes dienen.
Der Beschwerdeführer sei im übrigen noch darauf hingewiesen, daß die Erwägung über das Ausreichen der nachprüfenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle selbst auf eine Enteignung (und zwar die Enteignung als solche im Gegensatz zur Enteignungsentschädigung), die der Beschwerdeführer - verfehlterweise - in dem dem Vollstreckungsverfahren zugrundeliegenden Entfernungsauftrag zu erblicken scheint, zuträfe. Denn selbst eine Enteignung wäre nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als eine Verwaltungssache außerhalb des Kernbereiches des Art. 6 Abs. 1 MRK anzusehen (siehe etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 1988, Slg. Nr. 11645 = ZfVB 1988/6/2153, und vom 24. Juni 1988, Slg. Nr. 11760 = ZfVB 1989/6/2186).
2.2.1. In der Beschwerde wird weiters geltend gemacht, durch die Eintreibung der Geldleistung würde der notdürftige Unterhalt des Beschwerdeführers gefährdet. Diesem sei "für allfällige diesbezügliche Ermittlungen und Vorlage von Beweisen keine Gelegenheit zur Mitwirkungspflicht gegeben" worden.
2.2.2. Gemäß § 4 Abs. 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem Fall nach § 4 Abs. 1 leg. cit. (nämlich bei Bewerkstelligung der vom Verpflichteten unterlassenen Arbeits- oder Naturalleistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten) dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag auf Vorauszahlung ist vollstreckbar.
§ 2 Abs. 2 VVG bestimmt ausdrücklich, daß Geldleistungen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird. Schon dieser Gesetzeswortlaut führt zu der Lösung, daß Geldleistungen zwar vorgeschrieben, nicht aber zwangsweise "eingebracht", nämlich eingehoben werden dürfen, wenn der notdürftige Unterhalt gefährdet wird. Im Beschwerdefall geht es nun aber ausschließlich um einen Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten nach § 4 Abs. 2 erster Satz VVG, also um die Schaffung eines Exekutionstitels, nicht aber um die Vollstreckung eines solchen. Hier ist daher die Frage der Gefährdung des Unterhalts (noch) nicht zu prüfen. Die Frage der Gefährdung des notdürftigen Unterhalts ist erst bei der Vollstreckung des Vorauszahlungsauftrages zu prüfen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juni 1989, Zl. 84/05/0035 = ZfVB 1990/2/938, unter Hinweis auf gleichgelagerte und unter Abgehen von widersprechender Vorjudikatur).
2.3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
2.4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
2.5. Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78 = ZfVB 1979/2/513).
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