VwGH 91/12/0139

VwGH91/12/013915.1.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des W in T, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. April 1991, Zl. 125 288/5-II/2/91, betreffend Aufwandsentschädigung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §55 Abs1;
GehG 1956 §20 Abs1;
GehG 1956 §20b Abs6;
GehG 1956 §20b;
VwRallg;
BDG 1979 §55 Abs1;
GehG 1956 §20 Abs1;
GehG 1956 §20b Abs6;
GehG 1956 §20b;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Diensthundeabteilung in N.

Mit Wirksamkeit vom 19. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer probeweise der Diensthundeabteilung zum Grundausbildungslehrgang für Polizeidiensthundeführer zugeteilt.

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers stand zu diesem Zeitpunkt bereits fest, daß er nach T übersiedeln würde, was tatsächlich am 12. März 1990 durchgeführt wurde.

Im Rahmen des Dienstverhältnisses ist der Beschwerdeführer verpflichtet, den ihm zugewiesenen Polizeidiensthund zum Dienst mitzubringen und nach dem Dienst wieder nach Hause mitzunehmen. Das verursacht dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen zusätzliche monatliche Beförderungskosten (durch eine Monatsstreckenkarte der ÖBB) von S 746,--.

Mit Schreiben vom 20. März 1990 ersuchte der Beschwerdeführer daher um Ersatz dieser Kosten.

Auf Ersuchen des Beschwerdeführers um bescheidmäßige Absprache über sein Begehren, stellte die Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 5. Oktober 1990 fest, daß ihm für den Mehraufwand, der ihm auf Grund des zugeteilten Diensthundes für die Fahrten zum und vom Dienst erwüchsen, gemäß § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetezs 1956 keine Aufwandsentschädigung gebühre. Zur Begründung führte die Behörde im wesentlichen aus, daß die Kosten für die Beförderung des Diensthundes infolge freiwilliger Verlegung des Wohnsitzes keinen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstandenen Mehraufwand darstellten. Im übrigen erhalte der Beschwerdeführer eine pauschalierte Aufwandsentschädigung von monatlich S 530,-- (inklusive Hundeführerzulage von S 240,--), wodurch dem Umstand Rechnung getragen werde, daß ein Polizeidiensthundeführer für seinen Diensthund selbst zu sorgen habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er darauf hinwies, die Argumentation der Behörde beziehe sich stets nur auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Fahrtkosten des Beamten selbst. Vorliegendenfalls handle es sich jedoch um die Kosten für die Beförderung des Diensthundes. Der daraus entstehende Aufwand sei zweifellos unumgänglich notwendig. Im übrigen gehe der Verweis der Behörde auf die bislang bezahlte monatliche Aufwandsentschädigung deshalb ins Leere, weil die darin enthaltene "Hundeführerzulage" von S 240,-- ausschließlich dem Umstand Rechnung trage, daß der Beschwerdeführer als Polizeidiensthundeführer für den Diensthund selbst zu sorgen habe. Damit sei jedoch nicht der Aufwand umfaßt, der sich aus der Beförderung des Hundes ergebe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Zur Begründung wird nach Wiedergabe des bereits dargelegten Verfahrensablaufes, und der Rechtslage im wesentlichen weiter ausgeführt:

Die Kosten der Reisebewegung zwischen Wohnort und Dienstort stellten prinzipiell keinen dem Beamten in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstehenden Mehraufwand dar. Die Reisebewegungen dienten ausschließlich dem Zweck, die Wegstrecke zwischen Wohn- und Dienstort zu überwinden, um an Letztgenanntem den Dienst antreten zu können. Obgleich das vorliegende Verfahren nicht die Reisebewegung des Beamten, sondern die Beförderung des Diensthundes zum Gegenstand habe, sei nach Auffassung der belangten Behörde dennoch eine analoge Anwendung der sich auf die Frage der Reisebewegung des Beamten beziehenden Ausführungen geboten. Die Beförderung des Diensthundes stehe nämlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Reisebewegung des Beamten selbst. Es gehe in beiden Fällen ausschließlich um die Überwindung der Wegstrecke zwischen Wohn- und Dienstort. Daran könne auch die Tatsache keine Änderung bewirken, daß der Beschwerdeführer als Polizeidiensthundeführer verpflichtet sei, für die Beförderung des ihm zugewiesenen Polizeihundes selbst aufzukommen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 seien trotz dieser Umstände nicht gegeben, weil der aus der Beförderung des Hundes resultierende Mehraufwand weder in Ausübung des Dienstes noch aus Anlaß der Ausübung des Dienstes, der während der Zeitdauer der Beförderung noch gar nicht angetreten worden sei, entstehe. Es fehle somit das Erfordernis des zwingend notwendigen Zusammenhanges zwischen den aus Anlaß der Beförderung des Hundes anfallenden Aufwendungen und der eigentlichen Dienstversehung. Die Kosten für den Transport des Hundes resultierten zur Gänze aus Umständen, die ausschließlich der Beschwerdeführer selbst zu vertreten habe und die mit der eigentlichen Dienstversehung in keinerlei direktem Zusammenhang stünden. Die Tatsache, daß dem Beschwerdeführer für die Beförderung des Hundes Kosten erwüchsen, sei nämlich nur in der Wahl seines Wohnsitzes begründet. Es hätten nicht im entferntesten Gründe dienstlicher Natur dazu bestanden, den Wohnsitz in T zu begründen.

Angesichts dieser Überlegungen erübrige sich in der Folge ein Eingehen auf das Berufungsvorbringen, wonach der Aufwand, der aus der Beförderung des Diensthundes resultiere, durch die dem Beschwerdeführer flüssig gemachte pauschalierte Aufwandsentschädigung von S 530,-- nicht abgedeckt werde und daher noch ein zusätzlicher Anspruch bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichte Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Aufwandsentschädigung nach § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Norm verletzt.

Nach § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. Nr. 214/1972, hat der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

§ 20b des Gehaltsgesetzes 1956 regelt den Anspruch der Beamten auf Fahrtkostenzuschuß, der nach Abs. 6 dieser Bestimmung dann nicht gegeben ist, wenn der Beamte aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb des Dienstortes wohnt.

Der Beamte hat nach § 55 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Beamte, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten. Will der Beamte seinen Wohnsitz verlegen und würde er infolge der Lage seines neuen Wohnsitzes bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt, so hat die Dienstbehörde ein Untersagungsrecht, das gemäß § 1 Abs. 1 Z. 11 der Dienstrechtsverfahrensverordnung, BGBl. Nr. 162, den nachgeordneten Dienstbehörden obliegt.

Im Beschwerdefall ist dem Beschwerdeführer die während eines Dienstverhältnisses erfolgte Verlegung des Wohnsitzes jedenfalls nicht untersagt worden; die Frage, ob eine Untersagung rechtlich zulässig gewesen wäre, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Mangels Realisierung der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit einer Untersagung des Wechsels des Wohnsitzes kann der Frage der Wahl des Wohnsitzes nicht die von der belangten Behörde angenommene Bedeutung, nämlich der Beschwerdeführer habe dadurch, daß seine Wohnsitzverlegung nicht aus dienstlichen Gründen erfolgt sei, alle damit im Zusammenhang stehenden Nachteile zu tragen, beigemessen werden. Bei Beurteilung der Frage eines dem Beschwerdeführer entstehenden dienstlich bedingten Mehraufwandes ist vielmehr von seinem zulässig gewählten Wohnsitz T auszugehen; eine Abgeltung eines solchen MEHRAUFWANDES kann auch nicht als BEGÜNSTIGUNG im Sinne des § 55 Abs. 1 BDG 1979 verstanden werden, weil vom Wortlaut ausgehend unter einer "Begünstigung" eher ein Entgegenkommen in Angelegenheiten des Dienstbetriebes zu verstehen ist und dieser Regelung jedenfalls nicht die Bedeutung zukommen kann aus anderen gesetzlichen Bestimmungen abgeleitete Ansprüche auszusetzen.

Der Gesetzgeber sieht im Gehaltsgesetz 1956 eine allgemeine Regelung für den Ersatz von Mehraufwendungen im § 20 Abs. 1 vor. Daneben bestehen noch Sonderregelungen für den durch auswärtige Dienstverrichtungen oder Versetzungen entstehenden Mehraufwand (§ 20 Abs. 2 GG), für Fehlgeldentschädigung (§ 20a GG), Fahrtkostenzuschuß (§ 20b GG) und im Zusammenhang mit der Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten (§ 21 GG).

Daß im Beschwerdefall mit Ausnahme der Regelung über den Fahrtkostenzuschuß keiner der sonst genannten Sondertatbestände zur Anwendung kommen kann, ist von vornherein klar. Aber auch die Regelung über den Fahrtkostenzuschuß greift nicht, weil diese nur auf die Kosten der Beförderung des Beamten selbst zwischen Wohnung und Dienststelle abstellt und ein solcher Aufwand mit der Notwendigkeit der Dienstleistung in der Regel an einem anderen örtlichen Punkt als jenem, an dem sich die Wohnung befindet, üblicherweise verbunden ist. Die Sachlage ist im Beschwerdefall insoferne vom Grund her anders gelagert, als der Beschwerdeführer verpflichtet ist, seinen Dienst nicht nur persönlich zu leisten, sondern den ihm zur Betreuung und Wartung übertragenen Polizeidiensthund mit sich zu führen. Daran, daß es sich bei dem einem Beamten aus einem solchen Titel entstehenden zusätzlichen Aufwand an Transportkosten um einen dienstlichen Mehraufwand handelt, besteht genausowenig Zweifel, wie daran, daß für die Art dieses Mehraufwandes keine Sonderregelung besteht.

Die belangte Behörde verneint den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des ihm erwachsenden Mehraufwandes für die Beförderung seines Diensthundes zum und vom Dienst im wesentlichen aus zwei Gründen:

1) Die analoge Heranziehung der Judikatur zum Fahrtkostenzuschuß zeige, daß kein Anspruch auf Aufwandsentschädigung für die Kosten der Reisebewegung zwischen Wohnsitz und Dienstort gegeben sei.

2) Der aus der Beförderung des Diensthundes resultierende Mehraufwand sei weder in Ausübung des Dienstes noch aus Anlaß der Ausübung des Dienstes, der während der Zeitdauer der Beförderung vom Beschwerdeführer noch gar nicht angetreten sei, entstanden, sodaß es am notwendigen Zusammenhang zwischen dem Aufwand und der eigentlichen Dienstversehung fehle.

Ergänzend zu den bereits vorher angestellten Überlegungen ist dem entgegenzuhalten:

§ 20b des Gehaltsgesetzes 1956 regelt den Anspruch der Beamten auf Fahrtkostenzuschuß für die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung. Dieser Regelung kann aber auch mangels jeglichen Ansatzes im Wortlaut nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß dadurch ein Ersatz aller sonstigen dienstlich notwendigen Aufwendungen, die mit der Zurücklegung einer Wegstrecke für den Beamten zwingend verbunden sind, von vornherein ausgeschlossen wäre. Der Beamte, der zwar im Sinne des § 55 Abs. 1 BDG 1979 zulässigerweise seinen Wohnsitz außerhalb des Dienstortes gewählt hat, kann zwar gemäß § 20b Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß für seine eigenen Beförderungskosten, wenn die Voraussetzungen der genannten Bestimmung gegeben sind, verlustig gehen. Damit ist aber kein Anspruchsverlust für den Ersatz von Transportkosten wie im Beschwerdefall für den Diensthund gegeben, weil diese Mehraufwendungen nicht allgemeiner Natur sind, sondern dem Beschwerdeführer aus einer spezifischen Besonderheit seines Dienstes heraus erwachsen.

Der unter Punkt 2 dargestellten Überlegung der belangten Behörde, nämlich, daß es am notwendigen Zusammenhang zwischen der Dienstverrichtung und dem geltend gemachten Mehraufwand fehle, vermag der Verwaltungsgerichtshof angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes nicht zu folgen. Der Grund der dem Beschwerdeführer entstehenden Mehraufwendungen für die Beförderung seines Diensthundes ist doch darin gelegen, daß er seinen Dienst mit dem Hund zu leisten hat und er auch verpflichtet ist, diesen in seinem Haushalt in solcher Weise unterzubringen, daß ein ständiges Nahe- und Betreuungsverhältnis besteht. Es kann daher keinesfalls gesagt werden, daß dieser Mehraufwand nicht aus Anlaß der Ausübung des Dienstes für den Beschwerdeführer entstanden ist.

Wenn der Beschwerdeführer also einen im Sinne des § 55 Abs. 1 BDG 1979 zulässigen Wohnsitz gewählt hat und ihm aus den Umständen des Dienstes notwendigerweise tatsächliche Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Zurücklegung des Weges vom Wohnsitz zur Dienststelle entstehen, die ihrer Art nach nicht unter die Sonderregelung des Fahrtkostenzuschusses des § 20b des Gehaltsgesetezs 1956 fallen, ist ein Anspruch auf Aufwandsentschädigung hiefür nach § 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu verneinen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seinen Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

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