Normen
ForstG 1975 §17;
WaldentwicklungsplanV 1977 §5 Abs3;
ForstG 1975 §17;
WaldentwicklungsplanV 1977 §5 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 10. August 1990 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im folgenden: Bezirkshauptmannschaft) die Erteilung der Rodungsbewilligung für eine Teilfläche ihrer Grundparzelle nn1, KG E, im Ausmaß von 1454 m2 zum Zwecke der Errichtung einer "dringend benötigten Garage".
Bei der von der Bezirkshauptmannschaft über dieses Ansuchen durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, daß das zur Rodung beantragte Grundstück im Kataster der Benützungsart "landwirtschaftlich genutzt" zugeordnet und im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan als "Bauland-Wohngebiet" ausgewiesen sei. Der forsttechnische Amtssachverständige erstattete folgendes Gutachten:
"An Ort und Stelle wurde erhoben, daß die Fläche im Süden von der X-Straße, im Westen und Norden von verbauten Gartengrundstücken und im Osten von Wald begrenzt wird. Das gegenständliche Grundstück fällt mäßig nach Norden ab und ist derzeit mit forstlichem Bewuchs von vorwiegend Birke, welcher aus einer Naturverjüngung hervorgegangen ist, bei einer Überschirmung von 10/10 der Fläche bestockt. Abweichend davon stellt sich lediglich der südliche Teil des Grundstückes in einer Tiefe von ca. 10 m dar, auf welchem der forstliche Bewuchs offenbar im Frühjahr oder Frühsommer 1990 gefällt worden ist. Der forstlichen Beurteilung des Rodungsansuchens ist zugrundezulegen, daß die Gemeinde E eine Waldausstattung von rund 32 % bei in der Vergangenheit leicht negativer Waldflächenbilanz (Waldflächenabnahme innerhalb eines Jahrzehntes ca. 1,0 %) ausweist. Im Waldentwicklungsplan sind die Wälder dieses Bereiches mit dem Funktionsindex 122 gekennzeichnet. Daraus ist zu erkennen, daß Leitfunktion die Nutzfunktion ist, den Sozialfunktionen (Wohlfahrts- und Erholungsfunktion) jedoch erhöhte Bedeutung zukommt. Neben der Erholungswirkung infolge der Nähe und der verkehrsgünstigen Lage zur Großstadt Wien sowie für die Bewohner der zahlreichen Wochenendhäuser und Zweitwohnungen kommt den Wäldern des Gemeindegebietes E in bezug auf die Wohlfahrtswirkung insbesondere durch den positiven Einfluß auf den Ausgleich des Klimas und des Wasserhaushaltes, auf die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser große Bedeutung zu. Darüber hinaus ist das Gemeindegebiet E dem Landschaftsschutzgebiet Wienerwald zugehörig. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rodungsansuchen ist darauf zu verweisen, daß im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan von E eine nicht geringe Zahl von Waldgrundstücken als Bauland gewidmet ist. Bei der Beurteilung von Rodungen im Gemeindegebiet ging bereits bisher die Behörde grundsätzlich davon aus, daß kleine in das Bauland eingestreute Waldflächen zur Rodung freigegeben werden können, während größere zusammenhängende Waldkomplexe unbedingt als Wald erhalten bleiben sollten. Da es sich bei der gegenständlichen Waldfläche um einen Teil eines solchen als erhaltungswürdig zu bezeichnenden Waldkomplexes mit einem Ausmaß von 10.560 m2 handelt, ist die Waldfläche, deren Rodung nunmehr beantragt wird, für die Gewährleistung der Wirkungen des Waldes von nicht unwesentlicher Bedeutung. So kann zweifellos durch eine Rodung des gegenständlichen Grundstückes eine Beeinträchtigung der Wohlfahrts- und Erholungswirkungen erwartet werden, wobei nicht zuletzt auch davon auszugehen ist, daß früher oder später auch mit Rodungen auf Nachbargrundstücken gerechnet werden müßte. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, daß der Erhaltung des gegenständlichen Grundstückes als Wald erhöhte Bedeutung zuzuerkennen ist und eine Rodung nicht unwesentliche Beeinträchtigungen der Waldfunktionen nach sich ziehen würde."
Im Anschluß an den forsttechnischen Amtssachverständigen gab der Amtssachverständige für Raumordnung nachstehendes Gutachten ab:
"Das zur Rodung beantragte Grundstück bildet den westl. Teil eines größeren zusammenhängenden Waldkomplexes mit einem Gesamtausmaß von 10.560 m2. Die Marktgemeinde E verfügt über einen vereinfachten Flächenwidmungsplan aus dem Jahre 1972 und ist derzeit dabei, diesen generell zu überarbeiten und durch ein örtliches Raumordnungsprogramm nach den Bestimmungen des NÖ ROG 1976 zu ersetzen. Gemäß dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan ist die Rodungsfläche als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Auch andere randlich gelegene Teilbereiche des gegenständlichen Waldkomplexes sind entgegen der tatsächlichen Bestockung als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Der Flächenwidmungsplan weist insgesamt eine Baulandreserve von über 100 ha aus, und es muß festgestellt werden, daß damit der Baulandbedarf - auch außerhalb des Waldes - auf lange Zeit gedeckt ist. Auf Grund der hohen Erholungs- und Wohlfahrtsfunktion der gegenständlichen Waldfläche sowie insbesondere auch im Hinblick auf die Intentionen der Wienerwalddeklaration muß seitens der Raumordnung dem Schutz unbebauter Flächen, insbesondere der Erhaltung größerer zusammenhängender Waldbereiche besondere Bedeutung beigemessen werden. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen muß daher trotz der im Jahre 1972 von der Gemeinde festgelegten Baulandwidmung aus heutiger Sicht der Raumordnung im gegenständlichen Fall der Walderhaltung der Vorrang gegeben werden."
Der Bürgermeister der Gemeinde E erklärte, nach dem 1972 erstellten vereinfachten Flächenwidmungsplan sei die Parzelle nn1 als "Bauland-Wohngebiet" ausgewiesen. Die Bezirksforstinspektion der Bezirkshauptmannschaft habe dieser Widmung bei der Erstellung des Flächenwidmungsplanes 1972 ihre Zustimmung gegeben. Eine Rückwidmung der Parzelle nn1 von Bauland-Wohngebiet in Grünland-Forst wäre für die Gemeinde mit Kosten verbunden, die auf Grund der prekären Situation der Marktgemeinde E nicht in Erwägung zu ziehen sein würden. Obendrein entgehe für die Aufschließung dieser Parzelle die bei erstmaliger Bauführung vorzuschreibende Aufschließungsabgabe. Bei der derzeitigen Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes beschäftige sich der Raumordnungsausschuß damit, eine endgültige Entscheidung der Gemeinde vorzulegen, da diese Parzelle am Rande eines verbauten Komplexes liege und mit Wasserleitung erschlossen sei.
Mit Bescheid vom 20. November 1990 wies die Bezirkshauptmannschaft das Rodungsansuchen der Beschwerdeführerin ab. Nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen und des Amtssachverständigen für Raumordnung und der Stellungnahmen des Bürgermeisters und der Beschwerdeführerin führte die Bezirkshauptmannschaft in der Begründung ihres Bescheides aus, es sei zwar richtig, daß der forsttechnische Dienst dem Flächenwidmungsplan seinerzeit die Zustimmung nicht versagt habe; er habe aber gegen die Beibehaltung der Baulandwidmung verschiedener Waldkomplexe anläßlich mehrerer Erörterungen bereits wiederholt gegenüber dem Raumordnungsausschuß der Gemeinde E Bedenken erhoben. Einem dieser Waldkomplexe gehöre die gegenständliche zur Rodung beantragte Waldfläche an. Auf Grund des Verhandlungsergebnisses gelange die Behörde zur Überzeugung, daß das durch die Baulandwidmung und durch die teilweise Erschließung begründete, im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck als Garagenstandort nur als gering zu wertende öffentliche Interesse das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht überwiege, sodaß die Rodung nicht bewilligt werden könne.
Gegen diesen Bescheid berief die Beschwerdeführerin. Der Landeshauptmann holte ein weiteres Gutachten eines forsttechnischen Amtssachverständigen ein und wies die Berufung mit Bescheid vom 2. Mai 1991 im wesentlichen mit der Begründung ab, der vorhandene Baulandbedarf in der Marktgemeine E sei auch außerhalb des Waldes auf lange Zeit gedeckt; auf Grund des Bestehens dieser nicht dem Forstzwang nach dem Forstgesetz 1975 unterliegenden Baulandreserve falle die nach § 17 Abs. 4 leg. cit. erforderliche Abwägung des Interesses an der Erhaltung des Waldes auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an dessen Verwendung als Bauland zu Ungunsten der beabsichtigten Rodung aus.
Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 1991 abgewiesen. Nach der Begründung dieses Bescheides ergebe eine Interessenabwägung, daß das öffentliche Interesse an der Walderhaltung höher zu beurteilen sei als das öffentliche Interesse an der Verwendung der Rodungsfläche als Bauland. Dem Rodungsvorhaben stünden sowohl aus forstfachlicher Sicht als auch aus Sicht der Raumordnung Bedenken entgegen. Es folgt im wesentlichen die Wiedergabe der im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft abgegebenen Amtssachverständigengutachten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Diese erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß der Sachverhalt in wesentlichen Punkten unvollständig festgestellt worden sei. Es seien weder die Aussagen des Bürgermeisters der Marktgemeinde E in der mündlichen Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft noch die konkrete Lage des zur Rodung beantragten Grundstückes berücksichtigt worden. Die belangte Behörde gehe, indem sie die konkrete Verkehrserschließung dieses Grundstückes und dessen Siedlungslage nicht in die Beurteilung einbeziehe, auf raumplanerische Ziele nur mangelhaft ein. Sie habe eine umfassende Beurteilung der konkreten Waldausstattung unterlassen, da sie in keiner Weise erwäge, ob im Fall einer Rodung des Grundstückes nn1 für die Waldflächen der Gemeinde E, insbesondere für die angrenzende ca. 1 ha große Waldfläche Gefährdungen welcher Art auch immer zu erwarten seien. Schließlich befasse sich der angefochtene Bescheid in keiner Weise mit dem Umstand, daß der forsttechnische Dienst der Bezirkshauptmannschaft dem gültigen Flächenwidmungsplan, der das Grundstück nn1 als "Bauland-Wohngebiet" ausweise, seine Zustimmung erteilt habe.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Die Forstbehörde kann aber gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung derselben als Wald überwiegt. Nach Abs. 3 können öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen begründet sein. Gemäß § 17 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975 hat die Behörde bei Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen; ferner sind unter diesen Voraussetzungen die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 25. November 1991, Zl. 89/10/0037, und die dort angegebene Vorjudikatur) liegt ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse jedenfalls dann vor, wenn Grundflächen der Verwirklichung eines nach dem Flächenwidmungsplan zulässigen Bauvorhabens dienen sollen. Dieser Umstand vermag aber noch nicht das Überwiegen dieses öffentlichen Interesses gegenüber jenem an der Walderhaltung zu begründen. Selbst wenn nämlich die Rodungsfläche in einem bereits bestehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland ausgewiesen ist, bedeutet dies noch nicht, daß eine Verwirklichung dieser anderen Widmung entgegen dem Grundsatz der Walderhaltung auf jeden Fall zulässsig wäre; es hat vielmehr die Forstbehörde festzustellen, ob die erforderliche Rodungsbewilligung auf Grund der forstrechtlichen Bestimmungen als im öffentlichen Interesse gelegen zu erteilen ist. Die Verwirklichung der von der Gemeinde vorgesehenen anderen Verwendung einer Waldfläche ist in jedem Fall von der auf einer dem Gesetz entsprechenden Interessenabwägung beruhenden Entscheidung der Forstbehörde abhängig (vgl. das oben angeführte Erkenntnis).
Eine der nachprüfenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugängliche Interessenabwägung in diesem Sinn fehlt aber im Beschwerdefall. Dazu wäre nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst die Feststellung der - nach der Aktenlage nicht bekannten - Tatsachen erforderlich gewesen, die zur Festlegung der Baulandwidmung geführt haben (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 25. November 1991, Zl. 89/10/0037, und die dort angeführte Vorjudikatur). Einer Auseinandersetzung mit den Umständen, die dazu geführt haben, daß das verfahrensgegenständliche Grundstück im aus dem Jahre 1971/72 stammenden Flächenwidmungsplan als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen ist, wäre im Beschwerdefall schon deswegen besondere Bedeutung zugekommen, weil im Zuge des Rodungsverfahrens festgestellt wurde, daß die Bezirksforstinspektion der Bezirkshauptmannschaft seinerzeit der Widmung des zur Rodung beantragten Grundstückes als Bauland-Wohngebiet zugestimmt hat. Die belangte Behörde beruft sich in ihrer Gegenschrift darauf, daß seit der Widmung im Jahre 1972 wesentliche Änderungen der Sachlage eingetreten seien. Sie führt aber nicht aus, worin diese Änderungen ihrer Meinung nach bestehen; sie verweist diesbezüglich lediglich auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Raumordnung. Aus diesem ergibt sich aber kein ausreichender Anhaltspunkt für eine solche Änderung der Sachlage. Es findet sich zwar die Feststellung, daß der Flächenwidmungsplan überarbeitet werde; ob geplant ist, das betreffende Grundstück in eine andere Widmungskategorie einzuordnen, ergibt sich daraus nicht. Aus dem bloßen Hinweis auf die "hohe" Erholungs- und Wohlfahrtsfunktion der Rodungsfläche ist ohne Vergleich mit der Situation 1971/72 ebenfalls für eine Feststellung des Inhalts, daß sich die Sachlage entscheidend geändert habe, kein Anhaltspunkt zu finden.
Die belangte Behörde beruft sich in der Begründung ihres Bescheides - ausgehend von den im Verfahren erstatteten Sachverständigengutachten - zur Untermauerung des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Walderhaltung unter anderem auf die "hohe" Wohlfahrts- und Erholungswirkung der Rodungsfläche. Diese Begründung ist aber nicht widerspruchsfrei. Der Waldentwicklungsplan weist nach dem Gutachten des in erster Instanz beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen für die Rodungsfläche die Kennziffer 122 auf. Nach § 5 Abs. 3 zweiter Satz der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. November 1977 über den Waldentwicklungsplan, BGBl. Nr. 582/1977, ist die Wertigkeit der Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion durch eine Wertziffer auszudrücken. Vorgesehen sind vier Wertziffern (0, 1, 2, 3), denen - in der angegebenen Reihenfolge - folgende Wertigkeiten zugeordnet sind: keine, geringere, mittlere, hohe. Wohlfahrts- und Erholungswirkung der zur Rodung beantragten Fläche weisen jeweils die Kennziffer 2 auf; dies bedeutet, daß ihnen mittlere Wertigkeit zukommt. Der angefochtene Bescheid spricht aber - ebenso wie das Gutachten des Amtssachverständigen für Raumordnung - von einer "hohen" Erholungs- und Wohlfahrtsfunktion, also von einem Ausprägungsgrad dieser Funktionen, der nur Flächen zukommt, die im Waldentwicklungsplan mit der Wertziffer 3 versehen sind. Im Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen ist von einer "erhöhten" Bedeutung dieser Funktionen die Rede, eine Kategorie, die die Verordnung über den Waldentwicklungsplan nicht kennt. Dem angefochtenen Bescheid läßt sich daher nicht mit Sicherheit entnehmen, ob es sich bei der Verwendung des Terminus "hohe Erholungs- bzw. Wohlfahrtsfunktion" um ein Vergreifen im Ausdruck handelt, die belangte Behörde also von einem mit dem Waldentwicklungsplan übereinstimmenden Ausprägungsgrad des Merkmales Erholungs- bzw. Wohlfahrtsfunktion ausgeht und bereits dieser Ausprägung so große Bedeutung zukommt, daß sie - zusammen mit den anderen in die Interessenabwägung einzubeziehenden Umständen - ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung zu begründen vermag, oder ob sie von falschen Voraussetzungen, nämlich vom Vorliegen einer "hohen" Wertigkeit dieser Waldfunktionen im Sinne des § 5 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 582/1977 ausgeht.
Im Beschwerdefall wurde als Zweck der Rodung die Errichtung einer dringend benötigten Garage angegeben. Es fehlen aber Feststellungen darüber, in welchem Ausmaß dieses Vorhaben ein öffentliches Interesse begründet. Zwar kann auch die Errichtung einer Garage ein öffentliches Interesse von einem Ausmaß begründen, welches das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. November 1978, Zl. 125/77 = ZfVB 1978/3/780); dies jedoch nur dann, wenn keine andere Möglichkeit zum Abstellen von Kraftfahrzeugen zur Verfügung steht, wobei auch ein Abstellen im Freien in Erwägung zu ziehen ist, sofern nicht besondere Umstände dies als unzumutbar erscheinen lassen und wenn das Vorhaben nicht ohne Inanspruchnahme von Waldboden verwirklicht werden kann. Zu all dem hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen.
Da somit die vorliegenden Ermittlungsergebnisse nicht ausreichen, um eine darauf gegründete Interessenabwägung durchführen zu können, erweist sich der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 und 3 VwGG aufzuheben war.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Beschwerdeführerin hat an Schriftsatzaufwand lediglich einen Betrag von S 10.110,-- begehrt, weshalb ihr nur dieser Betrag und nicht der in der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 vorgesehene Schriftsatzaufwand in Höhe von S 11.120,-- zugesprochen werden konnte. An Stempelgebühren fielen S 240,-- für zwei Beschwerdeausfertigungen, S 90,-- für eine Bescheidausfertigung und S 120,-- für die Vollmacht, sohin insgesamt S 450,-- an. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren war abzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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