VwGH 92/04/0102

VwGH92/04/010224.11.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des P in G, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. Februar 1992, Zl. MA 63-R 133/88, betreffend Ausschluß von der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1973 §13 Abs1 Z1;
GewO 1973 §13 Abs1;
StGB §146;
StGB §147;
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;
GewO 1973 §13 Abs1;
StGB §146;
StGB §147;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 9. März 1988 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1973 von der Ausübung des am 17. November 1987 angemeldeten Gewerbes "Vermitteln von Werkverträgen zwischen befugten Gewerbetreibenden und Privatpersonen, die derartige Leistungen in Anspruch nehmen wollen, beschränkt auf die Namhaftmachung und Zusammenführung der Kontrahenten, unter Ausschluß der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung" - insbesondere die "Vermittlung von Baumeisterarbeiten" im Standort W, G-Straße 32, ausgeschlossen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, vom 24. Februar 1992 wurde der erstbehördliche Bescheid bestätigt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens sei bekannt geworden, daß der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 18. Dezember 1956 bis zum 15. März 1985 insgesamt 22mal durch ein Gericht rechtskräftig bestraft worden sei. Die letzte Bestrafung sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. März 1985, Zl. 6 DVR 8595/80 HV 372/82, ausgesprochen worden. Mit diesem Urteil sei der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, namentlich genannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, die sie sowie Dritte am Vermögen in einem insgesamt

S 100.000,-- übersteigenden Ausmaß geschädigt hätten, und zwar durch Vortäuschung zur Erfüllung der von ihm übernommenen Bauaufträge fähig und gewillt zu sein, sowie die ihm anvertrauten Barmittel zur Erfüllung der Bauaufträge zu verwenden, die namentlich genannten Personen zur Aufnahme von Darlehen bei Banken und Sparkassen sowie zur Zustimmung zur unmittelbaren Überweisung der Darlehenssumme auf ein Konto der X-Baugesellschaft m.b.H.,

1. im März 1980 in Tribuswinkel A. und S. O. zur Aufnahme eines Darlehens von S 300.000,-- bei der E. Sparkasse, mit welchem Betrag die Genannten am Vermögen geschädigt worden seien;

2. J. und M. D. in Bad Vöslau am 26. März 1980 zur Aufnahme eines Kredites von S 300.000,-- bei der E. Sparkasse und am 17. April "1989" zur Aufname eines Kredites von S 300.000,-- bei der V.Bank, wodurch das genannte Ehepaar insgesamt um

S 600.000,-- am Vermögen geschädigt worden sei;

3. im Juni 1980 in Wien K.O. zur Aufnahme eines Darlehens von S 150.000,-- bei der E. Sparkasse, um welchen Betrag der Genannte am Vermögen geschädigt worden sei;

4. am 12. Februar 1980 in Baden bei Wien R.K. zur Aufnahme eines Darlehens von S 750.000,-- bei der E. Sparkasse, wovon

S 600.000,-- auf ein Konto der Firma X-Baugesellschaft überwiesen worden seien und um welchen Betrag R.K. am Vermögen geschädigt worden sei;

5. im September 1980 in Heidhof H.N. zur Aufnahme eines Darlehens von S 750.000,-- bei der E. Sparkasse, wovon ein Betrag von S 495.000,-- an die X-Baugesellschaft m.b.H. überwiesen und um welchen Betrag der Genannte am Vermögen geschädigt worden sei. Wegen des dadurch begangenen Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3 StGB sei der Beschwerdeführer zu einer Zusatzfreiheitsstrafe unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 1984, 6 d Vr 11394/82 Hv 4616/84 in der Dauer von einem Jahr verurteilt worden.

Aus den Entscheidungsgründen des vorzitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gehe hervor, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 1984 wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB, des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2 StGB, des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StGB sowie des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 und 2, 161 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 28 Monaten verurteilt worden sei. Hinsichtlich der Krida sei ihm zur Last gelegt worden, er habe in Wien als Geschäftsführer der X-Baugesellschaft m.b.H., somit als leitender Angestellter gemäß § 309 StGB einer juristischen Person, die bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Schuldner mehrerer Gläubiger gewesen sei, im Zeitraum Anfang 1975 bis Ende 1977 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der X-Baugesellschaft m.b.H. herbeigeführt, indem er unverhältnismäßig Kredit benützt und übermäßig Privatentnahmen getätigt habe, ab Anfang 1978 bis Ende 1979 in fahrlässiger Unkenntnis, ab Anfang 1980 bis Anfang Februar 1981 im Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung der Gläubiger der genannten Gesellschaft zumindest geschmälert, indem er neue Schulden eingegangen sei, Schulden gezahlt, und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht beantragt habe. Im Jahr 1974 sei der Beschwerdeführer in die X-Baugesellschaft m.b.H. eingetreten, wo zu diesem Zeitpunkt seine Lebensgefährtin Geschäftsführerin gewesen sei. Zunächst hätte er sich lediglich mit der Beschaffung von Aufträgen für Fassadenputzarbeiten beschäftigt, hätte jedoch in zunehmendem Maß Einfluß auf die Geschäftsführung nehmen können; zumindest seit Anfang 1975 sei der Beschwerdeführer maßgeblich an der Geschäftsführung beteiligt gewesen; Unternehmensgegenstand sei die Ausübung des Baumeister- und Dachdeckereigewerbes gewesen; hiezu wären Raumgestaltungen sowie Handel mit Waren aller Art getreten; in tatsächlicher Hinsicht sei jedoch der Verputz von Fassaden durchgeführt worden; im Jahr 1979 hätte er begonnen, auch Aufträge zur Errichtung von ganzen Häusern anzunehmen, obwohl er keine Erfahrung auf diesem Gebiet gehabt habe; es wäre ihm gelungen, durch auffallend niedrige Preise zahlreiche Kunden als Auftraggeber zu gewinnen, er sei jedoch weder organisatorisch noch personell in der Lage gewesen, sämtliche von ihm übernommene Aufträge fristgerecht fertigzustellen; darüber hinaus hätte er auch von der B Bauaufträge erstanden, wobei den unmittelbaren Auftraggebern der Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen sei; er hätte übermäßige Provisionen für das B bezahlt, diese hätten sich in der Höhe zwischen 10 % und 20 % bewegt.

Was die Eigenart der strafbaren Handlung anlange, so sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß die letzten gerichtlichen Verurteilungen des Berufungswerbers in den Jahren 1984 und 1985 im Zusammenhang mit der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit (als Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H.) erfolgt seien und daß daher mit Rücksicht auf die Art der Straftaten Umstände vorlägen, die die Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat hinsichtlich der durch das in Rede stehende Gewerbe gebotenen Gelegenheit rechtfertigten. Was die Würdigung der Persönlichkeit des Berufungswerbers anlange, so ergebe sich die durch konkrete Umstände objektivierte Rechtfertigung dieser Befürchtung schon im Hinblick auf die den Straftaten zugrundeliegenden Vorgangsweisen und die Höhe des Schadensbetrages. Dem seit der letzten Verurteilung verstrichenen Zeitraum von sechs Jahren könne nicht jenes Gewicht beigemessen werden, das die in Rede stehende Annahme unberechtigt erscheinen ließe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in dem auf § 13 Abs. 1 GewO 1973 gestützten Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage von der Ausübung des von ihm angemeldeten Gewerbes nicht ausgeschlossen zu werden.

Er trägt in Ausführung dieses Beschwerdpunktes vor, er sei zwar mehrfach vorbestraft, es handle sich dabei jedoch im wesentlichen um Delikte, deren Tatzeit weit zurückliege. Die erste Verurteilung sei im Jahr 1955 erfolgt, die letzte im Jahre 1985. Seit dieser letzten Verurteilung im Jahr 1985 habe sich der Beschwerdeführer durch sieben Jahre hindurch wohlverhalten, dies, wenn man lediglich auf das Datum der rechtskräftigen Verurteilung, 15. März 1985, abstelle. Bei genauer Prüfung der Sachlage, welche die Berufungsbehörde auch vorgenommen habe, gelange man jedoch zu dem Ergebnis, daß der Beschwerdeführer sich nunmehr schon 12 Jahre wohlverhalten habe. Die letzte Verurteilung aus dem Jahr 1985 sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 6d Vr 8565/80, Hv 372/82 ausgesprochen worden.

Schon aus dieser Registerzahl sei erkennbar, daß die Taten derentwegen die Verurteilung im Jahr 1985 erfolgt sei, bereits im Jahr 1980 begangen worden seien. Von diesem Sachverhalt sei auch die belangte Behörde ausgegangen. Auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides würden unter Punkt 1. bis 5. die Taten, welche zur Verurteilung im Jahr 1985 geführt hätten, detailliert aufgezählt. Auch die belangte Behörde sei davon ausgegangen, daß die Taten, derentwegen in weiterer Folge die Verurteilung im Jahr 1985 erfolgt sei, im Jahr 1980 begangen worden seien. Lediglich unter Punkt 2. dieser Seite werde offenbar aufgrund eines Druckfehlers das Datum einer Betrugshandlung mit 17. April "1989" angegeben. Aus dem Zusammenhang ergebe sich jedoch klar, daß lediglich 1980 gemeint sein könne, da nicht eine Verurteilung bereits 1985 erfolgen könne für eine Tat, welche 1989 begangen werden würde. Insgesamt sei daher auch die belangte Behörde von dem Sachverhalt ausgegangen, daß der Beschwerdeführer nunmehr seit 12 Jahren, nämlich vom Jahr 1980 bis 1992, einen tadellosen und einwandfreien Lebenswandel geführt habe, strafrechtlich nicht deliktisch tätig geworden sei, sondern eben erst in späteren Jahren eine Verurteilung wegen lange zurückliegender Taten erfolgt sei. Dieses 12jährige Wohlverhalten habe jedoch die belangte Behörde rechtlich falsch gewürdigt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde den rechtlichen Schluß ziehen müssen, daß im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung dieser oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des angemeldeten Gewerbes nicht zu befürchten sei, da der Straftäter durch sein nunmehr 12jähriges Wohlverhalten deutlich bewiesen habe, daß er seinem deliktischen Vorleben mit Distanz gegenüberstehe und nunmehr bereit sei, redlich seinen Erwerb zu verdienen.

Es hieße, die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 GewO 1973 "überspannt" interpretieren, würde man trotz eines 12jährigen Wohlverhaltens den Standpunkt vertreten, daß auf Grund früherer Vorstrafen die Persönlichkeit eines Gewerbetreibenden die Begehung von Straftaten befürchten lasse, lediglich deswegen, weil er vor zuletzt 12 Jahren strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Es sei daher der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund rechtsirrig, da die Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Begehung dieser oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des angemeldeten Gewerbes nicht befürchten lasse.

Es sei weiters äußerst schwer vorstellbar, daß bei Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten Gewerbes die Begehung von Straftaten zu befürchten sei. Durch eine reine Vermittlungstätigkeit, bei welcher Personen, welche willig seien, miteinander Verträge abzuschließen, zusammengebracht würden, sei kaum vorstellbar, daß der Vermittler bei Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit strafbare Handlungen begehen könnte. Geschweige denn könne davon die Rede sein, daß die Begehung von Straftaten bei Ausübung des angemeldeten Gewerbes zu befürchten sei. Lediglich als Vermittler habe der Beschwerdeführer überhaupt keinen direkten Zugang zu den Geldmitteln der Personen, welche er zusammenbringe, er empfange keine Zahlungen, sondern sei eben lediglich als Vermittler tätig und als solcher nicht den Versuchungen ausgesetzt, welchen der Beschwerdeführer offenbar nicht im Stand gewesen sei in den Jahren 1955 bis 1980 zu widerstehen. Sämtliche Verurteilungen, welche von der belangten Behörde für relevant gehalten worden seien, habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit als Baumeister begangen.

Demgegenüber sei das bloße Vermitteln von Werkverträgen eine Tätigkeit, die nicht nur keine Verführungen sondern auch keine Gelegenheit mit sich bringe, Betrugshandlungen bzw. Kridatatbestände zu setzen. Die Berufungsbehörde habe daher § 13 GewO 1973 falsch interpretiert. Es erscheine dem Beschwerdeführer falsch, wenn eine Person, die sich nunmehr 12 Jahre wohlverhalten habe, auch von Gewerben ausgeschlossen werde, welche nur entfernt an jene Tätigkeit erinnerten, welche seinerzeit zur Verurteilung geführt hätten. Der angefochtene Bescheid sei auch insofern rechtlich falsch, da nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten sei. Jene "Vorverurteilungen", welche die belangte Behörde für relevant gehalten habe, seien jene des Betruges sowie der fahrlässigen Krida und der Untreue gewesen. Bei Ausübung des angemeldeten Gewerbes sei eine fahrlässige Krida geradezu ausgeschlossen, es sei jedoch auch die Begehung von Betrug oder Untreue bei Ausübung des angemeldeten Gewerbes zumindest nicht zu befürchten.

Gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1973 ist von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen (u.a.) 1. wer wegen einer vorsätzlichen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung von einem Gericht verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Nach dem dargestellten Beschwerdevorbringen bekämpft der Beschwerdeführer die behördliche Annahme von der Tatbestandserfüllung des § 13 Abs. 1 GewO 1973 nur insoweit, als die belangte Behörde auch vom Zutreffen der Ausschlußvoraussetzung im Schlußteil des § 13 Abs. 1 GewO 1973 ausging.

Bei Prüfung der Frage der Erfüllung des im letzten Halbsatz des § 13 Abs. 1 GewO 1973 vorgesehenen Tatbestandsmerkmales der Befürchtung, der Verurteilte werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen, ist zufolge der im Zusammenhang damit getroffenen gesetzlichen Anordnung sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf die Persönlichkeit des Verurteilten Bedacht zu nehmen.

Was die Eigenart des nach § 13 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 tatbestandsmäßigen strafbaren Verhaltens des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146 und 147 Abs. 3 StGB betrifft, so war es im Beschwerdefall nicht als rechtswidrig zu erkennen wenn die belangte Behörde davon ausging, daß im Hinblick auf die mit der Ausübung des Gewerbes verbundenen Kundenkontakte und die damit gebotenen Gelegenheiten die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten zu befürchten sei.

Was weiters das Vorliegen einer derartigen Befürchtung in Hinsicht auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers anlangt, so ist der belangten Behörde gleichfalls keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie annahm, daß auch diese Voraussetzung gegeben sei. Die belangte Behörde durfte diese Annahme auf die der Verurteilung zugrundeliegende mehrfache Verwirklichung des Straftatbestandes des schweren Betruges während mehrerer Monate und das weit über die Grenzen des § 147 Abs. 3 StGB hinausreichende Ausmaß des vom Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers erfaßten Schadens gründen. Unter Bedachtnahme auf diese Umstände war es auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die betreffende aus dem Persönlichkeitsbild abgeleitete Befürchtung im Hinblick auf den zwischen der letztmaligen Verwirklichung des Straftatbestandes im September 1980 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 30. März 1992 gelegenen Zeitraum von fast zwölf Jahren noch nicht als hinfällig geworden betrachtete.

Die Beschwerde erweist sich sohin im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes zur Gänze als unbegründet, was gemäß § 42 Abs. 1 VwGG ihre Abweisung zur Folge hatte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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