Normen
EStG 1988 §34 Abs3;
EStG 1988 §34 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte, im Zuge der Durchführung des Jahresausgleiches für 1989 anteilige Anschaffungskosten (50 %) eines Personalcomputers samt Zubehör als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 anzuerkennen. Die Mehrfachbehinderung seiner Tochter bringe zwangsläufig einen umfangreichen Schriftverkehr mit sich. Er legte eine Aufstellung der mit Ärzten, Krankenhäusern, Behörden und anderen Institutionen geführten Korrespondenz vor, die unter Heranziehung des Personalcomputers geführt wurde.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag mangels Zwangsläufigkeit der Aufwendung ab.
Hiedurch erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Strittig ist im Beschwerdefall, ob die Anschaffung eines Personalcomputers mit einem in der Beschwerde vorgebrachten "Investitionsvolumen" von S 30.000,-- für den Beschwerdeführer eine Belastung darstellt, die ihm zwangsläufig erwachsen ist.
Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Unter tatsächlichen Gründen sind nur solche, in der Person des Steuerpflichtigen gelegene Gründe zu verstehen, die ihn unmittelbar selbst betreffen (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 34 Abs. 3 EStG 1988 Tz 3). Sie kommen im Beschwerdefall nicht in Betracht.
Rechtliche und sittliche Gründe entspringen aus dem Verhältnis des Steuerpflichtigen zu anderen Personen, wie etwa bei Verbindlichkeiten, die im Familienrecht ihre Wurzel haben (vgl. Hofstätter-Reichel, a.a.O., Tz 4 und 5). Dem Beschwerdeführer ist zuzubilligen, daß er familienrechtlich verpflichtet war, seiner behinderten Tochter durch Führung der in ihren Angelegenheiten erforderlichen Korrespondenz Beistand zu leisten. Es kann ihm auch noch zugestanden werden, daß er nicht gehalten war, die Korrespondenz händisch zu führen, sondern sich eines zeitgemäßen technischen Hilfsmittels bedienen wollte.
Bei der im Hinblick auf das Erfordernis der Zwangsläufigkeit vorzunehmenden Angemessenheitsprüfung ist aber nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Beschwerdeführers, sondern allein nach objektiven Umständen zu beurteilen, inwieweit eine Aufwendung notwendig und angemessen ist (vgl. Hofstätter-Reichel, a.a.O., Tz 2). Hievon ausgehend ist der Verwaltungsgerichtshof nicht der Auffassung, daß sich der Beschwerdeführer der Anschaffung eines Personalcomputers um S 30.000,-- nicht entziehen konnte. Wenn der Beschwerdeführer meint, es hätte hiefür keine wirtschaftlich vertretbare Alternative gegeben, ist ihm entgegenzuhalten, daß die in Rede stehende Korrespondenz auch mit Hilfe einer Schreibmaschine hätte abgewickelt werden können, eines Wirtschaftsgutes, dessen Anschaffung nicht als außergewöhnlich anzusehen wäre. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, er besitze ein solches Gerät nicht und habe daher sein und seiner Tochter Schriftverkehr bis zum Kauf des Personalcomputers handschriftlich durchgeführt. Er hat auch nicht behauptet, daß andere Funktionen des Personalcomputers als die eines Schreibgerätes zur Abwicklung der Korrespondenz erforderlich waren.
Der Begriff "Krankheitskosten" ist im gegebenen Zusammenhang zwar weit auszulegen; er umfaßt nicht nur die von der belangten Behörde angeführten Kosten für Medikamente und andere Heilbehelfe (vgl. die Judikaturübersicht in Hofstätter-Reichel, a.a.O., § 34 EStG 1988, Einzelfälle, Stichwort "Krankheitskosten"). Der Kaufpreis des vom Beschwerdeführer angeschafften Personalcomputers samt Zubehör ist jedoch aus den genannten Gründen nicht abzugsfähig.
Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß die belangte Behörde nicht ausreichend festgestellt habe, auf Grund welcher Umstände der Personalcomputer angeschafft wurde und welche konkrete Verwendung er finde. Hierin kann ein im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG relevanter Verfahrensmangel schon deshalb nicht gelegen sein, weil auch der in der Beschwerde vorgebrachte Sachverhalt keine für den Beschwerdeführer günstige Beurteilung ermöglicht. Im übrigen tritt in einem ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichteten Verfahren der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund. Der Steuerpflichtige, der eine Begünstigung in Anspruch nimmt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Hofstätter-Reichel, a.a.O., § 34 Abs. 1 EStG 1988 Tz 7).
Schließlich rügt der Beschwerdeführer noch, daß in der Bescheidbegründung die die Subsumtion einleitenden Ausführungen verstümmelt wiedergegeben wurden. Auch damit kann er einen wesentlichen Verfahrensmangel nicht aufzeigen, weil er durch die folgenden Sätze der Bescheidbegründung über die von der Behörde angestellten Erwägungen ausreichend unterrichtet und die Nachprüfung des Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes nicht gehindert wurde (vgl. die Judikaturhinweise in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 600 f).
Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
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