Normen
StVO 1960 §5 Abs1;
VwRallg;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 24. April 1990 um 0.05 Uhr in Wien 3, Göschlgasse 7, einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof kann zunächst nicht finden, daß die belangte Behörde, wie der Beschwerdeführer meint, Tatzeit und Tatort unrichtig bezeichnet habe. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikt des § 5 Abs. 1 StVO 1960 wird - von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen abgesehen - während des Lenkens eines Kraftfahrzeuges und somit auf einer Wegstrecke begangen. Tatort ist daher nicht wie der Beschwerdeführer meint, nur der Ort, an dem er sein Fahrzeug abgestellt hat, sondern auch die Wegstrecke, auf der er dorthin gelangte. Daß diese Wegstrecke an dem im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Tatort vorbeiführte, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht.
Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bezeichnung des Tatzeitpunktes einen Widerspruch zwischen dem Inhalt der Anzeige und der vom Meldungsleger vorgelegten Tatortskizze darzulegen versucht, ist darauf hinzuweisen, daß diese Skizze, die die Bezeichnung "Skizze zur Anzeige vom 24. 04. 1990, um 00.55, bez. § 5 StVO" trägt, den Zeitpunkt der 1. Messung der am Beschwerdeführer vorgenommenen Atemluftprobe enthält, sodaß der Verwaltungsgerichtshof einen solchen Widerspruch nicht zu erkennen vermag.
Es bildet auch keinen Widerspruch, wenn einerseits in der Anzeige ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei als Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges zur Verkehrskontrolle angehalten worden und sich andererseits aus der Aussage des Meldungslegers ergibt, daß der Beschwerdeführer vor der Amtshandlung das Fahrzeug auf einem Parkplatz zum Stillstand gebracht habe. Denn der Begriff der "Anhaltung" setzt nicht voraus, daß über Aufforderung eines Sicherheitswachebeamten ein Fahrzeug zum Stillstand gebracht wird, vielmehr ist darunter jedes Einschreiten eines Sicherheitswachebeamten gegenüber einer Person zwecks Durchführung einer Amtshandlung zu verstehen.
Schließlich legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde der Verwendung des Wortes "offenbar" durch den Zeugen Inspektor Harald F. in seiner Aussage vom 18. Juni 1991 insoferne eine unrichtige Bedeutung bei, als sich dieses Wort keineswegs auf das Lenken des Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer, sondern lediglich darauf bezog, warum der Beschwerdeführer zu seinem KFZ kam (nämlich "offenbar", weil er die amtshandelnden Sicherheitswachebeamten bemerkte). Es kann daher keine Rede davon sein, die Wahrnehmung des Lenkens des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer beruhe lediglich auf einem "Rückschluß".
Auch die Aussage in der Anzeige, der Beschwerdeführer sei "als Lenker" angehalten worden, bedeutet nicht zwangsläufig, daß der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhaltung ein Fahrzeug gelenkt habe, sondern lediglich, daß er im Zusammenhang mit dem (möglicherweise bereits in der Vergangenheit gelegenen) Lenken eines Kraftfahrzeuges angehalten wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher im Rahmen seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) eine Rechtswidrigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu erkennen.
Soweit der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Ergebnisses der an ihm durchgeführten Atemalkoholmessung mit dem Hinweis auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung sowie auf die Unterlassung einer Mundspülung bestreitet, ist er auf die Bestimmung des § 5 Abs. 4a StVO 1960 zu verweisen, wonach als Gegenbeweis gegen die Richtigkeit des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs. 2a lit. b leg. cit. lediglich eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes in Betracht kommt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0122, und vom 15. Mai 1991, Zl. 91/02/0014). Es bildet daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn sich die belangte Behörde mit den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträgen nicht weiter auseinandersetzte.
Die Beschwerde erweist sich somit zu Gänze als nicht begründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 abzuweisen war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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