VwGH 91/19/0360

VwGH91/19/036011.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des V in P, Jugoslawien, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 15. November 1991, Zl. III 79-1/91, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2 idF 1987/575;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. November 1991 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit § 4 des Fremdenpolizeigesetzes (im folgenden kurz: FPG) ein bis zum 22. August 1994 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 sowie des Abs. 3 FPG lauten:

§ 3 (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

2. im Inland mehr als einmal wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen oder mehrmals wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes, des Paßgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes oder des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden ist.

(3) Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

  1. 2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;
  2. 3. die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen.

    Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, daß die belangte Behörde die Verwirklichung des Tatbestandes des § 3 Abs. 2 Z. 2 (zweiter Fall) FPG als gegeben erachtet hat, weil der Beschwerdeführer mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 22. August 1991 rechtkräftig wegen Übertretung des Paßgesetzes, des FPG und des Meldegesetzes bestraft worden sei.

    Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, diese Bestrafungen seien ihm nicht bekannt geworden, zumindestens sei ihm nicht erkennbar gewesen, daß es sich hiebei um ein Straferkenntnis handle, da er der deutschen Sprache nicht in ausreichendem Maße mächtig sei, so vermag er damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun:

    Nach der Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer am 22. August 1991 mündlich ein Straferkenntnis verkündet, mit welchem er wegen Übertretung des Paßgesetzes (Einreise zur Arbeitsaufnahme ohne den erforderlichen Sichtvermerk), des FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet) und des Meldegesetzes (Unterlassung der entsprechenden Anmeldung) bestraft wurde. Auf dieses Straferkenntnis wurde im erstinstanzlichen Bescheid vom 22. August 1991, betreffend die Erlassung des Aufenthaltsverbotes, ausdrücklich Bezug genommen. Aus der vom Beschwerdeführer gegen diesen letztgenannten Bescheid erhobenen Berufung läßt sich entnehmen, daß der Beschwerdeführer die Tatsache der erwähnten Bestrafungen sehr wohl erkannt hat. Da gegen das diesbezügliche Straferkenntnis keine Berufung erhoben wurde, konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer wegen dieser drei Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft wurde.

    Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer für seine Rechtsansicht, der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 - zweiter Fall - FPG sei durch die erwähnten Bestrafungen nicht erfüllt, auf das hg. Erkenntnis vom 12. März 1990, Zl. 90/19/0161. Daraus geht nämlich hervor, daß der Gerichtshof die Auffassung vertritt, daß dieser Tatbestand schon dann verwirklicht ist, wenn in bezug auf die dort genannten vier Gesetze INSGESAMT mindestens drei rechtskräftige Bestrafungen eines Fremden vorliegen. Eine (mindestens) dreimalige Bestrafung in dem Sinne, daß diese in drei getrennten Bescheiden erfolgen muß - sollte das Beschwerdevorbringen dahin zu verstehen sein -, wird dabei allerdings nicht vorausgesetzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0307).

    Konnte aber die belangte Behörde in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 (zweiter Fall) FPG verwirklicht hat, so war auch die Annahme gerechtfertigt, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder laufe anderen im Art. 8 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwider (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 12. März 1990, Zl. 90/19/0161).

    Aber auch der von der belangten Behörde im Grunde des § 3 Abs. 3 FPG vorgenommenen Interessenabwägung vermag der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzusetzen: Die belangte Behörde verwies zu der Frage der Beeinträchtigung des Familienlebens des Beschwerdeführers durch die Verhängung des Aufenthaltsverbotes in der Begründung des angefochtenen Bescheides nämlich darauf, daß der Beschwerdeführer und seine Ehefrau freiwillig eine Beeinträchtigung desselben in Kauf genommen hätten, da die Ehefrau seit drei Jahren in Österreich berufstätig und der Beschwerdeführer in Jugoslawien geblieben sei, wo er als Buskontrollor arbeite. Wenn die belangte Behörde daher den zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigenden privaten Interessen kein entscheidungswesentliches Gewicht beigemessen hat, so vermag der Verwaltungsgerichtshof dies nicht als rechtswidrig zu erkennen.

    Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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