Normen
AVG §59 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §24 Abs1 Z27;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs1 Z3;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs3;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs4;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
AVG §59 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §24 Abs1 Z27;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs1 Z3;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs2;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs3;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs4;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft erließ unter dem Datum
15. Oktober 1990 gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 19.1.1990
Ort: Grundstücke Nrn. nn1 und nn2, KG H
Tatbeschreibung
Sie haben es als Nutzungsberechtigter Ihrer Materiallagerungsstätte im Grünland zu verantworten, daß der zu Ihren Gunsten erlassene naturschutzbehördliche Kenntnisnahmebescheid der BH vom 14.1.1987, 9-N-8617/4, in seinen Auflagenpunkten 1) und 2) nicht erfüllt war. Der Auflagenpunkt 1) mit dem Inhalt "Das Projekt ist plan- und beschreibungsgemäß zu realisieren" war insoferne nicht erfüllt, als alte Eisenteile, Kunststoffmaterial, Gipskartonplattenabfälle und alte Fenster abgelagert waren und es sich bei diesen Materialien um Baustellenabfälle handelt, deren Ablagerung im techn. Bericht Ihres Projektes vom 29.1.1985 ausdrücklich ausgenommen war und daher von der naturschutzbehördlichen Berechtigung auch nicht erfaßt ist. Der Auflagenpunkt 2) mit dem Inhalt "Die Verfüllung und die Wiederaufbringung des Mutterbodens haben so zu erfolgen, daß eine fortschreitende Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt" war insoferne nicht erfüllt, als im nördlichen und bereits gänzlich wiederverfüllten Deponiebereich die vorgesehene kontinuierliche Rekultivierung nicht erfolgt ist. Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und entstandene Verfahrenskosten:
Übertretung gemäß §§ 5 Abs. 1/3 und Abs. 2 und 4
NÖ. Naturschutzgesetz 1976
Geldstrafe gemäß § 24 Abs. 1 Z 27
NÖ Naturschutzgesetz 20.000,00 S
Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden
..."
In der Begründung bezog sich die Behörde auf ihren nach §§ 4, 5 und 6 des NÖ Naturschutzgesetzes, LGBl. 5500-3, (NÖ NSchG) ergangenen Bescheid vom 14. Jänner 1987, mit dem zum einen dem Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Materialgewinnung (Trockenbaggerung) im Grünland auf Grundstück Nr. nn1 und innerhalb des Landschaftsschutzgebietes "Donau-March-Thaya-Auen" auf Grundstück Nr. nn2, je KG H, erteilt und zum anderen seine Anzeige der zur Wiederauffüllung vorgesehenen "Materialablagerungen" auf diesen Grundstücken zur Kenntnis genommen worden war. Bewilligung und Nichtuntersagung erfolgten nach dem Bescheidspruch "unter der Voraussetzung, daß die in dem" (zu einem wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärten) "naturschutzfachlichen Gutachten vom 25.11.1986 angeführten Auflagen, welche hiermit vorgeschrieben werden, im Sinne der zeitlichen Durchführung des Vorhabens eingehalten werden". Für die Erfüllung der "endgültigen Rekultivierungsmaßnahmen" wurde eine Maximalfrist von zehn Jahren festgelegt. Die Strafbehörde führte weiters aus, das genannte Gutachten habe sich auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Projekt vom 29. Jänner 1985 bezogen, weshalb der Beschwerdeführer beim Betrieb seiner Materialablagerungsstätte entspechend diesem Projekt vorzugehen habe. Laut Seite 4 des zugehörigen Technischen Berichtes seien Baustellenabfälle von der Ablagerung ausdrücklich ausgenommen. Der Naturschutzsachverständige habe laut seinem Bericht vom 1. Februar 1990 bei einer Erhebung an Ort und Stelle am 19. Jänner 1990 den im Spruch umschriebenen Sachverhalt vorgefunden. Die Behörde habe keine Veranlassung, an der Richtigkeit des mit Fotografien belegten Berichtes des Sachverständigen zu zweifeln.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die alten Eisenteile seien nicht Baustellenabfälle und sie seien weder von ihm noch von seinen Mitarbeitern in die Materiallagerungsstätte verbracht worden, daher könne ihm deren Ablagerung nicht angelastet werden. Die übrigen als Baustellenabfälle bezeichneten Gegenstände (Kunststoffmaterialien, alte Fenster, Gipskartonplatten) seien nicht "abgelagert" worden, d.h. sie sollten nicht endgültig dort verbleiben. Seine Chauffeure, denen der Inhalt der Mulden naturgemäß nicht bekannt sei, seien von ihm angewiesen, den Inhalt zum Zweck der Nachkontrolle und -sortierung zunächst auf einem Schüttplatz abzuleeren. Sodann würden die nicht projektgemäßen Gegenstände sogleich aussortiert und auf eine dafür vorgesehene Deponie verbracht. Zum Beweis dafür beantragte der Beschwerdeführer die Vernehmung dreier namentlich genannter Personen als Zeugen. In Ansehung des Auflagepunktes 2 bemängelte er das Fehlen einer Feststellung, wann die gänzliche Verfüllung des nördlichen Deponiebereiches abgeschlossen worden sei. Erst ab diesem Zeitpunkt könne die Verpflichtung zur Rekultivierung entstanden sein. Die Behörde habe weiters zu Unrecht das im Bescheid enthaltene Gebot der "fortschreitenden Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung" mit "kontinuierlicher Rekultivierung" gleichgesetzt; letzteres bedeute aber eine stärkere Verpflichtung, da darunter eine "unerfreuliche, gleichmäßige Maßnahme" zu verstehen sei. Tatsächlich bedeute die in Rede stehende Vorschreibung nur, daß während des Betriebes der Materiallagerungsstätte die Maßnahmen zur Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgen müßten, nicht aber habe "ständig und unaufhörlich die Rekultivierung zu erfolgen". Dem naturschutzbehördlichen Bescheid fehle die zeitliche Komponente.
Die NÖ Landesregierung gab mit Bescheid vom 24. September 1991 der Berufung keine Folge. Nach der Begründung nahm sie den inkriminierten Sachverhalt auf Grund der Erhebungen des Amtssachverständigen vom 19. Jänner 1991, des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz sowie der Angaben in der Berufung des Beschwerdeführers als erwiesen an. Es stehe unbestritten fest, daß die angeführten Baustellenabfälle in der Materiallagerungsstätte des Beschwerdeführers abgelagert worden seien. Dies widerspreche dem Auflagepunkt 1 des Bescheides vom 14. Jänner 1987. Wer die konsenslosen Ablagerungen vorgenommen habe, sei für die Tatbildmäßigkeit nach § 24 Abs. 1 Z. 27 NÖ NSchG unerheblich. Unter einer Ablagerung sei das Hinterlassen von Gegenständen in der Absicht, sich dieser zu entledigen, zu verstehen. Dabei komme es auf die erkennbare Absicht an, d.h die Entledigungsabsicht müsse aus den äußeren Umständen (dem tatsächlichen Verhalten) erschlossen werden. Eine ausdrückliche Willenserklärung des Ablagernden, die mit seinem äußeren Verhalten - das nach der Verkehrssitte nur Ausdruck seiner Entledigungsabsicht sein könne - im Widerspruch stehe, sei unbeachtlich. Nach Art und Weise der Ablagerungen habe keine geordnete Mülltrennung oder -sortierung festgestellt werden können. Derartiges sei auch aus den drei bei der Überprüfung am 19. Jänner 1990 angefertigten Fotos nicht ersichtlich. Die Behauptung, die Chauffeure seien angewiesen, den Inhalt zunächst auf einem abseits befindlichen Schüttplatz zwecks Nachkontrolle und Sortierung abzuleeren, müsse auf Grund der an Ort und Stelle vorgefundenen Situation als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Die Vernehmung der Chauffeure habe unterbleiben können, weil sie für den Ausgang des Verfahrens nichts erbracht hätte. Entscheidend sei die erkennbare Entledigungsabsicht auf Grund der äußeren Umstände (ungeordnete Ablagerung auf der Grubensohle).
Dem Berufungsvorbringen zum Auflagepunkt 2 hielt die Behörde entgegen, sie sei nicht verpflichtet festzustellen, wann die gänzliche Verfüllung des nördlichen Deponiebereiches erfolgt sei. Dies habe gemäß § 19 NÖ NSchG der Berechtigte der Behörde fristgerecht bekanntzugeben. Die Verfüllung von Materialgewinnungsstätten erfolge etappenweise, was auch in Auflagepunkt 2 zum Ausdruck komme. Den Intentionen des Natur- und Landschaftsschutzes folgend hätte daher eine schrittweise Rekultivierung durch "fortschreitende Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung" zu erfolgen. Richtig sei, daß "kontinuierlich" die stärkere Verpflichtung bedeute. "Kontinuierliche Rekultivierung" sei als Verpflichtung zu andauernder, ununterbrochener Rekultivierung jeder verfüllten Kleinstfläche zu verstehen. Hingegen bedeute "fortschreitende Rekultivierung" die ABSCHNITTSWEISE fortschreitende Rekultivierung der verfüllten Flächen.
Das Verschulden des Beschwerdeführers qualifizierte die belangte Behörde (im Rahmen der Strafbemessung) deshalb als grobe Fahrlässigkeit, weil ihm schon bei der geringsten Aufmerksamkeit das Unrechtmäßige seines Verhaltens hätte zu Bewußtsein kommen müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ NSchG normiert die Anzeigepflicht für die Errichtung von Müllablagerungsplätzen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen die in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen, im Grünland. Gemäß Abs. 2 ist hiezu der Berechtigte verpflichtet. Die Absätze 3 und 4 normieren, unter welchen Voraussetzungen die Behörde anzeigepflichtige Vorhaben untersagen kann (unter anderem dann, wenn trotz Vorschreibung von Vorkehrungen die angeführten nachteiligen Auswirkungen nicht weitgehend ausgeschlossen werden können), und nennen beispielsweise einzelne in Betracht kommende Vorkehrungen.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 27 NÖ NSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu
S 50.000,-- oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen, wer als Berechtigter in Bescheiden rechtswirksam vorgeschriebene Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht durchführt.
2. Im angefochtenen wie auch im erstinstanzlichen Bescheid ist durchgehend von einer "Material(ab)lagerungsstätte" die Rede. Damit ist nach der Aktenlage nichts anderes als ein Müllablagerungsplatz im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 3 NÖ NSchG gemeint.
Außer Streit steht, daß es sich bei den verfahrensgegenständlichen Ablagerungen um Baustellenabfälle handelt und daß solche Abfälle auf dem Müllablagerungsplatz des Beschwerdeführers auf Grund des Bescheides vom 14. Jänner 1987 unzulässig sind.
3.1. Zum angelasteten Verstoß gegen Auflagepunkt 1 dieses Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, der angefochtene Bescheid führe nicht aus, welche Vorkehrungen nicht durchgeführt worden seien. Der aus dem Vorhandensein der vorgefundenen Gegenstände gezogene Schluß, der Beschwerdeführer habe vorgeschriebene Vorkehrungen nicht durchgeführt, sei unzulässig, da er voraussetzen würde, daß es sich bei § 24 Abs. 1 Z. 27 NÖ NSchG um ein Erfolgsdelikt handle, was aber nicht zutreffe.
Richtig ist, daß es sich bei dieser Bestimmung nicht um ein Erfolgsdelikt handelt. Aus dem Schuldspruch ergibt sich aber mit hinlänglicher Klarheit die vom Beschwerdeführer unterlassene Vorkehrung, nämlich dafür zu sorgen, daß auf seinem Müllablagerungsplatz unzulässige Ablagerungen nicht vorgenommen werden, was hier aber offensichtlich nicht wirksam geschehen ist, da die angeführten Gegenstände dort abgelagert vorgefunden wurden. Das Beschwerdevorbringen betreffend "unzulässige Schlußfolgerung" ist nicht berechtigt.
3.2. Der Beschwerdeführer macht auch in seiner Beschwerde geltend, er habe die im Spruch angeführten Materialien nicht abgelagert, weil sie nicht in der Absicht, sich ihrer zu entledigen, hinterlassen worden seien. Die Behörde habe ihm durch die Nichtvernehmung der angebotenen Zeugen die Möglichkeit genommen zu beweisen, daß entgegen dem äußeren Anschein eine Ablagerung in diesem Sinne weder beabsichtigt gewesen noch tatsächlich erfolgt sei.
Damit macht der Beschwerdeführer der Sache nach eine auf einem mangelhaften Verfahren beruhende Beweiswürdigung hinsichtlich der Annahme geltend, die im Spruch genannten Gegenstände seien nicht etwa nur zwischengelagert, sondern endgültig abgelagert worden. Dieses Vorbringen läßt jedoch keinen vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner eingeschränkten Kontrollbefugnis hinsichtlich der Beweiswürdigung (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) aufzugreifenden Mangel erkennen. Die Ansicht der belangten Behörde, daß dann, wenn auf einem Müllablagerungsplatz Gegenstände wie die verfahrensgegenständlichen vorgefunden werden, daraus ohne weiters auf die Absicht, sie endgültig dort zu hinterlassen ("abzulagern"), geschlossen werden könne, sofern sich nicht ausnahmsweise aus den konkreten Umständen ein Hinweis auf das Fehlen einer solchen Absicht ergibt, steht im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung. Daher konnte der Beschwerdeführer die in Rede stehende Annahme nicht mit der Behauptung entkräften, er habe seine Chauffeure angewiesen, den nicht für seinen Müllablagerungsplatz bestimmten Abfall auszusondern und sodann auf eine geeignete Deponie zu verbringen. Da die Zeugen nur zu diesem Beweisthema geführt wurden, bildet das Unterbleiben ihrer Vernehmung keine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften. Denn selbst wenn sich die Richtigkeit dieser Behauptung ergeben hätte, wäre damit die in Rede stehende Annahme noch nicht entkräftet worden. Dazu hätte es vielmehr der durch entsprechendes Beweisanbot untermauerten Behauptung bedurft, daß auf dem Müllablagerungsplatz erkennbare Hinweise auf das Fehlen einer Ablagerungsabsicht vorhanden gewesen seien, wie etwa eine getrennte Lagerung ausgesonderter Gegenstände. Eine solche Behauptung hat der Beschwerdeführer aber nie aufgestellt. Der durch die im Akt erliegenden Fotos untermauerten Feststellung der belangten Behörde, es sei eine geordnete Mülltrennung oder -sortierung nicht ersichtlich gewesen, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.
3.3. Unzutreffend ist der Vorwurf, der angefochtene Bescheid enthalte zur Frage des Verschuldens "kein einziges Wort", heißt es darin doch ausdrücklich (Seite 11) - wenn auch erst im Zusammenhang mit der Strafbemessung -, der Beschwerdeführer habe grob fahrlässig gehandelt, da ihm schon bei der geringsten Aufmerksamkeit das Unrechtmäßige seines Verhaltens hätte zu Bewußtsein kommen müssen. Richtig ist, daß darin keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem (auch als Bestreitung des Verschuldens zu wertenden) Berufungsvorbringen betreffend die seinen Chauffeuren erteilten Anweisungen zu erblicken ist. Dieser Begründungsmangel ist aber nicht wesentlich, weil die belangte Behörde auch bei seiner Vermeidung zu keinem anderen Ergebnis hätte kommen können.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Straftatbestand des § 27 Abs. 1 Z. 27 NÖ NSchG bestimmt über das Verschulden nicht anderes, daher genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Da weiters zu diesem Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, hatte der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Vorschrift kein Verschulden trifft. Diesem Glaubhaftmachen diente das in der Berufung erstattete Vorbringen, die Tat sei nicht von ihm selbst, sondern von seinen Mitarbeitern begangen worden, und er habe ihnen entsprechende Anweisungen erteilt. Damit hat der Beschwerdeführer sein mangelndes Verschulden schon deshalb nicht hinreichend glaubhaft gemacht, weil er nicht einmal die Behauptung aufgestellt hat, daß er seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm betrauten Personen nachgekommen sei und daß er dessen ungeachtet die gegenständliche Übertretung nicht habe verhindern können (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1987, Slg. 12375/A, und das Erkenntnis vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0085). Im Hinblick darauf durfte die belangte Behörde, ohne Rechte des Beschwerdeführers zu verletzen, im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer in Ansehung des ihm vorgeworfenen Verhaltens Fahrlässigkeit zu vertreten habe.
4. In Ansehung des Auflagepunktes 2 des Bescheides vom 14. Jänner 1987 rügt der Beschwerdeführer das Fehlen einer Feststellung, wann die Verfüllung des nördlichen Deponiebereiches abgeschlossen worden sei. Erst sie hätte es der Behörde ermöglicht zu beurteilen, ob ihm tatsächlich vorgeworfen werden könne, mit der Rekultivierung nicht innerhalb angemessener Zeit begonnen zu haben. Damit steht das Vorbringen in der Berufung im Zusammenhang, dem Bescheid vom 14. Jänner 1987 fehle "die zeitliche Komponente".
Auflagepunkt 2 enthält zunächst eine Anordnung über die Art und Weise des Verfüllens und Wiederaufbringens von Mutterboden ("so, daß .... erfolgt"). Er enthält insofern auch eine zeitliche Komponente, als beide Maßnahmen so vorzunehmen sind, daß "eine fortschreitende" Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt. Wenngleich dafür keine bestimmte Frist vorgesehen wurde, so ergibt sich aus dieser Vorschreibung doch die Verpflichtung, die Wiederaufbringung des Mutterbodens (Rekultivierung) nach Maßgabe der fortschreitenden Wiederauffüllung, und zwar innerhalb angemessener Frist vorzunehmen. Es kann nicht Sinn dieser Vorschreibung sein, dem Beschwerdeführer die Wiederaufbringung des Mutterbodens in zeitlicher Hinsicht völlig frei zu stellen (siehe das einen ähnlich gelagerten Fall betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1989, Zl. 86/07/0252). Um dem Beschwerdeführer den gegenständlichen Tatvorwurf anzulasten, hätte es daher einer Klarstellung dahin bedurft, ob zwischen der gänzlichen Verfüllung des nördlichen Deponiebereiches und dem 19. Jänner 1990 bereits jene Frist verstrichen war, innerhalb welcher die gegenständliche Vorkehrung hätte durchgeführt werden müssen. Der angefochtene Bescheid läßt jedoch Ausführungen darüber zur Gänze vermissen. Er ist daher insoweit mit einem Begründungsmangel behaftet.
5. Aus dem unter Punkt 4. genannten Grund ist der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß der pauschalierte Schriftsatzaufwand bereits die darauf entfallende Umsatzsteuer umfaßt. Weiters war die Beschwerde lediglich in zweifacher Ausfertigung und der angefochtene Bescheid nur in einer Ausfertigung vorzulegen. Daher sind auch nur die darauf entfallenden Stempelgebühren zu ersetzen.
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