VwGH 91/08/0085

VwGH91/08/008520.10.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 17. April 1991, Zl. 120.764/2-7/91, betreffend Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung der Bauern (mitbeteiligte Partei:

Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1031 Wien), zu Recht erkannt:

Normen

BSVG §2 Abs2 idF 1987/611;
BSVGNov 02te Art2 Abs1;
BSVGNov 11te Art3 Abs1;
BSVGNov 11te Art4;
BSVG §2 Abs2 idF 1987/611;
BSVGNov 02te Art2 Abs1;
BSVGNov 11te Art3 Abs1;
BSVGNov 11te Art4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer führt seit 1. Dezember 1979 auf Eigengrund und gepachteten Flächen einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er ist nach dem BSVG in der Unfallversicherung pflichtversichert.

Aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 26. November 1980 wurde er gemäß Art. II Abs. 1 der 2. BSVG-Novelle, BGBl. Nr. 532/1979, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern befreit.

Nach Art. III Abs. 1 der 11. BSVG-Novelle, BGBl. Nr. 611/1987, verlor diese Befreiung unter bestimmten Voraussetzungen mit Ablauf des 31. Dezember 1987 ihre Wirksamkeit. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin wieder in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern einbezogen.

Mit Eingabe vom 23. Juni 1989 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf rückwirkende Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Er begründete dies im wesentlichen damit, daß er sich mit seinem Einkommen die hohen Beiträge nicht leisten könne und im übrigen nach dem GSVG pflichtversichert sei.

Mit Bescheid vom 21. September 1989 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern fest, daß der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und 3 und § 2a BSVG sowie Art. III Abs. 1 der 11. Novelle zum BSVG vom 1. Jänner 1988 bis laufend in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Ihrer Entscheidung legte die mitbeteiligte Partei folgenden Sachverhalt zugrunde: Der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers sei ein Betrieb im Sinne des Landarbeitsgesetzes. Der Beschwerdeführer habe nach den aufliegenden Unterlagen 0,2816 ha Eigengrund und 1,1949 ha Pachtgründe (Verpächter H). Aufgrund des Einheitswertes des Eigengrundes von S 16.000,-- und 2/3 Einheitswert der Pachtflächen von S 52.655,-- ergebe sich ein Gesamteinheitswert von S 68.655,--. Weil der Beschwerdeführer diesen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr bewirtschafte, sei er daher in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert.

Der Beschwerdeführer erhob Einspruch, in dem er im wesentlichen vorbrachte, seit Jahren in der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert zu sein. Aus wirtschaftlichen Gründen könne er sich die finanzielle Belastung einer weiteren Versicherung nicht leisten.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 1989 wies der Landeshauptmann von Wien den Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt. Nach der Begründung betrage der gesamte Einheitswert der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Flächen weit mehr als die gesetzliche Mindestgrenze für den Eintritt der Versicherungspflicht. Es sei rechtlich unerheblich, wie der gepachtete Grund wirtschaftlich genutzt werde. Auch der Einwand, nach dem GSVG pflichtversichert zu sein, gehe ins Leere, da die Voraussetzungen des § 5 BSVG über die Ausnahmen von der Pflichtversicherung nicht vorlägen.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung, wobei er neuerlich auf seine Pflichtversicherung nach dem GSVG verwies. In der Sozialversicherung der Bauern habe er niemals einen Leistungsanspruch gehabt. Er sei nur Nebenerwerbsbauer, weshalb er auch einen Antrag auf Befreiung von der Pensionsversicherung gestellt habe. Im Herbst 1988 habe er begonnen, seinen Betrieb zu verkleinern. Nun sei er dabei, den Betrieb ganz aufzulösen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes bestätigt. Nach der Begründung ergebe sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt im wesentlichen aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Jänner 1991 sowie der Niederschrift vom 26. November 1990 und einer Grundbuchsanfrage vom 19. Februar 1991. Danach betreibe der Beschwerdeführer einen Buschenschank und bewirtschafte ab 1. Jänner 1988 Eigengrund im Ausmaß von 0,2816 ha mit einem Einheitswert von S 16.000,-- sowie Pachtgründe im Ausmaß von 0,5127 ha mit einem Einheitswert von S 20.000,-- . Da der Beschwerdeführer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem über S 33.000,-- liegenden Einheitswert auf eigene Rechnung und Gefahr betreibe, bestehe daher die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, jedoch - ebenso wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt - von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß er auf seine Rechnung und Gefahr einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führt oder daß auf seine Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Seiner Ansicht nach könne jedoch nicht nachvollzogen werden, nach welcher Berechnungsmethode die Höhe der Einheitswerte ermittelt bzw. welche Grundlage für die Feststellung der Einheitswerte herangezogen worden sei. Gehe man von den gesetzlichen Vorschriften aus, die die Feststellung der Einheitswerte regelten, so wäre gemäß § 80 Abs. 1 und 2 des Bewertungsgesetzes vom Steuerpflichtigen eine diesbezügliche Erklärung unter Verwendung von amtlich aufgelegten Formblättern vorgesehen gewesen. Da der Beschwerdeführer jedoch niemals aufgefordert worden sei, als Grundbesitzer eine derartige Angabe und Erklärung abzugeben, und auch allfällige behördliche Untersuchungen zur Abänderung der bisherigen Grundbewertung zumindest bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zum Tragen gekommen, jedenfalls aber nicht in Rechtskraft erwachsen seien, hätte mangels genauer Feststellung die Bewertung des Eigengrundstückes mit S 16.000,-- nicht als Grundlage für die Berechnung herangezogen werden dürfen. Es sei auf den zuletzt ergangenen Einheitswerbescheid Bedacht zu nehmen gewesen, wonach das Eigengrundstück mit S 10.000,-- erfaßt sei. Im übrigen hätte die belangte Behörde zu berücksichtigen gehabt, daß 539 m2 des Eigengrundes als Garten gewidmet und damit der landwirtschaftlichen Nutzung nicht zuzurechnen seien. Damit verringere sich schon rein mathematisch der für die Landwirtschaft relevante Einheitwert. Das habe im übrigen auch die Bewertungsstelle der zuständigen Abgabenbehörde erkannt, die schon getroffene Vorerhebungen verworfen und die Neuberechnung angeordnet habe.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 1 der 2. BSVG-Novelle, BGBl. Nr. 532/1979, bestimmte:

"(1) Personen, die am 31. Dezember 1979 gemäß § 5 Abs. 3 Z. 1, 2 oder 3 gemäß § 5 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1979 in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherungsanstalt ausgenommen waren, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz zu befreien, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1980 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1980 für die Dauer des Bestandes der Voraussetzungen für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung."

Die 11. BSVG-Novelle, BGBl. Nr. 611/1987, brachte im Art. III Abs. 1 folgende Neuregelung:

"(1) Für Personen, die gemäß Art. II Abs. 1 der 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 532/1979, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit worden sind, verliert diese Befreiung mit Ablauf des 31. Dezember 1987 ihre Wirksamkeit, sofern die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz nach den am 1. Jänner 1988 geltenden Vorschriften erfüllt sind."

Diese Bestimmung trat gemäß Art. IV der 11. BSVG-Novelle am 1. Jänner 1988 in Kraft.

§ 2 BSVG lautet auszugsweise:

"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landesarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird;

...

(2) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht für die im Abs. 1 Z. 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von S 13.000,-- übersteigt......

(3) Abs. 2 gilt für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit der Maßgabe, daß an Stelle des Einheitswertes von S 13.000,-- ein Einheitswert von S 33.000,-- tritt.

....."

Die belangte Behörde hat zur Ermittlung der Betriebsflächen des Beschwerdeführers ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Dabei hat der Beschwerdeführer in einer Niederschrift vom 26. November 1990 u.a. selbst angegeben, einen Eigengrund im Ausmaß von 0,2816 ha zu bewirtschaften, dessen Einheitswert S 16.000,-- beträgt (vgl. OZl. 231/4 und 227 im Beitragsakt der Sozialversicherungsanstalt). Wenn der Beschwerdeführer nunmehr erklärt, die Grundlage für die Feststellung des Einheitswertes nicht nachvollziehen zu können, so kann ihm dabei nicht gefolgt werden, da ihm die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt bereits mit Schreiben vom 22. Mai 1985 darüber informiert hat, daß sich aufgrund des Bewertungsänderungsgesetzes 1984 nunmehr für den Eigengrund ein Einheitswert in der Höhe von S 16.000,-- ergibt (vgl. OZl. 110 des Beitragsaktes). Die auf der Grundlage dieses Einheitswertes errechneten Unfallversicherungsbeiträge sind vom Beschwerdeführer in der Folge nie bekämpft worden.

Hinsichtlich der gepachteten Betriebsflächen ist die belangte Behörde im wesentlichen den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 28. Jänner 1991 (vgl. OZl. 231/1) gefolgt, woraus sich ein Einheitswert von S 20.000,-- ergibt.

Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, daß ein Teil seines Eigengrundes als Garten gewidmet sei, so ist ihm zu erwidern, daß nach § 2 Abs. 2 BSVG die Pflichtversicherung auf den Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes abstellt. Die jeweilige Widmung der dem Betrieb dienenden Grundstücke ist dabei nicht von Bedeutung. Nach den Angaben des Beschwerdeführer vom 28. Jänner 1991 ist im Ausmaß des Eigengrundes keinerlei Änderung eingetreten.

Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie im Beschwerdefall von einem den Betrag von S 33.000,-- übersteigenden Einheitswert ausging und damit die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Pensionsversicherung bejahte. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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