VwGH 91/12/0082

VwGH91/12/008220.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Ing. J in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 14. März 1991, Zl. 107426/III-31/91, betreffend Nebengebührenwerte, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §16;
GehG 1956 §25 Abs1;
NGZG 1971 §2 Abs1 Z1;
NGZG 1971 §2 Abs4;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §25 Abs1;
NGZG 1971 §2 Abs1 Z1;
NGZG 1971 §2 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Zentralinspektor in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichem Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Fernmeldebetriebsamt Wien. Seine Versetzung in den Ruhestand erfolgte am 30. Juni 1984.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 1980 ersuchte der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten die belangte Behörde um Zustimmung zur Heranziehung des Beschwerdeführers für Planungs- und Prüftätigkeiten in Angelegenheiten des Botschaftsfunkes. Die Verwendung werde in der Form einer Nebentätigkeit erfolgen. Als Grundlage für die Berechnung der Nebentätigkeitsvergütung wurde die Höhe der Überstundenentlohnung vorgeschlagen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. März 1981 wurde dem Beschwerdeführer für seine in der Freizeit auszuübende Mitarbeit beim Ausbau des Botschaftsfunks gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 eine monatliche Nebentätigkeitsvergütung in der Höhe von S 6.300,-- zuerkannt, wobei ein monatlicher Arbeitsaufwand von 40 Stunden zugrunde gelegt wurde. Die bescheidmäßig festgestellten Nebentätigkeitsvergütungen wurden dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom März 1981 bis einschließlich Oktober 1982 ohne Abzüge angewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit der für ihn festgestellten Nebengebührenwerte, die seine Nebentätigkeit nicht berücksichtigten, für die Jahre 1981 und 1982 durch Unterschriftleistung am 31. März 1982 und 2. März 1983 anerkannt.

Mit Schreiben vom 25. Mai 1983 ersuchte die belangte Behörde die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung um Versteuerung der vom Beschwerdeführer aus seiner Nebentätigkeit bezogenen Einkünfte. Der Beschwerdeführer stimmte mit Erklärung vom 11. Juli 1983 der Veranlassung einer entsprechenden lohnsteuerrechtlichen Vorgangsweise durch das Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung zu. Mit Schreiben der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. Oktober 1985 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, daß diese Behörde einen Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern erhalten habe, mit dem eine Lohnsteuernachforderung von S 18.150,90 festgesetzt worden sei. Dieser Betrag wurde von den Bezügen des Beschwerdeführers einbehalten.

Mit Eingabe vom 15. Februar 1989 ersuchte der Beschwerdeführer "um die Anrechnung dieser insgesamt 800 Überstunden auf meine Nebengebührenwerte und entsprechende Berücksichtigung bei meinem Pensionsbezug für die für das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten erbrachte Tätigkeit". Mit einem weiteren Antrag vom 21. Februar 1990 begehrte er bescheidmäßige Absprache über diesen Antrag.

Die Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wies mit Bescheid vom 11. Juni 1990 diesen Antrag des Beschwerdeführers ab.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Nach Zitierung der Bestimmung des § 2 Abs. 4 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971 (NGZG) wird in der Bescheidbegründung im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Mitteilungen über die Nebengebührenwerte für das Jahr 1981 und das Jahr 1982 als richtig anerkannt, sodaß eine Bestreitung ausgeschlossen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 2 Abs. 1 NGZG enthält die taxative Aufzählung der "anspruchsbegründenden Nebengebühren", die den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß begründen. Darunter fallen laut § 2 Abs. 1 Z. 1 des Gesetzes Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung BGBl. Nr. 214/1972.

Die Vergütung für eine Nebentätigkeit gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 stellt keine "anspruchsbegründende Nebengebühr" im Sinne dieser Bestimmung dar, da sie nicht in der taxativen Aufzählung der zitierten Norm enthalten ist.

Gemäß § 2 Abs. 4 NGZG ist dem Beamten die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte schriftlich mitzuteilen. Hat der Beamte binnen zwei Monaten nach der Mitteilung durch seine Unterschrift die Richtigkeit dieser Summe anerkannt, so ist deren Bestreitung ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend er habe in der Berufung vorgebracht, daß sich die Post- und Telegraphendirektion für Wien, NÖ und Burgenland durch Unterlassung einer Anfechtung des abgabenrechtlichen Bescheides über die Lohnsteuernachforderung von S 18.150,80 dem Standpunkt angeschlossen habe, daß es sich bei den gegenständlichen Entgelten um eine Vergütung für Überstundenleistung gehandelt habe. Auf dieses Vorbringen sei die belangte Behörde nicht eingegangen. Dieser Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides ist aber nicht wesentlich, weil bei der dargestellten Rechtslage die belangte Behörde nicht zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, hat sie doch unbestrittenermaßen schon mit Bescheid vom 20. März 1981 ausgesprochen, daß die Leistungen des Beschwerdeführers durch eine Vergütung als Nebentätigkeit nach § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten worden sind. Die davon abweichende abgabenrechtliche Qualifikation des Entgeltes als Vergütung für Überstunden vermag daran nichts zu ändern. Sie ist nämlich für die dienstrechtliche Beurteilung der Vergütung der vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen keineswegs bindend.

Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die vom Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt behauptete Sachverhaltsänderung liegt nämlich in Wahrheit nicht vor, weil - wie bereits ausgeführt - eine abgabenrechtliche Beurteilung der Vergütung des Beschwerdeführers, die zu einer Lohnsteuernachforderung an den Beschwerdeführer geführt hat, keine Änderung der rechtskräftig feststehenden dienstrechtlichen Qualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers und der daraus folgenden Vergütung führen kann. Der für die dienstrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beschwerdeführers festgesetzten Vergütung für Nebentätigkeit darf, auch wenn diese Vergütung von der Finanzbehörde nachträglich als Vergütung für Überstunden behandelt worden ist, kein anderer Titel zugrunde gelegt werden, sodaß der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf die Abänderung der festgestellten Nebengebührenwerte hat.

Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Nebengebührenwerte selbst anerkannt hat, woraus die Behörde ohne Rechtsirrtum abgeleitet hat, daß gemäß § 2 Abs. 4 NGZG eine nachträgliche Bestreitung ausgeschlossen ist.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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