Normen
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4;
AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer bezog ab 8. August 1986 Arbeitslosengeld und nach Erschöpfung dieses Anspruches ab 26. Dezember 1986 Notstandshilfe. In seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 8. August 1986 gab er bekannt, daß er voraussichtlich ab September 1986 eine Maturaschule besuchen werde. Am 23. Oktober 1986 meldete der Beschwerdeführer dem zuständigen Arbeitsamt, daß er seit Anfang Oktober 1986 die Maturaschule in der Volkshochschule X besuche, er jedoch im Hinblick auf den Nachmittagsunterricht bereit sei, eine Stelle vormittags anzunehmen. Aus diesem Grunde wurde ihm die Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Abs. 4 AlVG erteilt. Im Antrag vom 14. März 1989 (erneut gerichtet auf Gewährung der Notstandshilfe) gab der Beschwerdeführer zwar den Besuch der Maturaschule an, durch amtlichen Vermerk (undatiert) scheint jedoch auf, dieser sei "bereits beendet". In seinem neuerlichen Antrag vom 15. Dezember 1989 auf Gewährung der Notstandshilfe wird die Schulausbildung vom Beschwerdeführer nicht mehr angeführt. Anläßlich der Niederschrift vom 28. März 1991, ergänzt am 9. April 1991, gab der Beschwerdeführer bekannt, daß er ab dem Wintersemester 90/91 Medizin studiere.
Vom Arbeitsamt Angestellte wurden dem Beschwerdeführer in der Folge mehrere Beschäftigungen angeboten u.a. eine Beschäftigung bei der Firma B als Ladner und bei der Firma F als Lagerarbeiter. Arbeits(Dienst)verhältnisse mit den genannten Firmen kamen jedoch nicht zustande.
Mit Bescheid vom 28. Oktober 1991 widerrief das Arbeitsamt Versicherungsdienste die bisher erteilte Ausnahmegenehmigung gemäß § 12 Abs. 4 AlVG mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 und stellte mit diesem Tage den Bezug von Notstandshilfe gemäß §§ 38 in Verbindung mit 24 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 12 Abs. 3 lit. f AlVG mangels Arbeitslosigkeit ein. In der Begründung wird nach Zitierung der angewendeten Gesetzesbestimmungen die Auffassung vertreten, daß der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit in Anbetracht der ihm von der Vermittlung allein seit 1. Jänner 1990 namhaft gemachten 62 Arbeitsgelegenheiten unschwer hätte beenden können. Er habe auch darüber hinaus keine private Arbeitssuche nachgewiesen. Bezüglich der regionalen Situation sei zu sagen, daß er als Mediziner überhaupt erst nach Abschluß des voraussichtlich langjährigen Studiums auf dem Arbeitsmarkt unterkommen könnte und die Berufssituation für Mediziner ausgehend von der derzeitigen Arbeitsmarktsituation in Wien als schwierig zu werten sei. Die anderweitige Unterbringung auf dem Arbeitsmarkt sei daher derzeit dringend angezeigt. Außer Absichtserklärungen habe der Beschwerdeführer seine Arbeitswilligkeit nicht nachweisen können.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen gerichteten Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge, wobei im wesentlichen und zusammengefaßt die Begründung darin gipfelte, daß das vom Beschwerdeführer betriebene Medizinstudium von der Vorbereitung zur Externistenreifeprüfung getrennt zu betrachten sei und beide Ausbildungen nach Auflösung des letzten Dienstverhältnisses bei der Firma P seit 3. Juli 1986 begonnen worden seien. Er könne sich auf den Umstand nicht berufen, daß ohne die Ausnahmegenehmigung sein Medizinstudium in Frage gestellt sei, da den Schutz nur solche Arbeitslosen genießen, welche ihre Arbeitslosigkeit so bald wie möglich beenden wollen und für welche die Arbeitslosigkeit tatsächlich eine erzwungende Übergangsphase zu einer neuen Beschäftigung darstellt. Dieses sei jedoch beim Beschwerdeführer nach der Aktenlage nicht der Fall. Schließlich sei die Ausnahmegenehmigung auch aus dem Gesichtspunkt der regionalen Situation auf dem Wiener Arbeitsmarkt nicht zu erteilen gewesen, da die belangte Behörde die Ausführungen des Arbeitsamtes im Bescheid vom 28. Oktober 1991, auf welche hingewiesen werde, für zutreffend gehalten habe und vom Medizinstudium, welches noch Jahre dauern werde, kein in absehbarer Zeit wirksam werdender Effekt in Bezug auf die Besetzung eines offenen Arbeitsplatzes zu erwarten sei. Darüber hinaus sei auch die Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers anzuzweifeln, da dem Beschwerdeführer mit den bereits genannten zahlreichen Vermittlungsvorschlägen hinreichend Gelegenheit gegeben worden sei, ein Dienstverhältnis neu zu begründen. Es erscheine nicht glaubhaft, daß in allen aktenkundigen Fällen, in welchen die Firmen dem Arbeitsamt mitteilten, daß der Beschwerdeführer eine andere Stelle wünschte als die angebotene, diese Berichte unzutreffend abgegeben worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend macht.
Die Verwaltungsbehörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinn der Abs. 1 und 2 leg. cit., wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht. Nach § 12 Abs. 4 AlVG kann das Arbeitsamt von den Bestimmungen des Abs. 3 lit. f leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen Ausnahmen zulassen, insbesondere, wenn der Arbeitslose dem Studium oder der praktischen Ausbildung bereits während des Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist, oblag.
Unstrittig ist, daß der Beschwerdeführer nach Beendigung seines letzten Dienstverhältnisses (3. Juli 1986) zunächst die Externistenreifeprüfung an der Volkshochschule X in Wien anstrebte und ab Wintersemester 1990/91 an der Universität Wien Medizin inskribierte, daß damit also in diesen Zeiträumen der Tatbestand des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG erfüllt war. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, daß auf ihn die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 4 AlVG Anwendung zu finden habe.
Voraussetzung für eine positive Ausübung des den Arbeitsämtern im § 12 Abs. 4 AlVG eingeräumten Ermessens ist das Vorliegen eines in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilenden "berücksichtigungswürdigen Falles" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 1990, Zl. 90/08/0066, mit weiteren Hinweisen und das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1992, Zl. 91/08/0188).
Strittig ist zunächst, ob der im Gesetz demonstrativ genannte berücksichtigungswürdige Fall eines Schul- oder Lehrgangsbesuches schon während des vorangegangenen Dienstverhältnisses vorlag oder nicht. Ganz davon abgesehen, daß während des aufrechten (letzten) Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers, das heißt in der Zeit vor dem 3. Juli 1986, der Besuch einer (anderen) Maturaschule durch kein Beweismittel erhärtet wurde, teilt der Verwaltungsgerichtshof auch die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, mit Ablegung der Reifeprüfung sei das der bisherigen Ausnahmegenehmigung zugrundeliegende Ausbildungsziel erreicht worden; es kann in diesem Fall daher dahingestellt bleiben, ob die Vorbereitung zur Matura schon während des aufrechten letzten Dienstverhältnisses begonnen wurde oder nicht. Nach dem Akteninhalt, wonach der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe vom 15. Dezember 1989 (OZ. 49) den Schulbesuch nicht mehr angibt, und dem eigenen Vorbringen in der Beschwerde, er habe die Matura bereits am 23. September 1986 (wahrscheinlich richtig: 1989) abgelegt, ist davon auszugehen, daß spätestens Ende 1989 der Schulbesuch mit dem Ziel, den Maturaabschluß zu erlangen und damit das nach § 12 Abs. 4 AlVG berücksichtigte Studium zur eigenen beruflichen (Höher)qualifikation abgeschlossen gewesen ist. Daß der Beschwerdeführer bereits zu Zeiten seines Schulbesuches die spätere Aufnahme des Medizinstudiums ins Auge gefaßt hatte, kann eine Einheitlichkeit dieser Studien nicht indizieren, weil zwar das Medizinstudium die Matura voraussetzt, aber die Matura keineswegs zwingend das Medizinstudium nach sich ziehen muß. Der Beschwerdeführer kann aber auch nicht mit Erfolg ins Treffen führen, es läge ein "berücksichtigungswürdiger Fall" iSd § 12 Abs. 4 AlVG vor. Grundsätzlich sollen durch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen Zeiten der Arbeitslosigkeit überbrückt werden, also zwar das Risiko des Beschäftigungsverlustes auf den Versicherungsträger überwälzt bzw. von der Verischertengemeinschaft getragen, nicht aber vom bisherigen beruflichen Ausbildungsstand gänzlich verschiedene Berufswünsche finanziert werden, die weder mit der bisherigen beruflihen Tätigkeit des Bezugsempfängers noch mit der örtlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt in Einklang zu bringen sind. Unterfällt das Maturastudium noch der eigenen beruflichen Höher- bzw. Weiterbildung, so kann dies von dem bisher als Büroangestellten tätig gewesenen Beschwerdeführer hinsichtlich des Medizinstudiums nicht gesagt werden, ganz davon abgesehen, daß er mit der Ausbildung, die er durch den Maturaabschluß derzeit genießt, vermittelbar ist.
Da beim Beschwerdeführer aus diesen Gründen ein "berücksichtigungswürdiger Fall" nicht angenommen werden kann, er daher der Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG unterfällt, gilt er nicht als arbeitslos, weshalb auf die weitere Anspruchsvoraussetzung des § 7 AlVG, nämlich die Arbeitswilligkeit, nicht näher einzugehen war. Aus diesem Grunde ist auch eine allenfalls unterlaufene Verletzung von Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der erschöpfenden Erhebung des Sachverhaltes zu diesem Beweisthema nicht entscheidungsrelevant.
Der Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
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