VwGH 91/14/0212

VwGH91/14/021219.2.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Schubert sowie die Hofräte Dr Hnatek, Dr Karger, Dr Baumann und Mag Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr Kirchmayr, über die Beschwerde des G in B, vertreten durch Dr F, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 1. August 1991, Zl 16/33-GA3-H/89, betreffend Haftung für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Säumniszuschlag für die Jahre 1984 bis 1987, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §26 Z7;
VwRallg;
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §26 Z7;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer zahlte an die in seinem Hotel als Saisonarbeiter beschäftigten Arbeitnehmer Nächtigungsgelder aus, die er im Sinn des § 26 Z 7 EStG 1972 steuerfrei beließ.

Strittig ist, ob diese Nächtigungsgelder zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören oder nicht.

Die belangte Behörde vertritt - dem Finanzamt folgend - die Ansicht, eine Dienstreise im Sinn der erwähnten Bestimmung bedinge stets eine Fortbewegung, somit das Verlassen des Dienstortes zur Durchführung von Dienstverrichtungen auf Grund eines Auftrages des Arbeitgebers. Wähle der Arbeitnehmer selbst seinen Arbeitsplatz vor Beginn des Dienstverhältnisses außerhalb der üblichen Entfernung von seinem Wohnsitz, könne von einer Dienstreise schon deshalb keine Rede sein, weil diesbezüglich kein dienstlicher Auftrag des Arbeitgebers vorliege.

Der Beschwerdeführer verweist auf den Begriff der Dienstreise in der erwähnten Bestimmung und gelangt zu dem Schluß, eine Dienstreise liege auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer "so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann". Der im Gesetz angeführte "Auftrag des Arbeitgebers" beziehe sich nur auf jene Dienstreisen, anläßlich derer der Arbeitnehmer seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlasse. Daß es zwei völlig verschiedene Arten von Dienstreisen gebe, gehe auch aus der Formulierung im § 26 Z 4 EStG 1988 hervor, aus der ersichtlich sei, daß die Worte "über Auftrag des Arbeitgebers" nicht auch für den zweiten Tatbestand gälten. Den von ihm beschäftigten Saisonarbeitern sei eine tägliche Rückkehr zu ihren Familienwohnsitzen nicht möglich gewesen, weswegen diesen - wie anläßlich der Abschlüsse der Dienstverhältnisse vereinbart - ein Teil der Arbeitslöhne in Form von steuerfreien Nächtigungsgeldern bezahlt worden sei.

In der Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.

In ihrer Gegenschrift beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde möge als unbegründet kostenpflichtig abgewiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 26 Z 7 EStG 1972 gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen aus Anlaß einer Dienstreise als Reisewegvergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder), Tages- und Nächtigungsgelder gezahlt werden, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen (nach Abzug der durch die Abwesenheit des Arbeitnehmers erzielten Haushaltsersparnisse) nicht übersteigen. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann. ....

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben richtig erkannt, daß nach der Definition des Begriffes der Dienstreise in der eben erwähnten Bestimmung zwei verschiedene Tatbestände gegeben sind, wobei im vorliegenden Fall nur der zweite Tatbestand erfüllt sein könnte. Eine Dienstreise muß, wie sich bereits aus der eigentümlichen Bedeutung dieses Wortes in seinem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers ergibt, im Interesse und über Auftrag des Arbeitgebers erfolgen. Der Arbeitgeber ist daher, falls er nicht unmittelbar selbst für die Kosten einer Dienstreise aufkommt, auf Grund lohngestaltender Vorschriften regelmäßig zur Zahlung von Reisewegvergütungen sowie Tages- und Nächtigungsgeldern verpflichtet. Der zweite Dienstreisetatbestand wird daher - im Gegensatz zur Ansicht des Beschwerdeführers - nur dann erfüllt, wenn ein Arbeitnehmer ÜBER AUFTRAG DES ARBEITGEBERS so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, daß ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.

Die im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigten Saisonarbeiter haben von sich aus Tätigkeiten an einem Ort außerhalb der üblichen Entfernung von ihren ständigen Wohnorten (Familienwohnsitzen) aufgenommen, weswegen von Dienstreisen im Sinn der obigen Ausführungen keine Rede sein kann. Der zweite Dienstreisetatbestand wird hingegen etwa auch dann verwirklicht sein, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, die für einen anderen Dienstort aufgenommen worden sind, zwar am Arbeitsort (entgeltlich) eine Schlafmöglichkeit zur Verfügung stellt, den Arbeitnehmern jedoch eine tägliche Rückkehr zu ihren Familienwohnsitzen nicht zumutbar ist. Dies ist - wie der Beschwerdeführer erkannt hat - beispielsweise dann der Fall, wenn eine Hotelkette mit dem Sitz in Wien, deren Arbeitnehmer für den Dienstort Wien aufgenommen worden sind, ihre Arbeitnehmer (vorübergehend) in einem ihrer Hotels am Arlberg beschäftigt.

Was schließlich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Bestimmung des § 26 Z 4 EStG 1988 betrifft, genügt es darauf hinzuweisen, daß diese Bestimmung nach § 125 Z 2 leg cit erst für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1988 enden, anzuwenden ist.

Bemerkt wird, daß der letzte Satz des § 26 Z 7 EStG 1972 keine Anwendung findet, weil im Kollektivvertrag für Arbeiter im österreichischen Hotel- und Gastgewerbe keine lohngestaltende Vorschrift betreffend den Begriff der Dienstreise enthalten ist.

Da demnach die belangte Behörde unbedenklich das Vorliegen von Dienstreisen gemäß § 26 Z 7 EStG 1972 verneinen durfte, erweist sich der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, daß der neuerliche Antrag vom 19. Dezember 1991, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos wird.

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