VwGH 91/07/0089

VwGH91/07/008926.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla, Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Waldner, über die Beschwerde

1. des PS sen. und 2. des PS jun., beide in H, beide vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 28. Jänner 1991, Zl. Agrar 11 - 426/4/91, betreffend Anteile an einer Agrargemeinschaft, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
FlVfGG §21;
FlVfLG Krnt 1979 §86;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §21;
FlVfLG Krnt 1979 §86;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.700,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 18. September 1989 beantragten die Beschwerdeführer die Richtigstellung der Anteile an der Agrargemeinschaft Nachbarschaft M-Alpe (AG), EZ. 133 Z und Y. Sie begründeten diesen Antrag damit, daß ein ursprünglich mit der - im Eigentum des Erstbeschwerdeführers stehenden - Gp. nn1, KG Z und Y, verbundenes weiteres Anteilsrecht an der zur Zeit in sechs Sechstel aufgeteilten AG bei Erstellung eines diese Grundparzelle betreffenden Kaufvertrages vom 18. Dezember 1871 versehentlich nicht berücksichtigt worden sei. Mit Bescheid vom 31. Jänner 1990 wies die Agrarbezirksbehörde Villach (AB) diesen Antrag gemäß § 51 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes, BGBl. Nr. 64/1979 (FLG), als unbegründet ab.

Die von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Jänner 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 Agrarverfahrensgesetz als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, bei der AG handle es sich um eine regulierte Agrargemeinschaft, in deren Eigentum sich die Liegenschaft EZ 133 Z und Y befinde. Laut rechtskräftigem, von der belangten Behörde im Jahre 1932 bestätigtem Regulierungsplan vom 24. Dezember 1930 seien an dem Gemeinschaftsbesitz der AG sechs Liegenschaften zu Anteilen von je 1/6 berechtigt. Auch bereits vor der Einleitung des Regulierungsverfahrens sei von einem Anteilsverhältnis von 6/6 ausgegangen worden. Der Regulierungsplan sei in der Zeit vom

10. bis 31. Jänner 1931 unter Hinweis auf die Möglichkeit, dagegen Stellung zu nehmen, zur Einsicht aufgelegt gewesen. Einwendungen dagegen seien aber nicht erhoben worden, sodaß der Regulierungsplan in Rechtskraft erwachsen sei. Auch hätten die damaligen Mitglieder der AG - darunter auch der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer - die Richtigkeit einer die Feststellung, daß sechs berechtigten Liegenschaften die Miteigentumsrechte zu je einem Sechstel zustünden, beinhaltenden Niederschrift vom 3. Juni 1930 durch ihre eigenhändige Unterfertigung anerkannt. Hinsichtlich des von den Beschwerdeführern zur Untermauerung ihres Begehrens ins Treffen geführten Kaufvertrages aus dem Jahre 1871 habe die AB ausgeführt, daß dieser bereits anläßlich der Grundbuchsanlegung im Jahre 1887 Berücksichtigung gefunden habe, sodaß die Bezugnahme auf diese Urkunde nicht geeignet sei, ihren Standpunkt zu stützen. Eine Beurteilung des Antrages der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel einer - nicht beantragten - Wiederaufnahme des Verfahrens habe ergeben, daß die Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen seien, Urkunden vorzulegen, die Grundlage einer vom Regulierungsplan aus 1930 abweichenden Entscheidung hätten sein können. Der von den Beschwerdeführern gezogene Schluß, infolge des Angrenzens von sieben Grundstücken an das agrargemeinschaftliche Grundstück sei von sieben Anteilsrechten an der AG auszugehen, sei verfehlt, weil in der Regel Liegenschaften für das Bestehen von Anteilsrechten an Agrargemeinschaften maßgebend seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Änderung bzw. Richtigstellung der Anteile an der Nachbarschaft "M-Alpe" und entsprechende Zuteilung von Anteilsrechten verletzt. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit den von den Beschwerdeführern beigebrachten Urkunden ausreichend auseinanderzusetzen.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführern entgegengehalten, aus den von ihnen beigebrachten Unterlagen sei nicht entnehmbar, daß die Anteilsrechte an der AG vor deren Regulierung nicht in Sechstel aufgeteilt gewesen wären. Dieser Ansicht der belangten Behörde ist beizupflichten. So kann weder dem von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten, lediglich in der im Zuge der Grundbuchsanlegung erstellten "Benennung der Realität" erwähnten, nicht aber in seinem Wortlaut vorliegenden Kaufvertrag vom 18. Dezember 1871 noch dem möglicherweise aus der Zeit der Grundbuchsanlegung stammenden Liegenschaftseigentümerverzeichnis selbst irgendein Hiwneis darauf entnommen werden, daß mit dem Eigentum an dem damals erworbenen Grundstück auch Anteilsrechte an der AG verbunden wären. Insbesondere findet auch die Überlegung der Beschwerdeführer, daraus, daß der seinerzeitige Eigentümer der Gp. nn1, AW aus R, als Anteilsberechtigter an der AG aufgeschienen sei, sei darauf zu schließen, daß das dem AW zugestandene Anteilsrecht an der AG mit dieser Gp. verbunden gewesen sei, in den Verwaltungsakten und den von den Beschwerdeführern beigebrachten Unterlagen keine Deckung. Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung weist weder die von ihnen beigebrachte - offenbar aus der Zeit der Grundbuchsanlegung stammende, Inhaber von Anteilen an der AG anführende Planunterlage - noch die Regulierungsurkunde vom 24. Dezember 1930 an einzelne Parzellen gebundene Anteilsrechte aus. Vielmehr wird in allen Unterlagen von mit dem Eigentum an (Stammsitz-)Liegenschaften verbundenen Anteilsrechten ausgegangen.

Gemäß § 86 FLG ist insbesondere die Feststellung der Parteien und ihrer Anteils- und Forderungsrechte Gegenstand des Ermittlungsverfahrens zur Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte. Eine derartige Regelung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte (Regulierung) ist mit der unbeschritten rechtskräftigen und auf einer Anerkennung seitens der Anteilsberechtigten beruhenden Regulierungsurkunde vom 24. Dezember 1930, der die belangte Behörde zu Recht die Bedeutung einer endgültigen Feststellung der Anteilsrechte an der AG beigemessen hat, erfolgt. Demgemäß stand mangels einer seither insofern eingetretenen rechtserheblichen Änderung der Rechts- oder Sachlage der meritorischen Behandlung des an die AB gerichteten Antrages der Beschwerdeführer auf Neufestlegung der Anteilsrechte das Hindernis der entschiedenen Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) entgegen, weshalb es Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, den Antrag - im Wege der Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides - zurückzuweisen. Darin, daß die belangte Behörde, anstatt mit einer Zurückweisung vorzugehen, die Abweisung des Antrages im Instanzenweg bestätigt hat, kann aber eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer nicht erblickt werden.

Bei diesem Ergebnis bestand für die belangte Behörde kein Anlaß, weitere Erhebungen anzustellen.

Soweit in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Frage der möglichen Wiederaufnahme des Verfahrens eingegangen wurde, teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, daß die Voraussetzungen für eine solche Wiederaufnahme nicht vorliegen. Lassen doch das Vorbringen und die ins Verfahren eingebrachten Unterlagen nicht erkennen, daß einer der in § 69 AVG angeführten Wiederaufnahmsgründe zum Tragen kommen könnte. Des weiteren kann dem bei der AB gestellten Antrag der Beschwerdeführer kein Hinweis darauf entnommen werden, daß Umstände vorlägen, die für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages - gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides (im Beschwerdefall des Regulierungsplanes vom 24. Dezember 1930) einzubringen - sprächen.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 As. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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