Normen
BAO §21;
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z2;
GrEStG 1987 §1 Abs2;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z2;
VwRallg;
BAO §21;
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z2;
GrEStG 1987 §1 Abs2;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die vom Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG allein erfaßte Frage entscheidungswesentlich, ob die Gegenleistung bei dem zwischen der Beschwerdeführerin (als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1012 des Grundbuches der KG X... mit dem Grundstück Nr. 1681) und den Ehegatten F... (als je zur Hälfte
Eigentümer der Liegenschaft EZ 751 desselben Grundbuches mit dem Grundstück Nr. 1682) am 12. Dezember 1989/23. Feber 1990 geschlossenen Tauschvertrag in bezug auf den Erwerbsvorgang der Beschwerdeführerin (im Sinne der Begründung der angefochtenen Berufungsentscheidung) der Verkehrswert des von ihr hingegebenen (vertauschten) Grundstücksteiles oder (im Sinne der Beschwerde) der Verkehrswert des von ihr empfangenen (eingetauschten) Grundstücksteiles ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG ist jedes Erkenntnis zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen.
Nach § 12 Abs. 1 erster Satz GrEStG 1987 (in der Folge: GrEStG) sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden.
Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstückes, so werden auf Grund des § 2 Abs. 3 zweiter Satz GrEStG, dessen Wortlaut mit dem des § 2 Abs. 3 zweiter Satz GrEStG 1955 übereinstimmt, diese Teile als ein Grundstück behandelt.
Gemäß § 4 Abs. 3 GrEStG, dessen Wortlaut mit dem des § 10 Abs. 3 GrEStG 1955 übereinstimmt, ist die Steuer bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, sowohl vom Werte der Leistung des einen als auch vom Werte der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen.
Nach § 5 Abs. 1 Z. 2 GrEStG, dessen Wortlaut mit dem des § 11 Abs. 1 Z. 2 GrEStG 1955 übereinstimmt, ist Gegenleistung bei einem Tausch die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung.
Nun hat der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls seit seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Dezember 1965, Zl. 501/64, Slg. Nr. 3379/F, in ständiger Rechtsprechung (siehe z. B. das Erkenntnis vom 19. Mai 1988, Zlen 87/16/0085, 0086, ÖStZB 23/1988, S. 539, mit weiterem Hinweis) klargestellt, daß die "Tauschleistung des anderen Vertragsteiles" das von dem Erwerber des eingetauschten Grundstückes hingegebene (vertauschte) Grundstück ist, das als Gegenleistung nach dem Verkehrswert zu bewerten ist.
Von dieser zum GrEStG 1955 ergangenen Rechtsprechung in Fällen des zeitlichen Geltungsbereiches des (mit zu der hier wesentlichen Frage gleichlautenden Bestimmungen geschaffenen) GrEStG abzugehen, findet der Verwaltungsgerichtshof schon mangels neuer Argumente keinen Anlaß. Diese Auffassung wird offensichtlich auch von der Literatur geteilt (siehe z.B. Glega-Bauer, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Wien - ohne Angabe des Erscheinungsjahres, S. 47; Czurda, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987, Wien - Stand nach der
5. Lieferung November 1990, Rz 171 und 171a zu § 5; Dorazil, Grunderwerbsteuergesetz 19873, Wien 1988, S. 273; Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Grunderwerbsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Band II, 3. Teil: Grunderwerbsteuer8, Enns - Stand nach der Ergänzungslieferung April 1992, Rz 109 zu § 5).
Wenn die Beschwerdeführerin den erwähnten Tauschvertrag wirtschaftlich wie eine doppelseitige Schenkung beurteilt wissen will und meint, mit wechselseitigen Schenkungen hätte der gleiche wirtschaftliche Erfolg erreicht werden können, dann übersieht sie vor allem, daß eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nur im tatbestandsmäßig vorbestimmten Rahmen besteht, z.B. wenn das Gesetz auch solche Rechtsvorgänge erfaßt, die es "wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten" (§ 1 Abs. 2 GrEStG) - siehe z.B. Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, Band II2, Wien 1988, S. 74 Abs. 1. Im Beschwerdefall, dem ein Tauschvertrag gemäß § 1045 ABGB zugrunde liegt, folgt aus der Anknüpfung an einen Vorgang des Rechtsverkehrs eine entsprechende zivilrechtliche Beurteilung des Erwerbsvorganges. Es kommt auch hier auf die äußere zivil- bzw. formalrechtliche Gestaltung an (siehe z.B. Fellner, a.a.O., Rz 30 zu § 1, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Die vorliegende Beschwerde ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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