VwGH 91/12/0129

VwGH91/12/01298.4.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Dr. E in Z, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. April 1991, Zl. 116018/13-II/2/91, betreffend Verwendungs-(Leiter)zulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des GehG 1956, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DVG 1984 §1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs4;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DVG 1984 §1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hofrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Sicherheitsdirektion für das Bundesland XY, deren Leiter er ist.

Als Folge der Ernennung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse VIII wurde die Verwendungs(Leiter)zulage des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 30a Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 wie folgt neu bemessen:

"Die Ihnen gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung, ab 1. Jänner 1991 für die Dauer Ihrer derzeitigen Verwendung gebührende ruhegenußfähige Verwendungszulage wird mit

3 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII bemessen. Hievon gelten 2 Vorrückungsbeträge der genannten Dienstklasse als Überstundenvergütung, von welcher 33,3 % den Überstundenzuschlag darstellen."

Dieser Bescheid ist wie folgt begründet:

"Die Feststellung des Anspruches auf die Verwendungszulage sowie ihre Neubemessung erfolgten unter Bedachtnahme auf die von Ihnen tatsächlich erbrachte Überstundenleistung und auf das besondere Maß an Verantwortung, das Sie als Leiter der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XY zu tragen haben. Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 Gehaltsgesetz 1956, in der derzeit geltenden Fassung, gelten durch diese Verwendungszulage alle von Ihnen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht erbrachten Mehrleistungen als abgegolten."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet, in der sie insbesondere auf die in diesem Zusammenhang gegebene besondere Problematik der fehlenden Zustimmung zu einer anderen Bemessung hinweist, und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 im vollen gesetzlichen Ausmaß durch unrichtige Anwendung dieser Norm in Verbindung mit Abs. 2 der genannten Bestimmung sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, der angefochtene Bescheid sei ohne entsprechendes Ermittlungsverfahren und ohne Parteiengehör erlassen worden. Die Bescheidbegründung sei völlig unzureichend. Für die Bemessung einer Leiterzulage sei die Relation zwischen der ermittelten Höchstbelastung und der Belastung jenes Beamten herzustellen, um dessen Zulagenbemessung es gehe. Da keine dieser Gegebenheiten der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen sei, sei die durch ihn getroffene Entscheidung aus der Begründung in keiner Weise nachvollziehbar. Es werde nicht einmal das Überstundenausmaß angegeben, von dem die belangte Behörde ausgegangen sei. Da offensichtlich auch keine entsprechenden Erhebungen gepflogen worden seien, lägen schwere Verfahrensmängel vor.

In weiterer Folge legt der Beschwerdeführer hinsichtlich des ihn treffenden besonderen Maßes an Verantwortung Besonderheiten der von ihm geleiteten Sicherheitsdirektion dar, die nach seinem Vorbringen bei der Bemessung mitzuberücksichtigen gewesen wären.

Letztlich bringt der Beschwerdeführer vor, daß mangels jeglicher inhaltlicher Bescheidbegründung nicht nachgeprüft werden könne, ob die belangte Behörde zu ihrer Entscheidung auf Grund einer unrichtigen Rechtsauffassung gelangt sei.

Dieses Vorbringen ist aus folgenden Gründen berechtigt:

Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 214/1972, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung ist die Verwendugszulage mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; sie darf im vorher genannten Falle vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 kann auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung erforderlich ist; sie darf in diesem Fall 50 v.H. dieses Gehaltes nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze ist die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung, die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

Nach Abs. 4 der genannten Bestimmung ist die Verwendungszulage neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.

Demnach ist auch im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls bei den in Abs. 4 genannten Fällen die Leiterzulage neu zu bemessen; eine Bindung an die frühere Zulagenbemessung besteht hiebei nicht. Es kann daher nicht rechtswidrig sein, wenn eine Zulage, die allenfalls in der Vergangenheit zu hoch bestimmt worden war, anläßlich der Neubemessung niedriger angesetzt wird (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 1990, Zl. 90/12/0164 und die dort weiters angegebene Rechtsprechung).

Daraus folgt, daß bei einer solchen Neubemessung auch keine Bindung an eine allenfalls in der Vergangenheit zu niedrig angesetzte Verwendungszulage besteht. Die belangte Behörde trifft daher entgegen der von ihr in der Gegenschrift vertretenen Auffassung jedenfalls die Verpflichtung zur vollen Begründung im Sinne der §§ 58 Abs. 2 und 60 des nach § 1 DVG anwendbaren AVG. Diese Begründungspflicht trifft die Behörde - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in ständiger Rechtsprechung erkennt - auch dann, wenn ihr eine andere Entscheidung mangels Vorliegens der nach § 30a Abs. 2 letzter Satz der vorher genannten Bestimmung notwendigen Zustimmung anderer Stellen versagt ist (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1987, Zl. 87/12/0084).

Da dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse und auf Grund welcher rechtlichen Überlegungen die belangte Behörde zu dem angefochtenen Ergebnis gelangt ist, war der Beschwerdeführer solcherart an der Verfolgung seiner Rechte und der Verwaltungsgerichtshof an der Prüfung des angefochtenen Bescheides auf dessen Rechtmäßigkeit behindert; der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht verlautbarte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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