VwGH 92/09/0023

VwGH92/09/002320.2.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, in der Beschwerdesache des M in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 13. Dezember 1991, Zl. IIc/6702 B, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

AuslBG §21;
AuslBG §4 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
AuslBG §21;
AuslBG §4 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Wie sich aus dem Beschwerdevorbringen und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt, hat das Arbeitsamt Handel-Transport-Verkehr-Landwirtschaft mit Bescheid vom 10. September 1991 den Antrag des Arbeitgebers auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 idgF (AuslBG), für den Beschwerdeführer als Lagerarbeiter gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG abgelehnt.

Der dagegen vom Arbeitgeber erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 4 Abs. 1 AuslBG keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer durchschriftlich zur Kenntnis gebracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nur vom Arbeitnehmer erhobene Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die Beschwerde ist aus den nachstehenden Gründen unzulässig.

Dem Beschwerdeführer fehlt - vorerst ungeachtet der Frage seiner Parteistellung im Verwaltungsverfahren - die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde schon deshalb, weil er den erstinstanzlichen Bescheid nicht mit Berufung bekämpft und damit den Instanzenzug nicht erschöpft hat (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 auf S. 388 angeführte Judikatur).

Dem Beschwerdeführer fehlte aber auch das dem Arbeitgeber vorbehaltene Recht auf Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG. Er hat auch nicht auf andere Weise im Verwaltungsverfahren Parteistellung erlangt, zumal eine solche dem beantragten ausländischen Arbeitnehmer gemäß § 21 AuslBG (nur) in den Verfahren zukommt, in denen seine persönlichen Umstände maßgeblich für die Entscheidung sind, sowie in jenen Fällen, in denen keine Person im Sinne des § 2 Abs. 3 AuslBG vorhanden ist. Es stand daher dem Beschwerdeführer ein Recht auf Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht zu, weshalb er durch die die erstinstanzliche Abweisung dieses Antrags bestätigende Berufungsentscheidung der belangten Behörde nicht in einem solchen Recht verletzt sein konnte (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 1989, Zl. 88/09/0161).

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind u.a. Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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