VwGH 91/15/0055

VwGH91/15/005520.1.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des Informationsverbandes "X" in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat III) vom 21. März 1991, Zl. 6/2-2108/88-06, betreffend Umsatzssteuer 1984 bis 1986, zu Recht erkannt:

Normen

UStG 1972 §4 Abs2 Z2;
UStG 1972 §4 Abs2 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der beschwerdeführende Verband hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der beschwerdeführende Verein veranstaltet jährlich in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben die Ausstellung "X". Dazu mietet er von der Wiener Stadthalle Ausstellungsflächen, die er seinerseits an die einzelnen Aussteller weitervermietet. Das solcherart vom Beschwerdeführer erzielte Mietenaufkommen deckt den Aufwand für die Ausstellung nicht; höhere Kojenmieten kann der Beschwerdeführer aber nicht verlangen, weil dadurch einerseits die Attraktivität für Aussteller aus der Wirtschaft verloren ginge und andererseits Aussteller aus dem öffentlichen Bereich (Polizei, Gemeinde, Rotes Kreuz, Ärztekammer) auf Grund ihrer Budgetsituation an der Ausstellung nicht teilnehmen könnten.

Aus diesem Grund ersucht der Beschwerdeführer jeweils die Wiener Handelskammer, Sektion Handel, um die Gewährung einer Subvention aus den vom Wirtschaftsförderungsinstitut Wien für die Abwicklung der Ausstellung "X" zur Verfügung gestellten Mitteln "zur teilweisen Abdeckung des Abganges". Für 1986 betraf das Subventionsansuchen z.B. eine Summe von

S 250.000,--. Dem Subventionsansuchen wurde "für die Abwicklung der Ausstellung Senior Aktuell ... zur Abdeckung des Abganges des Jahres 1986" in der beantragten Höhe stattgegeben .

Aus Anlaß einer die Jahre 1984 bis 1986 umfassenden Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, die von der Handelskammer gewährten Zuschüsse stellten Entgelte i.S. des § 4 Abs. 2 Z. 2 UStG dar, die der Steuerpflicht unterlägen, weil sie nicht aus einer "bundesgesetzlich geregelten öffentlichen Kasse" stammten. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung und erließ für die Streitjahre entsprechende Umsatzsteuerbescheide.

Dagegen berief der Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung, es liege weder zwischen dem Zuschußgeber und dem Zuschußnehmer noch zwischen dem Zuschußgeber "und den Mitgliedern" ein Leistungsaustausch vor. Die Zweckbestimmung durch den Zuschußgeber reiche nicht aus, einen Leistungsaustausch zu begründen. Durch den Zuschuß solle nur der Beschwerdeführer in Form einer Prämie zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen, volkswirtschaftlich erwünschten Handeln, nämlich zur Durchführung der Ausstellung angeregt werden.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab, worauf der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte. Ergänzend brachte er vor, der Zuschußgeber schreibe ihm keine "konkreten Aktivitäten" vor. Die von der Berufungsvorentscheidung angenommene "Preisauffüllung" liege nicht vor. Zuschüsse zur Deckung von Betriebsabgängen stellten im allgemeinen kein umsatzsteuerrechtliches Entgelt dar.

Mit der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie vertrat darin die Rechtsauffassung, die jährlichen Zuschüsse der Handelskammer Wien an den Beschwerdeführer stellten keine sogenannte echte Subvention, sondern Entgelt i.S. des § 4 Abs. 2 Z. 2 UStG dar, weil durch Vermietung von Ausstellungsflächen durch den Beschwerdeführer an die einzelnen Aussteller ein Leistungsaustausch stattfinde, mit dem der von der Handelskammer gewährte Zuschuß insoferne in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stünde, als dadurch die nicht kostendeckenden Kojenmieten aufgefüllt würden. Die Zuschüsse würden ausschließlich zur teilweisen Abdeckung des Abganges der Ausstellung gewährt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, nicht zur Zahlung von Umsatzsteuer für die Subventionen in den Jahren 1984 bis 1986 herangezogen zu werden, ferner in seinem Recht auf gesetzmäßige Festsetzung der Umsatzsteuer für die genannten Jahre und auf ein mängelfreies Ermittlungsverfahren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 UStG gehört zum Entgelt auch, was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt. Dies gilt nicht für bundesgesetzlich geregelte Zuschüsse, die dem Zuschußberechtigten aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln bundesgesetzlich errichteter Fonds gewährt werden.

Der Beschwerdeführer strebt in Ausführung seiner Rechtsrüge die Qualifikation der Zuwendungen der Wiener Handelskammer als sogenannte echte Subvention an, indem er die Auffassung vertritt, diese Zuwendungen stünden mit der Vermietung der Kojen im Rahmen der Ausstellung "X" in keinem direkten oder indirektion Zusammenhang, sondern würden ihm unabhängig von den konkreten Mietverträgen mit den Ausstellern lediglich dazu gegeben, um ihm die Mittel zu verschaffen, die er zur Erfüllung seiner allgemeinen Geschäftsaufgaben benötige. Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Nach ständiger hg. Judikatur gehört gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 UStG ein von dritter Seite gewährter Zuschuß dann zum Entgelt, wenn er in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch steht, der zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger stattfindet. Dies ist der Fall, wenn der Dritte ein zusätzliches Entgelt deshalb gewährt, damit oder weil der Unternehmer eine Leistung bewirkt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. April 1986, Zl. 84/15/0209, Slg. N.F. Nr. 6105/F). Dem geforderten unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang steht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand nicht entgegen, daß kein Einzelzusammenhang zwischen dem Zuschuß und einer bestimmten Leistung gegeben sein muß (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1988, Zl. 86/13/0174). Dieser Fall ist - anders als es der Beschwerdeführer sehen will - mit dem vorliegenden durchaus vergleichbar. Diese Grundsätze sind auf den folgenden Sachverhalt des Beschwerdefalles anzuwenden: Der Beschwerdeführer erbringt bei der Durchführung der Ausstellung "X" Leistungen an die einzelnen Aussteller durch Zurverfügungstellung der Ausstellungskojen. Diese Leistungen des Beschwerdeführers werden durch die von den einzelnen Ausstellern dafür bezahlten Mieten nicht kostendeckend abgegolten. Eben zur Abdeckung dieses Abgangs ersucht der Beschwerdeführer die Wiener Handelskammer, Sektion Handel, um Gewährung von Zuschüssen aus den vom Wirtschaftsförderungsinstitut zur Verfügung gestellten Mitteln, welchem Ersuchen entsprochen wird.

Damit ist aber im Sinne des zitierten hg. Erkenntnisses Zl. 86/13/0174 sehr wohl ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den seitens der Wiener Handelskammer an den Beschwerdeführer geleisteten Zuschüssen und den Leistungen des Beschwerdeführers gegenüber den einzelnen Ausstellern gegeben. Es kann daher der belangten Behörde daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall die von der Wiener Handelskammer gewährten Zuschüsse als Entgelt i.S. des § 4 Abs. 2 Z. 2 UStG gewertet hat, zumal es sich dabei nicht um einen bundesgesetzlich geregelten Zuschuß im Sinne des zweiten Satzes der zitierten Gesetzesstelle handelt.

Insoweit der Beschwerdeführer schließlich versucht, die Zuschüsse der Handelskammer als allgemeine Förderung seiner Aufgaben und damit losgelöst von der Durchführung der Ausstellung darzutun, entfernt er sich in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt (§ 41 VwGG) und braucht darauf ebensowenig eingegangen zu werden wie auf die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeführten Stellen aus der deutschen Literatur und Judikatur.

Im Rahmen der Verfahrensrüge behauptet der Beschwerdeführer (abgesehen von Wiederholungen seiner rechtlichen Argumente), es sei nicht ersichtlich und werde nicht begründet, wie die belangte Behörde zu ihren Feststellungen hinsichtlich des Zusammenhanges zwischen den Subventionen und den Kojenmieten gelangt sei. Dem ist zu entgegenen, daß sich die belangte Behörde mit ausreichender Deutlichkeit einerseits auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung (und damit auch auf die OZlen. 29 und 30 der Verwaltungsakten) und andererseits auf die Niederschrift vom 18. Jänner 1991 (OZlen. 53 und 54 der Verwaltungsakten) stützen konnte. Einer darüber hinausgehenden weiteren Ermittlung bedurfte es in Ermangelung konkreter Sachbehauptungen in der Berufung und im Vorlageantrag nicht.

Die weiteren Argumente der Verfahrensrüge verstoßen wiederum gegen das gemäß § 41 Abs. 1 VwGG bestehende Neuerungsverbot, indem jetzt erstmals behauptet wird, Subventionsgeber sei auch die Stadt Wien gewesen. Der Beschwerdeführer selbst hat im Verwaltungsverfahren (im Einklang mit den Urkunden OZl. 29 und 30) immer nur die "Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, Sektion Handel" als Subventionsgeber bezeichnet. Auf diesen Teil der Verfahrensrüge ist daher nicht weiter einzugehen.

Somit erweist sich der angefochtene Bescheid auch als frei von den behaupteten Verfahrensfehlern und war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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