VwGH 91/08/0007

VwGH91/08/000717.11.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde der Firma G.Gesellschaft mbH. in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. November 1990, Zl. SV-1516/1-1990, betreffend Verfall eines Erstattungsanspruches nach § 11 EFZG (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1486 Z5;
ASVG §68 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
EFZG §11;
EFZG §2;
VwRallg;
ABGB §1486 Z5;
ASVG §68 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
EFZG §11;
EFZG §2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 3. Oktober 1990 stellte die mitbeteiligte Oberösterreichische Gebietskrankenkasse fest, daß die Beschwerdeführerin infolge des Verfalles der Erstattungsansprüche gemäß § 11 EFZG keinen Anspruch auf Erstattung des fortgezahlten Entgeltes nach § 8 EFZG für Zeiträume vor dem 29. Mai 1988 habe. Nach der Bescheidbegründung sei anläßlich einer Beitragsprüfung bei der Beschwerdeführerin am 29. Mai 1990 festgestellt worden, daß die Beschwerdeführerin laut Lohnkonto das Entgelt bei Arbeitsunfähigkeit ihrer Dienstnehmer ordnungsgemäß fortgezahlt habe. Für die Zeit von März 1986 bis Dezember 1988 sei jedoch in keinem Fall die Erstattung des fortgezahlten Entgeltes beantragt worden. Mit Schreiben vom 29. Juni 1990 habe die Beschwerdeführerin nun die Erstattungsanträge für den genannten Zeitraum nachgereicht. Gemäß § 11 EFZG sei der Anspruch auf die Gewährung von Erstattungsbeträgen bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach dem Ende des Anspruches auf Fortzahlung des Entgeltes im Sinne dieses Bundesgesetzes geltend zu machen. Da der Tag der Antragstellung mit dem Beginn der Beitragsprüfung, also mit dem 29. Mai 1990, anzusetzen sei, beginne die zweijährige Verfallsfrist gemäß § 11 EFZG mit dem 29. Mai 1988. Demgemäß seien für Erstattungszeiträume ab dem 29. Mai 1988 die Anträge durchgeführt und der darauf entfallende Erstattungsbetrag an die Beschwerdeführerin überwiesen worden. Hingegen sei für Entgeltfortzahlungszeiträume, die vor dem 29. Mai 1988 gelegen seien, der Anspruch auf die Gewährung der Erstattungsbeträge bereits verfallen. Der von der Beschwerdeführerin zitierten Rechtsansicht von Stummvoll (in Adametz und andere, Kommentar zum Entgeltfortzahlungsgesetz, Seite 135), wonach grundsätzlich der Erstattungsanspruch nach Ablauf von fünf Jahren (drei Jahre klagbarer Anspruch und zwei Jahre Verfallsfrist) verfalle, könne nicht gefolgt werden, weil eine derart extensive Interpretation des § 11 EFZG nicht der Intention des Gesetzgebers entspreche. Es seien daher die Erstattungen für Entgeltfortzahlungszeiträume vor dem 29. Mai 1988 abzulehnen.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch brachte die Beschwerdeführerin vor, sie teile nach wie vor die Rechtsansicht von Stummvoll. Nach § 1486 Z. 5 ABGB verjährten Ansprüche des Arbeitnehmers auf Entgelt binnen drei Jahren. Deshalb könne erst nach Ablauf dieser drei Jahre von einem Ende des (einklagbaren) Anspruches gesprochen werden und es beginne daher die Zweijahresfrist des § 11 EFZG erst nach diesen drei Jahren zu laufen. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeute dies, daß die Zweijahresfrist noch nicht abgelaufen sei und die von der Beschwerdeführerin eingereichten Anträge zur Gänze zu ihren Gunsten erledigt werden müßten. In ihrer Rechtsmeinung werde die Beschwerdeführerin dadurch bestärkt, daß im Zuge der in ihrem Betrieb stattgefundenen Beitragsprüfung beträchtliche Beitragsnachzahlungen für genau jene Zeiträume hätten geleistet werden müssen, die andererseits im Falle der Entgeltfortzahlung verjährt sein sollten.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Bescheidbegründung setzt sich die belangte Behörde zunächst mit der Rechtsauffassung Stummvolls auseinander. Dieser Autor führe in seinem Kommentar aus, daß die Bestimmung des § 11 EFZG weitgehend dem § 102 ASVG über den Verfall von Leistungsansprüchen nachgebildet sei. Wie aus den Erläuterungen zu dieser Bestimmung hervorgehe, hätten nach ihrer ursprünglichen Fassung Leistungsansprüche auch dann als verfallen gegolten, wenn erst nach Ablauf von zwei Jahren die Versicherungspflicht bzw. die Versicherungsberechtigung festgestellt worden sei. In der Novellierung des § 102 ASVG (durch die 9. Novelle, BGBl. Nr. 13/1962) seien daher die Ausnahmebestimmungen aufgenommen worden, daß die Verfallsfrist erst nach Feststellung der Versicherungspflicht zu laufen beginne. Eine solche Ausnahmebestimmung sei im § 11 EFZG aber nicht enthalten. Auf Grund des sonst gleichen Wortlautes dieser Bestimmung sei somit nicht vertretbar, sie extensiver als § 102 ASVG zu interpretieren. Der Rechtsansicht von Stummvoll müsse aber auch insofern entgegengetreten werden, als im § 11 EFZG bestimmt sei, daß der Anspruch auf Gewährung von Erstattungsbeträgen binnen zwei Jahren nach dem Ende des Anspruches auf Entgeltfortzahlung im Sinne dieses Bundesgesetzes geltend zu machen sei. Daraus sei schon nach dem Wortlaut zu entnehmen, daß die Verfallsfrist nach dem Ende des Entgeltfortzahlungsanspruches nach dem EFZG und nicht nach dem Ende des einklagbaren Anspruches nach dem ABGB zu laufen beginne. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ende nach dem EFZG entweder bei Erschöpfung der Anspruchsdauer oder bei Ende einer Arbeitsunfähigkeit. Bei strenger Auslegung beginne daher - je nach Zutreffen einer dieser Endigungsgründe - die zweijährige Verfallfrist zu laufen. Wenn Stummvoll in seinem Kommentar vom Ende des klagbaren Anspruches nach § 1486 Z. 5 ABGB ausgehe, so müsse konsequenterweise festgestellt werden, daß dann, wenn (wie im Beschwerdefall) das Entgelt nach dem EFZG zu den laufenden Lohnzahlungsterminen ordnungsgemäß ausbezahlt worden sei, wohl nicht mehr von einem klagbaren Anspruch gesprochen werden könne. Es wäre wohl denkbar, sich der Rechtsansicht von Stummvoll allenfalls insoweit anzuschließen, als die zweijährige Verfallfrist beispielsweise bei monatlicher Lohnzahlung mit dem Monatsersten nach der Auszahlung (Lohnzahlungstermin) des nach dem EFZG gebührenden Entgeltes zu laufen beginne. Eine generelle Anwendung der Fünfjahresfrist sei jedoch nicht zulässig und werde auch vom Willen des Gesetzgebers nicht mehr getragen. Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringe, daß genau für dieselben Zeiträume Beiträge nachverrechnet worden seien, so müsse dem entgegengehalten werden, daß in § 68 ASVG hinsichtlich der Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen andere Fristen vorgesehen seien. Auf Grund einer eigenen Regelung im EFZG sei eine analoge Anwendung des § 68 ASVG für die Erstattung ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Erstattung des fortgezahlten Entgeltes nach § 8 EFZG für Zeiträume vor dem 29. Mai 1988 verletzt erachtet. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes wendet die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit ein, es sei nach § 11 EFZG nicht möglich, ab dem Tag der Beitragsprüfung, bei der die mangelnde Antragstellung auf Erstattung festgestellt worden sei, vereinfacht zwei Jahre zurückzurechnen und sodann auszusprechen, daß die vor diesem Zeitpunkt angefallenen Entgeltfortzahlungszeiträume verfallen seien. § 11 EFZG stelle nämlich eindeutig auf das Ende des Anspruchs auf Fortzahlung des Entgeltes ab. Dieses "Ende des Anspruches auf Fortzahlung des Entgeltes" sei jedoch im Gesetz nicht näher definiert. Stummvoll führe an der angegebenen Stelle schlüssig aus, daß die Zweijahresfrist erst nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 1486 Z. 5 ABGB zu laufen beginne. Soweit die belangte Behörde dieser Argumentation in bezug auf die vergleichbare Bestimmung des § 102 ASVG mit dem Hinweis auf ihre Novellierung entgegenzutreten versuche, sei darauf zu verweisen, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens des EFZG § 102 Abs. 1 ASVG bereits in seiner derzeit gültigen Fassung bestanden habe. Somit seien auch die vor dem 29. Mai 1988 liegenden Erstattungsansprüche nicht verfallen. Die Verwerfung einer analogen Heranziehung des § 68 ASVG bedeute eine verfassungswidrige Besserstellung des Sozialversicherungsträgers. Ebenso wie die Sozialversicherung einen gesetzlichen Anspruch auf die Sozialversicherungsbeiträge habe, habe der Arbeitgeber einen rechtlichen Anspruch auf Erstattung der Entgeltfortzahlungsbeträge gemäß § 8 EFZG. In der Praxis würden auch die Erstattungsbeträge gegen die Beitragsschulden des Arbeitgebers aufgerechnet. Da dem Arbeitgeber auch bei der Berechnung der Entgeltfortzahlungsbeträge ein Fehler unterlaufen könne, der im Sinne des § 68 ASVG zu einer Nachzahlung für einen Zeitraum führen könne, der mehr als zwei Jahre zurückliege, erscheine es nicht gerechtfertigt, dem ohnedies zur Antragstellung verpflichteten Arbeitgeber die ihm gesetzmäßig zustehenden Ansprüche vorzuenthalten. Im Hinblick darauf werde die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 11 EFZG und, da gleiches im Hinblick auf § 9 EFZG gelte, auch dieser Bestimmung angeregt. Unter dem Gesichtpunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, daß die mitbeteiligte Partei bzw. die belangte Behörde, ausgehend von ihren Rechtsauffassungen, hätten im jeweiligen Einzelfall prüfen müssen, ob zum 29. Mai 1988 hinsichtlich aller jener Dienstnehmer, für die Erstattungsanträge eingebracht worden seien, die Anspruchsdauer bereits erschöpft oder das Ende der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit vorgelegen sei. Ähnliches gelte auch für die von der belangten Behörde aufgeworfene Möglichkeit, das Ende des Anspruches auf Fortzahlung des Entgeltes mit dem jeweiligen Lohnzahlungstermin festzulegen. Es sei unstrittig, daß während eines Lohnabrechnungszeitraumes anfallende Entgeltfortzahlungsansprüche der Dienstnehmer gemeinsam mit dem regulären Lohn zu den vereinbarten Lohnzahlungsterminen zur Auszahlung zu gelangen hätten. Da dies in der Regel nicht der

29. eines Monats sei, erscheine die willkürliche Festlegung des 29. Mai 1988 als Stichtag nicht dem Gesetz entsprechend. Die mitbeteiligte Partei bzw. die belangte Behörde hätten daher die jeweiligen Lohnzahlungstermine erheben müssen. Ohne die beiden verfahrensrechtlichen Unterlassungen wäre die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das EFZG verbindet eine arbeitsrechtliche Regelung über die Entgeltfortzahlung bestimmter Arbeitnehmer für Zeiten krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderungen mit einem sozialversicherungsrechtlichen Riskenausgleich in Form einer obligatorischen Eigenversicherung der betroffenen Arbeitgeber. Der Versicherungsanspruch des Arbeitgebers richtet sich gegen den Krankenversicherungsträger auf Leistung eines Erstattungsbetrages, der - nach Maßgabe des § 8 EFZG - jenen Aufwand umfaßt, der ihm durch die Lohnfortzahlung nach dem EFZG erwächst. Der Anspruch auf den Erstattungsbetrag entsteht nach § 8 Abs. 4 EFZG, sobald der Arbeitgeber das im § 8 Abs. 1 lit. a umschriebene Entgelt an den Arbeitnehmer gezahlt hat und die Voraussetzungen des Abs. 5 (Antragstellung nach Maßgabe dieser Bestimmung) erfüllt hat. Nach § 11 EFZG ist der Anspruch auf die Gewährung von Erstattungsbeträgen bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach dem Ende des Anspruches auf Fortzahlung des Entgeltes im Sinne dieses Bundesgesetzes geltend zu machen. Obwohl es sich bei einer Erstattungsangelegenheit um eine Leistungssache nach § 354 ASVG mit der Maßgabe, daß der Anspruch auf den Erstattungsbetrag dem Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus der Krankenversicherung gleichzuhalten ist (§ 18 Z. 3 lit. a EFZG), handelt, steht gegen eine Entscheidung des Krankenversicherungsträgers nach § 18 Z. 3 lit. d EFZG der Einspruch an den Landeshauptmann zu.

In seiner Kommentierung des § 11 EFZG verweist Stummvoll an der angegebenen Stelle zunächst darauf, daß diese Bestimmung weitgehend der Bestimmung des § 102 ASVG über den Verfall von Leistungsansprüchen nachgebildet sei, und meint dann, es könne, da gemäß § 1486 Z. 5 ABGB Ansprüche des Arbeitnehmers auf Entgelt binnen drei Jahren verjährten, erst nach Ablauf dieser drei Jahre "von einem Ende des (einklagbaren) Anspruches gesprochen werden" und es beginne daher die Zweijahresfrist des § 11 EFZG erst nach diesen drei Jahren (bzw. nach Abschluß eines allfälligen arbeitsrechtlichen Verfahrens über den Entgeltanspruch) zu laufen.

Diese Auslegung findet vorerst im Wortlaut des § 11 EFZG und den damit in Verbindung stehenden Bestimmungen dieses Gesetzes keine Deckung. Denn § 11 EFZG knüpft den Beginn der festgesetzten Fallfrist nicht an das Ende der Einklagbarkeit des Anspruches auf Fortzahlung des Entgeltes "mit dem Ablauf der Verjährungsfrist", sondern an das "Ende des Anspruches auf Fortzahlung des Entgeltes im Sinne dieses Bundesgesetzes". Diese Formulierung legt es in Verbindung mit dem von der Dauer des Anspruches auf Fortzahlung des Entgeltes handelnden § 2 EFZG nahe, darunter jenen Zeitpunkt zu verstehen, bis zu dem der Arbeitnehmer, auf den sich der Erstattungsanspruch bezieht, Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat: Das ist entweder bis zur Beendigung der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderung oder, ungeachtet einer Fortdauer dieser Verhinderung, bis zum Ablauf der im § 2 geregelten, im konkreten Fall in Betracht kommenden Anspruchsdauer; dies mit der Konsequenz, daß der Anspruch auf Erstattung bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden muß. Auf andere Umstände, etwa auf den Zeitpunkt der (nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu bestimmenden) Fälligkeit des fortzuzahlenden Entgeltes, jenen der Erfüllung des Fortzahlungsanspruches, den allfälligen Grund einer verspäteten Erfüllung, insbesondere nach Abschluß eines allfälligen arbeitsrechtlichen Verfahrens über den strittigen Entgeltanspruch, oder sogar auf den Ablauf der zur Geltendmachung des Anspruches zur Verfügung stehenden Verjährungsfrist (unabhängig von einem Streit über den Entgeltanspruch selbst), kommt es danach nicht an.

Ob § 11 EFZG bezogen auf die zuletzt genannten Fallkonstellationen im Hinblick auf die Regelung der Entstehung des Erstattungsanspruches nach § 8 Abs. 4 EFZG, die Bestimmung des § 102 ASVG (die zwar nach § 18 Z. 1 EFZG im Verfahren nach diesem Gesetz nicht anzuwenden ist, an die sich aber der Gesetzgeber - nach der Regierungsvorlage zum EFZG,

1105 BlgNR 13. GP, S. 15 - bei der Regelung des § 11 EFZG angelehnt hat) oder allenfalls auch § 68 ASVG dahin berichtigungsbedürftig und auch berichtigungsfähig ist, daß ein anderer als der vom Wortlaut des § 11 EFZG in Verbindung mit § 2 leg. cit. nahegelegte Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der Fallfrist als maßgeblich zu erachten ist, braucht im Beschwerdefall nicht geprüft zu werden. Denn die belangte Behörde durfte, wie später auszuführen sein wird, mängelfrei davon ausgehen, daß jenes Entgelt, hinsichtlich dessen die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruches strittig sind, für vor dem 29. Mai 1988 entstandene Fortzahlungsansprüche im Sinne des § 2 EFZG gebührte und auch vor diesem Zeitpunkt gezahlt wurde. Jedenfalls in solchen Fällen besteht auch auf Grund der genannten Bestimmungen der §§ 8 Abs. 4 EFZG und 102 ASVG kein sachlich gerechtfertigter Grund für eine den Wortlaut der Bestimmung des § 11 EFZG berichtigende Auslegung. Auch ist bezogen auf diese Fälle (unabhängig von der Frage einer unter dem Gleichheitsgesichtspunkt bestehenden Vergleichbarkeit der Bestimmung des § 11 EFZG mit jener des § 68 ASVG) keine "verfassungswidrige Besserstellung des Sozialversicherungsträgers" wegen der im § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG normierten Verlängerung der Verjährungsfrist von zwei auf fünf Jahren erkennbar. Denn der Regelungsgrund dieser Verlängerung liegt in dem - durch eine Handlung oder Unterlassung des Dienstgebers herbeigeführten - Nichtwissen des Sozialversicherungsträgers von beitragsrechtlich relevanten Umständen, während in den genannten Fällen der Arbeitgeber voraussetzungsgemäß jene Umstände selbst gesetzt hat, von denen der Erstattungsanspruch entscheidend abhängt, und durch nichts gehindert war, diesen Anspruch fristgerecht geltend zu machen. Die Rechtsrüge der Beschwerdeführerin ist daher unbegründet.

Aber auch den Verfahrenseinwänden kommt keine Berechtigung zu; dies zunächst schon deshalb, weil sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich mit der ganz allgemeinen Behauptung begnügt, die belangte Behörde wäre bei Unterlassung dieser behaupteten Verfahrensmängel zu einem anderen Ergebnis gelangt, ohne jedoch die konkrete Bedeutsamkeit dieser Verfahrensrügen durch Benennung jener Dienstnehmer, deren Entgeltansprüche erst am 29. Mai 1988 oder später geendet bzw. fällig geworden seien, aufzuzeigen. Unabhängig davon hat sie aber auch im Verwaltungsverfahren keine diesbezüglichen Behauptungen aufgestellt, obwohl die mitbeteiligte Partei schon in dem der Erlassung ihres Bescheides vorangehenden Schriftverkehr der Beschwerdeführerin (mit Schreiben vom 13. August 1990) mitgeteilt hat, es könnten jene Erstattungsanträge, welche Entgeltfortzahlungszeiträume enthielten, die vor dem 29. Mai 1988 lägen (Überschneidungen lägen nicht vor), wegen § 11 EFZG nicht zugunsten der Beschwerdeführerin erledigt werden. Wenn daher die belangte Behörde davon ausging, daß der Streit - entsprechend dem Einspruchsvorbringen - nur um die richtige Auslegung des § 11 EFZG in bezug auf den Verfall des Erstattungsanspruches betreffend das bereits vor dem 29. Mai 1988 fortgezahlte Entgelt gehe, ist ihr keine relevante Verfahrensverletzung vorzuwerfen. Es brauchte deshalb im Beschwerdefall auch nicht geprüft zu werden, ob (wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, freilich in einem anderen Sinn, meint) die mitbeteiligte Partei die zweijährige Verfallfrist zu Recht schon vom 29. Mai 1990 und nicht erst vom Tag der Antragstellung, nämlich dem 29. Juni 1990, zurückgerechnet hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über das Kostenbegehren der belangten Behörde (die mitbeteiligte Partei hat keinen Kostenantrag gestellt) gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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