Normen
B-VG Art118 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs1;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs2;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs3;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §2;
KanalgebührenO Edlbach 1984 §2 Abs3;
KanalgebührenO Edlbach 1984 §2 Abs6 lita;
KanalgebührenO Edlbach 1984 §2 Abs6;
KanalgebührenO Edlbach 1984 §2 Abs7;
KanalgebührenO Edlbach 1984;
StGG Art2;
VwRallg;
B-VG Art118 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs1;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs2;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 Abs3;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §2;
KanalgebührenO Edlbach 1984 §2 Abs3;
KanalgebührenO Edlbach 1984 §2 Abs6 lita;
KanalgebührenO Edlbach 1984 §2 Abs6;
KanalgebührenO Edlbach 1984 §2 Abs7;
KanalgebührenO Edlbach 1984;
StGG Art2;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Bundesland Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Grundstücke 475, 471 und 477 der KG E mit einem darauf befindlichen Gebäude, in dem ein Hotel- und Gastgewerbebetrieb unterhalten wird. Nach der mit Beschluß des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Februar 1976 gebilligten Errichtung des Kanalableitungsstranges "X" bzw. "X-Y" durch die "Interessenten" bzw. "Großbetriebe" bzw. "Gesuchsteller" L und G in Eigenregie wurde der Bauplatz der Beschwerdeführer im Jahre 1976 an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen. In dem erwähnten Gemeinderatsbeschluß ist davon die Rede, daß mit dieser Leistung der beiden Betriebe die Kanalanschlußgebühren abgegolten seien. Die mitbeteiligte Gemeinde hat aber erst im Jahre 1984 eine Kanalgebührenordnung mit darin enthaltenen Vorschriften über die Erhebung von Kanalanschlußgebühren erlassen. Schon mit baubehördlichem Bescheid vom 16. Jänner 1974 war dem Drittbeschwerdeführer über sein Ansuchen die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Gebäudes mit Gast- und Schankgewerberäumlichkeiten auf den Grundstücken 475 und 477 KG E erteilt worden. Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. Mai 1977 wurde der Erstbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer über ihr Ansuchen die Baubewilligung zur Errichtung eines Hallenbades, einer Kegelbahn und eines Speisesaales auf dem Grundstück 471 KG E erteilt; im baubehördlichen Benützungsbewilligungsbescheid vom 30. September 1983 heißt es hiezu sinngemäß, daß der Bau mit Ausnahme des Hallenbades, welches auch in nächster Zeit nicht errichtet werde, plan- und beschreibungsgemäß ausgeführt worden sei. Erst mit weiterem baubehördlichem Bescheid vom 5. Mai 1987 wurde hinsichtlich des mittlerweile doch errichteten Hallenbades insofern die Benützungsbewilligung erteilt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. August 1986 wurde der Erstbeschwerdeführerin und den Miteigentümern der Liegenschaft E 1 eine vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht strittige KANALANSCHLUSZGEBÜHR in Höhe von S 147.180,-- zur Zahlung vorgeschrieben; nicht in die Bemessungsgrundlage der Abgabe einbezogen wurden "gemäß Beschluß des Gemeinderates vom 10. Februar 1976 jene baulichen Anlagen, die vor diesem Zeitpunkt errichtet wurden." In der Folge wurde diese Abgabenfestsetzung mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. März 1987 auf S 118.272,-- herabgesetzt und schließlich auf Grund einer gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 1988 wegen eingetretener Bemessungsverjährung aufgehoben.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Oktober 1987 wurde den Beschwerdeführern, gestützt auf das O.Ö. Interessentenbeiträgegesetz 1958, LGBl. Nr. 28, idF LGBl. Nr. 55/1968 und 57/1973 (in der Folge kurz: IBG), und auf die Kanalgebührenordnung der Gemeinde vom 9. Oktober 1984 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 1. Juli 1986 (in der Folge kurz: KanalGebO), eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittige ERGÄNZENDE KANALANSCHLUSZGEBÜHR in Höhe von S 92.268,-- (Bemessungsgrundlagen: Dachgeschoßfläche von 342 m2 zuzüglich der Fläche des Hallenbades und des Spielraumes im Kellergeschoß von 357 m2 ergibt Gesamtfläche von 699 m2 mal Einheitssatz von S 120,-- zuzüglich 10 % Umsatzsteuer) zur Zahlung vorgeschrieben; dies unter Bezugnahme auf eine nicht in den Verwaltungsakten befindliche Benützungsbewilligung für den Dachgeschoßausbau vom 7. September 1987 und auf die schon erwähnte Benützungsbewilligung für das Hallenbad und den Spielraum im Kellergeschoß mit Bescheid vom 5. Mai 1987, wobei auf die bei der Baubehörde erliegenden Baupläne betreffend das Hallenbad und den Spielraum vom November 1976 und betreffend den Dachgeschoßausbau vom 16. März 1987 hingewiesen wurde.
Die gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 29. November 1988 als unbegründet ab.
Die gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobene Vorstellung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen; dies nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitat der maßgebenden Rechtsvorschriften im wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Rechtmäßigkeit der auf § 2 Abs. 6 lit. b in Verbindung mit Abs. 3 KanalGebO gestützten Festsetzung einer ergänzenden Kanalanschlußgebühr hänge unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Bemessungsverjährung allein davon ab, ob das Hallenbad und das Dachgeschoß schon vor 1982 für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benützbar ausgebaut gewesen seien oder nicht. Aus im einzelnen angeführten Umständen gehe hervor, "daß die vom Hallenbad eingenommene Kellergeschoßfläche frühestens Ende des Jahres 1986 "benützbar" im Sinne des § 2 Abs. 3" KanalGebO ausgebaut worden sei. Der ebenfalls in die Bemessungsgrundlage einbezogene Spielraum sei erst im Jahre 1987 benützbar ausgebaut worden. Hinsichtlich des Dachgeschosses gehe aus der baubehördlichen Verhandlungsschrift vom 6. April 1987 die Absicht der Beschwerdeführer hervor, das Dachgeschoß auszubauen und dort 13 (Fremden-)Zimmer zu errichten. Noch mit Schreiben vom 18. Juli 1987 habe die Erstbeschwerdeführerin ersucht, von einer baubehördlichen Überprüfung zu diesem Zeitpunkt abzusehen, weil der Dachgeschoßausbau noch nicht fertiggestellt sei.
Diesen Bescheid bekämpften die Beschwerdeführer mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 11. Juni 1991, B 1241/90-11, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie erachten sich dem Grunde und der Höhe nach durch die Festsetzung einer ergänzenden Kanalanschlußgebühr in ihren Rechten verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Gemeinde hält in der von ihr erstatteten Gegenschrift den angefochtenen Bescheid für nicht rechtswidrig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des IBG in
der Fassung der schon zitierten Novellen lauten auszugsweise
wie folgt:
"§ 1.
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung folgende Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern (derzeit § 13 Abs. 1 Z. 15 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972) zu erheben:
a) den Beitrag zu den Kosten der Errichtigung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage - Kanal-Anschlußgebühr;
- b) ...
- c) ...
Als gemeindeeigen im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Anlage (Einrichtung), deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage (Einrichtung) nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.
(2) Die Interessentenbeiträge sind auf die einzelnen leistungspflichtigen Grundstückseigentümer oder Anrainer jeweils nach einem einheitlichen objektiven Teilungsschlüssel aufzuteilen. Als Teilungssschlüssel kommen insbesondere in Betracht: der Einheitswert, die Grundstücksgröße, die Länge des anrainenden Grundstückes, der Anteil des Nutzens an der den Beitrag begründenden Gemeindeeinrichtung oder -anlage oder der Anteil des durch diese beseitigten Nachteils.
(3) An Interessentenbeiträgen darf jeweils nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen entspricht. Die Höhe der Interessentenbeiträge darf ferner nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Mißverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen.
...
§ 2.
Die näheren Bestimmungen hat die Gemeindevertretung in
einer Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluß gemäß § 1 Abs. 1 zu erlassen ist.
§ 2a.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind
solche des eigenen Wirkungsbereiches.
..."
Die einem auf der Verordnung angebrachten Vermerk zufolge in der Zeit vom 23. Oktober bis 7. November 1984 an der Amtstafel des Gemeindeamtes der mitbeteiligten Gemeinde angeschlagen gewesene Kanalgebührenordnung dieser Gemeinde vom 9. Oktober 1984 lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 1
ANSCHLUSZGEBÜHR
Für den Anschluß von Grundstücken an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz wird eine Kanalanschlußgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke. Die gemeindeeigene Kanalisationsanlage besteht aus den Haupt- und Nebenkanälen u. den Hausanschlußkanälen bis zum ersten Schacht, der in diesen Hausanschlußkanälen aus technischen Gründen erforderlich ist.
§ 2
AUSMASZ DER ANSCHLUSZGEBÜHR
(1) Die Kanalanschlußgebühr beträgt je m2 der Bemessungsgrundlage S 150,--, mindestens aber S 21.200,-- ohne Mehrwertsteuer.
(2) Bei Objekten mit mehr als 500 m2 verbauter Fläche beträgt die Kanalanschlußgebühr bis 500 m2 S 150,-- per m 2 und ab 500 m2 verbauter Fläche beträgt die Kanalanschlußgebühr je m2 S 120,-- ohne Mehrwertsteuer.
(3) Die Bemessungsgrundlage bildet bei einer eingeschoßigen Verbauung die m2-Anzahl der verbauten Grundfläche, bei mehrgeschoßiger Verbauung die Summe der verbauten Fläche einzelner Geschoße jener Bauwerke, die einen mittelbaren oder unmittelbaren Anschluß an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz aufweisen.
Bei der Berechnung ist auf die volle m2-Anzahl der einzelnen Geschoße abzurunden. Dach- und Kellergeschoße werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benützbar ausgebaut sind.
(4) ...
(5) ...
(6) Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Kanalanschlußgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:
a) wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, so ist von der ermittelten Kanalanschlußgebühr die seinerzeit vom Grundstückseigentümer oder dessen Vorgänger bereits entrichtete Kanalanschlußgebühr abzusetzen;
b) bei Änderung eines angeschlossenen Gebäudes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau ist die Kanalanschlußgebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 3 gegeben ist.
(7) Für alle anderen Objekte (nicht für Wohnzwecke benützbar ausgebaute Kellerräume, Nebengebäude, landwirtschaftl. Zwecken dienenden Gebäuden und Gebäudeteile, einschließlich der Einstellplätze für landwirtschaftl. Kraftfahrzeuge und Maschinen, Werkstätten und Betriebsgebäuden, Garagen und Holzhütten) wird keine Anschlußgebühr erhoben.
(8) ..."
Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Berufungsentscheidung sei nicht durch den (zuständigen) Gemeinderat, sondern durch den (unzuständigen) Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erlassen worden, steht mit der Aktenlage in Widerspruch, heißt es doch in diesem Bescheid, daß der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 22. November 1988 die von den Beschwerdeführern erstattete Berufung behandelt und hierüber den nachfolgend vom Vizebürgermeister bekanntgegebenen Gemeinderatsbeschluß gefaßt habe. Der nachfolgende Teil dieser schon vor dem eben erwähnten Text mit Bescheid übertitelten Erledigung ist in Spruch, Begründung, Vorstellungsbelehrung und Zustellhinweis gegliedert und weist auch in inhaltlicher Hinsicht alle Merkmale eines Bescheides auf. Diese Erledigung ist nach dem zweiten der beiden Einleitungssätze dem Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde zuzurechnen und weist daher den von den Beschwerdeführern behaupteten Zuständigkeitsmangel nicht auf.
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, "Dr. K" habe im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides "keine Vertretungsbefugnis für die Oberösterreichische Landesregierung" gehabt, da er lediglich "im Auftrag", nicht aber "in Vertretung" dieser Behörde den Bescheid gezeichnet habe. Abgesehen davon, daß es nicht darauf ankommt, ob "Dr. K" den angefochtenen Bescheid "im Auftrag" oder "in Vertretung" der belangten Behörde unterfertigt hat, ist § 3 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 289/1925 iV mit Art. 52 und 53 des O.ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1971 idF der Wiederverlautbarung O.ö. LGBl. Nr. 122/1991 und der Geschäftsordnung des Amtes der O.Ö. Landesregierung, LGBl. Nr. 32/1983, zu entnehmen, daß die Zeichnungsbefugnis grundsätzlich auch Mitgliedern der Abteilungen und nicht nur Abteilungs- und Gruppenvorständen zukommen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus festgestellt, daß der Genannte der hier in Betracht kommenden Abteilung ("Gemeinden und Sparkassen") angehört.
Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der nicht gehörigen Kundmachung der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom 9. Oktober 1984 während der in der O.Ö. Gemeindeordnung vorgesehenen 14-tägigen Kundmachungsfrist ist im Hinblick auf den schon erwähnten Kundmachungsvermerk, dessen Unrichtigkeit die Beschwerdeführer nicht behaupten, unbegründet. Die Verordnung enthält in ihrem § 1 auch den von den Beschwerdeführern vermißten "Grundsatzbeschluß über die Erhebung einer der im § 1 Abs. 1 IBG angeführten Abgaben".
Auch der Vorwurf der Beschwerdeführer, das IBG bzw. die Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinden hätten bei sonstiger "Verletzung des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz" die Einrechnung von Eigenleistungen auf den Interessentenbeitrag vorsehen müssen, ist unbegründet, weil nach diesen Rechtsvorschriften auf die Kanalanschlußgebühr nicht anrechenbare Eigenleistungen von Grundstückseigentümern für die Errichtung von Kanalanlagen früher geleisteten, nach § 2 Abs. 6 lit. a KanalGebO auf die Kanalanschlußgebühr anrechenbaren Interessentenbeiträgen nicht gleichzuhalten sind; im übrigen ist die letztzitierte Verordnungsstelle im Beschwerdefall, in dem es um eine ergänzende Kanalanschlußgebühr nach lit. b der zitierten Verordnungsstelle geht, nicht präjudiziell.
Die Beschwerdeführer meinen weiters, eine Gesetzwidrigkeit der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde ergebe sich daraus, daß das IBG keine (landes-)gesetzliche Ermächtigung für die Vorschreibung ergänzender Kanalanschlußgebühren enthalte. Hilfsweise könne eine ergänzende Kanalanschlußgebühr höchstens bei Änderungen der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage, nicht aber dann vorgesehen werden, wenn sich bloß bei den anschlußpflichtigen Grundstücken Änderungen ergäben, die auf die Errichtungskosten der Kanalisationsanlage keine Auswirkung hätten.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß das IBG es sehr weitgehend den Gemeinden überläßt, wie sie die Regelungen betreffend den Interessentenbeitrag von Grundstückseigentümern und Anrainern zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage gestalten; anders als dies bei einer "Durchführungsverordnung" im Verhältnis zu dem sie tragenden Gesetz der Fall wäre, bedarf die "selbständige Verordnung", wie sie die Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde darstellt, nicht der gesetzlichen Vorherbestimmung für eine Regelung, derzufolge Kanal-Anschlußgebühren nach Maßgabe von generell umschriebenen Tatbeständen zu erheben sind, solange damit nicht gegen das IBG verstoßen, insbesondere nicht die landesgesetzliche Höchstbegrenzung (vgl. § 1 Abs. 3 IBG) überschritten wird. Unter der zuletzt genannten Voraussetzung - einen Verstoß dagegen haben die Beschwerdeführer selbst nicht behauptet - stellt es aber keine Gesetzwidrigkeit der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde dar, daß auch bestimmte Änderungen bei den anschlußpflichtigen Grundstücken zum Anknüpfungsmerkmal für die Erhebung einer ergänzenden Kanalanschlußgebühr genommen werden.
Die Beschwerdeführer bringen noch vor, daß sich die BERECHNUNGSGRUNDLAGE DER ERGÄNZENDEN KANALANSCHLUSZGEBÜHR, vergleiche man sie mit der Berechnungsgrundlage für die Kanalanschlußgebühr, deren Festsetzung sich nicht als rechtsbeständig erwiesen habe, nicht geändert habe; dies ausgehend von der Auslegung des § 2 Abs. 3 KanalGebO, wonach es bei Festsetzung der Kanalanschlußgebühr darauf ankomme, zu welcher Nutzung sich die Liegenschaft auf Grund ihrer objektiven Beschaffenheit im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenpflicht eigne, nicht aber darauf, in welcher Weise die Liegenschaft tatsächlich genutzt werde. Eine Benützbarkeit der nunmehr zur ergänzenden Vorschreibung herangezogenen Fläche (für den Fall des weiteren Gebäudeausbaues) sei schon bei der ursprünglichen Bauführung gegeben gewesen. Selbst wenn dem aber nicht so sein sollte, fehlten Sachverhaltsfeststellungen darüber, inwieweit eine Änderung des bereits 1974 baubewilligten Gebäudes durch einen späteren Auf-, Zu- oder Umbau eingetreten sei. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liege insbesondere auch darin, daß das Hallenbad tatsächlich in keinem Kellergeschoß liege, sondern "in den baubehördlichen Akten als Erdgeschoß bezeichnet" sei.
Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer teilweise im Recht. Zwar vermag ihnen der Verwaltungsgerichtshof insofern nicht beizupflichten, als sie eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage für die Kanalanschlußgebühr schon dann ausschließen, wenn ursprünglich nur die MÖGLICHKEIT zu einem Ausbau des Dach- oder Kellergeschosses bestanden hat, diese Geschosse aber TATSÄCHLICH nicht für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benützbar ausgebaut gewesen sind, doch haben weder die Gemeindeabgabenbehörden noch auch die belangte Behörde die Umstände, auf die die rechtliche Beurteilung, das Hallenbad liege im Kellergeschoß, gestützt werden könnte, in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben, sodaß insoweit nicht feststeht, ob sich IM KELLERGESCHOSZ eine Änderung der Berechnungsgrundlage ergeben hat. Dies vor allem deswegen nicht, weil es für die Zugehörigkeit von Räumlichkeiten zum Kellergeschoß nicht auf die bloße Bezeichnung im baubehördlichen Bewilligungsbescheid, in der Niederschrift über die Bauverhandlung oder im Bauansuchen ankommt, sondern allein darauf, ob die Räumlichkeiten (im Beschwerdefall: das Hallenbad) tatsächlich nach baurechtlichen Vorschriften im Kellergeschoß liegen. Sollte dies hinsichtlich des Hallenbades nicht der Fall sein, so wäre insoweit jedenfalls kein Anspruch auf eine ergänzende Kanalanschlußgebühr entstanden; vielmehr wäre auf die Fläche des Erdgeschosses unabhängig von einem Ausbau mit einem Hallenbad schon bei der Festsetzung des KANALANSCHLUSZBEITRAGES (vor Eintritt der Bemessungsverjährung) Bedacht zu nehmen gewesen. Hiezu ist übrigens seitens des Verwaltungsgerichtshofes anzumerken, daß - anders als die belangte Behörde vermeint - nicht nur das Recht zur Festsetzung DIESER ABGABE bereits verjährt war, sondern daß ein solcher Abgabenanspruch schon deshalb nicht bestanden haben konnte, weil die mitbeteiligte Gemeinde im Jahre 1976, als der Kanalanschluß erfolgte, noch keine Kanalgebührenordnung erlassen hatte und die im Jahre 1984 beschlossene Kanalgebührenordnung keine Rückwirkung auf dieses Jahr entfaltet.
Dagegen hat die belangte Behörde die Vergrößerung der Berechnungsgrundlage hinsichtlich des Dachgeschosses, gestützt auf ein insofern mängelfreies Ermittlungsverfahren, zu Recht angenommen.
Soweit die Beschwerdeführervorbringen, es sei keine sachliche Begründung dafür zu erkennen, warum in der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde ZWISCHEN
BENÜTZBAR AUSGEBAUTEN UND NICHT BENÜTZBAR AUSGEBAUTEN DACH- UND
KELLERGESCHOSSEN unterschieden werde, ist ihnen zu erwidern, daß nicht benützbar ausgebaute Dach- und Kellergeschoße im Regelfall keinen oder jedenfalls weniger Entsorgungsnutzen des der Grundeigentümer indizieren als bei einem die Benützung dieser Geschosse erlaubenden Ausbau. Wenn auch eine solche Unterscheidung in der KanalGebO nicht zwingend erforderlich wäre, so erscheint es doch im Hinblick auf das eben Gesagte keineswegs unsachlich, wenn der Verordnungsgeber hinsichtlich von Geschossen, bei denen eine tatsächliche Verwendung für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke zwar möglich, aber nicht typisch ist, auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt hat.
Auch die Zweifel der Beschwerdeführer daran, ob die Vorstellungsbehörde überhaupt berechtigt gewesen ist, ein eigenes Ermittlungsverfahren vorzunehmen, "um dann in der Sache selbst zu entscheiden", sind nicht begründet, weil die Gemeindeaufsichtsbehörde, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall, daß hiedurch erst die Voraussetzungen für eine dem Gesetz entsprechende Ermessensentscheidung hergestellt werden, zur Ergänzung des Verfahrens auf Gemeindeebene berechtigt ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Juni 1987, Zlen. 83/05/0146, 0147).
Unberechtigt ist schließlich auch der Vorwurf der Beschwerdeführer, durch die Festsetzung einer ergänzenden Kanalanschlußgebühr werde an einen lange vor Rechtswirksamkeit der Kanalgebührenordnung verwirklichten Tatbestand angeknüpft. Richtig ist vielmehr, daß die Verwaltungsinstanzen bei der strittigen Abgabenfestsetzung nicht an den Anschluß der Liegenschaft an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage im Jahre 1976, sondern an den zu einer Vergrößerung der Berechnungsgrundlage führenden Umbau des angeschlossenen Gebäudes nach Inkrafttreten der KanalGebO angeknüpft haben.
Da die belangte Behörde aber auf Grund des oben Gesagten eine Abgabenfestsetzung der mitbeteiligten Gemeinde als zutreffend erachtet hat, in deren Bemessungsgrundlage zu Unrecht auch eine Vergrößerung des Kellergeschosses einbezogen worden ist, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Im fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde von Amts wegen auch noch die von den Beschwerdeführern angeschnittene Frage eines allfälligen ungerechtfertigten Mißverhältnisses der ergänzenden Kanalanschlußgebühr zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage entstehenden Nutzen zu erörtern haben (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 8. Februar 1982, Zl. 17/3791/80, vom 16. November 1984, Slg. Nr. 5931/F, und vom 20. Februar 1987, Zl. 85/17/0096).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Stempelgebührenersatz hinsichtlich der vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde war nicht zuzuerkennen.
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