VwGH 91/10/0223

VwGH91/10/022329.6.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des AF in R, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 10. September 1991, Zl. Va-439-12/90, betreffend Übertretung des Rodungsverbotes nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 des Forstgesetzes,

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
ForstG 1975 §174;
VStG §19;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
ForstG 1975 §174;
VStG §19;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie den Ausspruch des angefochtenen Bescheides über die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Straftat betrifft, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit mündlichem Straferkenntnis vom 21. September 1990 verhängte die Bezirkshauptmannschaft über den Beschwerdeführer gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 und § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. Nr. 576/1987 (im folgenden: ForstG), eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen), weil er im Zeitraum von Ende März bis Anfang April 1990 die Waldparzelle Nr. nn1 Grundbuch R zur Gänze ohne Bewilligung gerodet und dadurch Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur verwendet habe.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und führte darin aus, es sei richtig, daß er den Waldboden auf der in Rede stehenden Waldparzelle gerodet habe. Ihm sei bereits damals bekannt gewesen, daß er für sein Vorgehen an sich eine Rodungsbewilligung benötigt hätte. Er sehe ein, daß er eine Übertretung nach dem ForstG begangen habe. Die verhängte Strafe erscheine überhöht, zumal es sich bei den beseitigten Bäumen um keine wertvollen, für die Natur allzu bedeutende Bäume gehandelt habe. Er ersuche, die Strafe entsprechend seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen herabzusetzen und zur Kenntnis zu nehmen, daß er bereit wäre, für die nunmehr gerodete Fläche ein in der Nähe dieser Waldparzelle befindliches Hangstück zu bepflanzen.

1.2. Mit Bescheid vom 10. September 1991 wies der Landeshauptmann von Vorarlberg diese Berufung als unbegründet ab.

Nach der Begründung dieses Bescheides sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen habe. Das erstinstanzliche Straferkenntnis sei lediglich hinsichtlich der Höhe der Strafe angefochten worden.

Im Zuge des Berufungsverfahrens habe der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse angegeben, daß er ledig und hauptberuflich Landwirt sei. Er sei Eigentümer einer Grundfläche von 7,91 ha und habe eine Fläche von 8,56 ha gepachtet. Er habe 24 Kühe und 12 Rinder, 2 Traktoren aber kein Auto. Weiters habe er Kontoauszüge über seine hohen Schulden bzw. Rückzahlungsverpflichtungen vorgelegt.

Als mildernd sei zu werten, daß der Beschwerdeführer ein volles Geständnis abgelegt habe, nicht einschlägig vorbestraft sei und daß die Rodung bei Durchführung einer Ersatzaufforstung und bei Einhaltung verschiedener Auflagen zu einer Verbesserung der Agrarstruktur führen könne, was im öffentlichen Interesse gemäß § 17 Abs. 2 und 3 ForstG liege.

Die Berufungsbehörde teile nicht die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die entfernten Bäume für die Natur unbedeutend gewesen seien. Nach dem Gutachten für Natur- und Landschaftsschutz vom 23. April 1991, welches dem Beschwerdeführer bekannt sei, diene die Waldfläche als Ökozelle, indem sie Brut- und Deckungsraum für verschiedene landwirtschaftliche Nützlinge gewesen sei; durch die Rodung sei ein bleibender Landschaftsschaden entstanden.

Auch wenn der Beschwerdeführer hohe Rückzahlungsverpflichtungen habe, sei davon auszugehen, daß er aufgrund des Viehbestandes und der bewirtschafteten Grundfläche einen für Vorarlberger Verhältnisse nicht unbeachtlichen Landwirtschaftsbetrieb führe. Dabei sei zu berücksichtigen, daß er keine Sorgepflichten habe, aber laut Pachtvertrag vom 1. Mai 1987 eine Milchrente in Höhe von 1.000 kg Milch monatlich zu übernehmen habe.

Als besonders erschwerend sei zu werten, daß der Beschwerdeführer vom Rodungsverbot Kenntnis gehabt und die Rodung, insbesondere die Planierungsarbeiten, durchgeführt habe, obwohl er von der Forstabteilung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz wegen der begonnenen Rodung vorgeladen worden sei. Der Beschuldigte habe durch sein Verhalten offensichtlich versucht, die Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, daß Rodungen erst nach Durchführung eines Rodungsverfahrens gemäß § 19 ForstG durchgeführt würden. Das Rodungsverfahren sei im ForstG relativ aufwendig geregelt:

Nicht nur der Waldeigentümer, sondern verschiedene öffentliche Institutionen und die Anrainer hätten Parteistellung, der Instanzenzug ende nicht schon beim Landeshauptmann, sondern gehe bis zum Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Der Strafrahmen bei Übertretung des Rodungsverbotes gehe bis zu S 100.000,--, was im Forstgesetz die höchste Strafgrenze darstelle. All dem sei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur und dem Rodungsverfahren im speziellen besonderes Augenmerk habe schenken wollen. Dieses Rechtsgut habe der Beschwerdeführer vorsätzlich und bewußt verletzt. Deshalb habe die verhängte Strafe auch bei Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht herabgesetzt werden können.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Wie sich aus dem unter Punkt 1.1. wiedergegebenen Inhalt der Berufung ergibt, ist der erstinstanzliche Ausspruch über die Schuld des Beschwerdeführers, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben, in Rechtskraft erwachsen (vgl. die im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshof vom 26. April 1979, Slg. N.F. Nr. 9828/A = ZfVB 1980/2/619, niedergelegte Auffassung über die Trennbarkeit der Aussprüche über Schuld und Strafe).

Wird im Berufungsverfahren nicht der Ausspruch über die Tat, sondern nur das Strafausmaß bekämpft, so kann der Ausspruch über die Tat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Beschwerdepunkt bilden (hg. Erkenntnis vom 18. September 1973, Zl. 1006/73). Auch wenn die Berufungsbehörde den Inhalt der Berufung verkennt und neuerlich über die Schuldfrage entscheidet, ist die Beschwerde insoweit zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1981, Zl. 1937/79).

Soweit also dem Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechtes, nicht nach § 174 Abs. 1 lit. a Z.6 ForstG bestraft zu werden, insbesondere die Heranziehung eines unrichtigen Straftatbestandes (Übertretung des Rodungsverbotes statt unerlaubter Fällung oder unerlaubten Kahlhiebes), geltend macht, war die Beschwerde in diesem Umfang wie im Spruch wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes mangels Erschöpfung des Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

2.2.1. § 19 VStG lautet:

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung. Gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf die Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Februar 1983, Zl. 81/11/0122, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. März 1980, Slg. N.F. Nr. 10.077/A = ZfVB 1981/2/636, 684, obliegt es der Verwaltungsstrafbehörde, auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG in der Fassung der Novelle aus 1978 ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenze des gesetzlichen Strafrahmens darzutun. Dazu gehört die Beantwortung der gemäß dem § 19 Abs. 1 VStG rechtserheblichen Frage nach der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie danach, ob und inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Des weiteren sind neben dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat (§ 19 Abs. 2 VStG in Verbindung mit § 32 StGB) zu erörtern.

2.2.2. Der Beschwerdeführer weist zunächst darauf hin, im angefochtenen Bescheid sei außer dem vollen Geständnis und der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers weiters als mildernd gewertet worden, daß die Rodung bei Durchführung einer Ersatzaufforstung und bei Einhaltung verschiedener Auflagen zu einer Verbesserung der Infrastruktur (richtig: Agrarstruktur) führen könne, also ein öffentliches Interesse nach § 17 Abs. 2 und 3 ForstG vorliege. Der Beschwerdeführer meint sodann, dies stehe mit den Ausführungen des angefochtenen Bescheides auf Seite 4 im Widerspruch, wo davon die Rede sei, der Beschwerdeführer habe "offensichtlich versucht, die Behörde vor vollendete Tatsachen zu stellen". Im übrigen habe es sich nur um minderwertiges Holz gehandelt.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag einen solchen Widerspruch nicht zu erkennen. Vielmehr hat die belangte Behörde zu Recht in den Vordergrund gestellt, daß der Beschwerdeführer vom Rodungsverbot Kenntnis hatte und die Rodung sowie die Planierungarbeiten durchführte, obwohl er von der Forstabteilung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz wegen der begonnenen Rodung bereits vorgeladen worden sei. Zutreffend hat die belangte Behörde bei diesem Sachverhalt angenommen, daß der Beschwerdeführer versucht habe, die Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen (dies im übrigen, im Hinblick auf die letztendlich erteilte Rodungsbewilligung unter Auflage einer Ersatzaufforstung an anderer Stelle, mit Erfolg). Zu Recht hebt die belangte Behörde hervor, es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran - und dies gebe der Gesetzgeber in der Regelung des Rodungsverfahrens wie auch in der Strafdrohung (der höchsten des Forstgesetzes) eindeutig zum Ausdruck -, daß eine Rodung erst nach Durchführung eines Rodungsverfahrens und nach erteilter Bewilligung vorgenommen werde. Es darf ja auch im konkreten Fall nicht übersehen werden, daß es zunächst bereits zu einem rechtskräftigen Wiederbewaldungsauftrag des Landeshauptmannes vom 25. September 1990 gekommen war und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Strafbescheides die Berufung gegen die Abweisung des nachträglich eingebrachten Rodungsbewilligungsantrages noch nicht erledigt war. Eine Beurteilung der widerrechtlich vorgenommenen Rodung als eine im landwirtschaftlichen Interesse gelegene Maßnahme durch die zuständige Behörde lag im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht vor.

Zu Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer auch dagegen, daß die Planierung als Erschwerungsgrund herangezogen worden sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestand "die forstrechtliche Problematik" nicht nur in der Beseitigung der Bäume, vielmehr stellt auch die Veränderung des Waldbodens einen erheblichen Eingriff in den bestehenden Zustand einer Fläche als Wald dar. Wenn der Beschwerdeführer weiters rügt, die belangte Behörde habe unter dem Gesichtspunkt des Unrechtsgehaltes der Tat zu Unrecht auf die Verletzung von Landschafts- und Naturschutzinteressen Bedacht genommen, so wird verkannt, daß die belangte Behörde zum einen lediglich in Beantwortung des Berufungsvorbringens ausführte, sie teile nicht die Ansicht des Berufungswerbers, wonach die entfernten Bäume für die Natur unbedeutend gewesen seien. Zum anderen werden in der Feststellung der belangten Behörde, die Waldfläche habe als Ökozelle gedient, indem sie Brut- und Deckungsraum für verschiedene landwirtschaftliche Nützlinge gewesen sei, und es sei durch die Rodung ein bleibender Landschaftsschaden entstanden, nicht ausschließlich forstfremde Gesichtspunkte für relevant erachtet. Auch das Interesse der Landwirtschaft kann als ein Interesse aufgefaßt werden, welchem die Schutz- und Wohlfahrtswirkungen des Waldes, möglicherweise auch kleinerer Waldflächen inmitten von landwirtschaftlich genutzten Flächen, zugute kommen sollen.

2.2.3. Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, es sei zu Unrecht das Vorliegen eines "nicht unbeträchtlichen Landwirtschaftsbetriebes" angenommen worden; vielmehr handle es sich um einen Kleinbetrieb; es hätte der Einheitswert des Betriebes festgestellt werden müssen. Auch hätte sich die Behörde am Wert der gerodeten Waldparzelle orientieren sollen, den der Beschwerdeführer mit ca. S 20.000,-- beziffert.

Dazu ist zu sagen, daß der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren seine Einkommensverhältnisse nicht offengelegt hat, indem er sein Nettoeinkommen nicht bezifferte. Festgestellt wurde von der belangten Behörde, daß der Beschwerdeführer ledig und hauptberuflich Landwirt sei; er sei Eigentümer einer Grundfläche von 7,91 ha und habe eine Fläche von 8,56 ha gepachtet; er halte 24 Kühe und 12 Rinder, habe zwei Traktoren; er besitze kein Auto; er habe Kontoauszüge über hohe Schulden und Rückzahlungsverpflichtungen vorgelegt.

Vor dem Hintergrund dieser in Ermangelung einer entsprechenden Mitwirkung am Ermittlungsverfahren seitens des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen kann angesichts der Zahl der gehaltenen Kühe und Rinder die Feststellung, es liege für Vorarlberger Verhältnisse ein nicht unbeträchtlicher Landwirtschaftsbetrieb vor, nicht als unschlüssig erkannt werden. Auf dem Boden dieser Feststellungen einerseits und den von der belangten Behörde, wie unter Punkt 2.2.2. dargetan, zutreffend angestellten Erwägungen andererseits kann der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis nicht finden, daß die belangte Behörde bei Abwägung des Unrechtsgehaltes der Tat mit den Milderungs- und Erschwerungsgründen sowie unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte.

2.3. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Strafausmaßes in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist. Die Beschwerde war in diesem Umfang infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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