VwGH 92/02/0301

VwGH92/02/030111.11.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache der E in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. August 1992, Zl. UVS-03/11/01732/92, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt:

Normen

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vermerkt sei, daß für die Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG fahrlässiges Verhalten genügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 1992, Zl. 92/02/0170).

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