Normen
AVG §59 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
LStG OÖ 1991 §3 Abs1 Z1 litb;
LStG OÖ 1991 §40 Abs1;
LStVwG OÖ 1975 §59 Abs2;
EMRK Art6;
StGG Art5;
VwGG §41 Abs1;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
LStG OÖ 1991 §3 Abs1 Z1 litb;
LStG OÖ 1991 §40 Abs1;
LStVwG OÖ 1975 §59 Abs2;
EMRK Art6;
StGG Art5;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1992, Zl. 89/05/0152, zu verweisen. Diesem Erkenntnis lag jener Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung zugrunde, mit welchem sie als Gemeindeaufsichtsbehörde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren keine Folge gegeben hatte.
Dem vorliegenden Beschwerdefall liegt das Enteignungsverfahren zugrunde, in welchem zunächst die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen über Antrag der mitbeteiligten Gemeinde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 1. Februar 1989 unter Berufung auf die §§ 58 bis 60 O.Ö. LStVG 1975 für die Verlegung der G. Gemeindestraße das dauernde und lastenfreie Eigentum an näher bezeichneten Grundflächen u.a. der Beschwerdeführerin im Enteignungswege für die mitbeteiligte Gemeinde in Anspruch nahm (Spruchpunkt I), die für die in Anspruch genommenen Grundflächen von der mitbeteiligten Gemeinde auszuzahlenden Entschädigungen festsetzte (Spruchpunkt II), den Antrag auf Zuerkennung der im Enteignungsverfahren aufgelaufenen Kosten unter Berufung auf § 74 AVG in Verbindung mit § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes und "den Bestimmungen des LStVG" als unzulässig zurückwies (Spruchpunkt III) und die Einwände der Beschwerdeführerin als unbegründet abwies (Spruchpunkt IV).
In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid machte die Beschwerdeführerin Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens mit der Begründung geltend, daß die Erstbehörde einen Unterbrechungsantrag der Beschwerdeführerin nicht erledigt, seit der mündlichen Verhandlung einen Zeitraum von vier Jahren verstreichen und in der Begründung ihres Bescheides sich eine aktenwidrige Sachverhaltsannahme habe zuschulden kommen lassen. Rechtswidrig sei der Enteignungsbescheid wegen des Mangels eines konkreten Bedarfs nach den von der Enteignung betroffenen Grundflächen, weil eine sachliche Notwendigkeit für den beabsichtigten Straßenausbau nicht bestehe. Zudem habe eine im Enteignungsverfahren erforderliche Güterabwägung nicht stattgefunden. Auch im Kostenpunkt erachtete die Beschwerdeführerin den Bescheid aus dem Grunde der gesetzlichen Anordnung des § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes als rechtswidrig, indem sie der Rechtsauffassung Ausdruck verlieh, daß die Kosten des Enteignungsverfahrens gleich zu behandeln seien wie jene des Entschädigungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin verzeichnete gleichzeitig die von ihr zum Ersatz begehrten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der Berufung mit dem Begehren, die mitbeteiligte Gemeinde zum Ersatz dieser Kosten zu verhalten.
Im Zuge des Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Unterbrechung des Enteignungsverfahrens "bis zur Entscheidung aller anhängigen straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren" mit dem Hinweis darauf, die Wiederaufnahme des straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahrens beantragt zu haben. Gleichzeitig dehnte sie ihr Kostenbegehren um die ihr im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren erwachsenen Kosten aus.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab, gab ihren "Anträgen vom 28.4. sowie vom 24.7.1991 auf Unterbrechung bzw. Aussetzung des Verfahrens keine Folge" (Spruchpunkt I), trug der mitbeteiligten Gemeinde die Auszahlung oder den Gerichtserlag der der Beschwerdeführerin zustehenden Entschädigungsbeträge unter Abweisung der "Anträge vom 25.7.1991" auf (Spruchpunkt II) und sprach aus, daß die Besitzergreifung der enteigneten Grundflächen durch die mitbeteiligte Gemeinde von der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Bescheides und Auszahlung "bzw.
gerichtlicher Hinterlegung" der Enteignungsentschädigung jederzeit zu dulden sei (Spruchpunkt III). In der Begründung ihres Bescheides gliederte die belangte Behörde ihre Ausführungen jeweils nach den Spruchpunkten I, II und III; nach den Begründungsausführungen zu Spruchpunkt III findet sich vor der abschließenden Rechtsmittelbelehrung samt Zustellverfügung der Auspruch: "Die Entscheidung über die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung ergeht gesondert."
In der Begründung zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im wesentlichen aus, daß die von der Enteignung betroffenen Grundstücksflächen zur Verwirklichung des bewilligten Straßenbauvorhabens unbedingt benötigt würden, was sich aus dem Gutachten des beigezogenen technischen Amtssachverständigen schlüssig ergebe. In diesem Gutachten sei hervorgekommen, daß die "Amtstrasse" im Vergleich zu anderen entwickelten Varianten nicht nur die technisch, sondern auch die wirtschaftlich beste Lösung darstelle, bei der sich auch die Grundinanspruchnahme auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränke. Bezüglich der Bestreitung der Erforderlichkeit des Straßenbauvorhabens müsse die Beschwerdeführerin auf das Ergebnis des straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahrens verwiesen werden, welchem zudem die Trassenverordnung des Gemeinderates zugrunde gelegen sei. Angesichts der Rechtskraft der straßenbaurechtlichen Bewilligung könne Gegenstand des Enteignungsverfahrens nur mehr die Frage sein, ob die durch die Enteignung in Anspruch genommenen Grundflächen für den Bau der bewilligten Straße erforderlich seien. Dies habe die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Für eine Abwägung der Interessen an der Verwirklichung des Straßenbauvorhabens ließen jedoch die maßgeblichen Vorschriften des O.Ö. Straßengesetzes 1991 keinen Raum. Die der Erstbehörde vorgeworfenen Verfahrensmängel lägen nicht vor, der zwischen dem Verhandlungszeitpunkt und der Bescheiderlassung verstrichene Zeitraum sei deswegen nicht von Bedeutung, weil auch eine neuerliche Verhandlung "dem Grunde nach" zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, erwiesen sich doch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Umstände als im Enteignungsverfahren nicht zielführend.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; es erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten auf ordnungsgemäße Verfahrensführung und Bescheidbegründung, in ihrem Eigentumsrecht, ihrem Recht auf ein faires Verfahren, in ihrem Recht, nicht enteignet zu werden, und in ihrem Recht auf Kostenzuspruch verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt; die mitbeteiligte Gemeinde hat sich auf eine Äußerung zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beschränkt. Das vom Gerichtshof im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Parteien gemäß § 41 Abs. 1 letzter Satz VwGG eingeräumte rechtliche Gehör haben die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin hat auf die Äußerung der belangten Behörde repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Insoweit die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides daraus ableitet, daß dieser sich auf einen straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheid stütze, der von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, genügt es, die Beschwerdeführerin gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1992, Zl. 89/05/0152, zu verweisen, in welchem die Auffassung der Beschwerdeführerin über die Unzuständigkeit der den Straßenbaubewilligungsbescheid erlassenden Behörde widerlegt wurde.
Der Gerichtshof hat allerdings im Zuge des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die Frage geprüft, ob der angefochtene Bescheid nicht an Rechtswidrigkeit des Inhaltes deswegen leiden könnte, weil die belangte Behörde die sich aus § 59 Abs. 2 des O.Ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1975 ergebende Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz nicht wahrgenommen hatte, welche Unzuständigkeit daraus abzuleiten sein könnte, daß sich die Behauptung der Beschwerdeführerin als zutreffend erwiese, daß das Land zu den Kosten der Umlegung der G. Gemeindestraße beitrage.
Die belangte Behörde konnte in ihrer Beantwortung der nach § 41 Abs. 1 letzter Satz VwGG gestellten Frage die dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Bedenken aber zerstreuen. Zutreffend hat sie darauf hingewiesen, daß das Landesgesetz vom 24. Mai 1991 über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (O.Ö. Straßengesetz 1991), LGBl. Nr. 84, welches mit 1. August 1991 in Kraft getreten ist und gleichzeitig das O.Ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975, LGBl. Nr. 22, außer Kraft gesetzt hat, in seinem § 40 Abs. 1 seinen Anwendungsbereich auch auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verwaltungsverfahren festlegt. Nach § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. b dieses Gesetzes ist Behörde in Angelegenheiten, die Verkehrsflächen der Gemeinden betreffen, bei Verfahren gemäß §§ 34 bis 38 - in diesen Bestimmungen ist neben anderem das Enteignungsverfahren geregelt - die Bezirksverwaltungsbehörde. Eine der Bestimmung des § 59 Abs. 2 O.Ö. LStVG 1975 entsprechende Regelung, wonach der Antrag auf Enteignung bei der Landesregierung zu stellen war, wenn die Enteignung für Bauten an Gemeindestraßen in Anspruch genommen wurde, zu deren Kosten das Land beiträgt, findet sich in dem durch das O.Ö. Straßengesetz 1991 festgelegten Rechtsbestand nicht mehr. Da die belangte Behörde in ihrem nach dem Inkrafttreten des O.Ö. Straßengesetzes 1991, nämlich mit 19. August 1991, erlassenen Bescheid mangels Bestandes einer gegenteiligen gesetzlichen Übergangsbestimmung das im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Recht anzuwenden hatte (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5, Rz 541 sowie die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 S. 553 f wiedergegebene hg.
Judikatur), die Bestimmung des § 40 Abs. 1 des O.Ö. Straßengesetzes 1991 überdies die Anwendung der neuen Rechtslage auch auf anhängige Verwaltungsverfahren ausdrücklich gebietet, hatte die belangte Behörde auch die Zuständigkeit der den vor ihr bekämpften Bescheid erlassenden Behörde anhand des nunmehr geltenden Rechtes zu beurteilen. Ob die Behörde erster Instanz nach der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Rechtslage zuständig war, muß auf sich beruhen, weil die vor der Erlassung des Berufungsbescheides eingetretene Änderung der gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen zu einer anderen als der vorgefundenen Verfahrensrechtslage nicht mehr führen könnte.
Erfolglos muß der Versuch der Beschwerdeführerin bleiben, dem angefochtenen Enteignungsbescheid erneut die Behauptung entgegenzuhalten, das die Enteignung auslösende Straßenbauprojekt sei nicht erforderlich. Es muß die Beschwerdeführerin wiederum auf das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1992, Zl. 89/05/0152, verwiesen werden, in welchem ausgeführt wurde, allein die Trassenverordnung enthalte schon die Feststellung, daß die Verlegung der Straße dem öffentlichen Interesse dient und damit auch im Enteignungsverfahren in einer Weise Bindungswirkung entfaltet, die es dem von der Trassenführung betroffenen Liegenschaftseigentümer verwehrt, die Notwendigkeit des zur Enteignung führenden Straßenbauvorhabens zu bestreiten. Umsomehr entfaltet eine den Straßenverlauf im Detail festlegende Wirkung die Rechtskraft des straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheides. Für die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Auffassung, die Bindungswirkung des straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheides auf das Enteignungsverfahren verliere ihre Kraft im Verhältnis zum Ausmaß des zwischen Baubewilligungsbescheid und Enteignungsbescheid verstreichenden Zeitraumes, findet sich im Gesetz keine Grundlage, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift der Beschwerdeführerin zutreffend entgegenhält. Aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten hg. Erkenntnis vom 10. Juli (richtig: Juni) 1987, Zl. 86/04/0251, ist nach seiner Fallkonstellation für den Standpunkt der Beschwerdeführerin schon deswegen nichts zu gewinnen, weil es dort nur um die Beachtlichkeit von Sachverhaltsänderungen während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens ging.
In der Bekämpfung einer vermeintlichen Abweisung ihres Berufungsbegehrens in der Kostenersatzfrage durch den angefochtenen Bescheid scheint der Beschwerdeführerin entgangen zu sein, daß der angefochtene Bescheid über diesen Gegenstand eine Entscheidung nicht getroffen, sondern diese der gesonderten Erledigung vorbehalten hat. Gemäß § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG kann, wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zuläßt, aus Zweckmäßigkeitsgründen über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Eine gesonderte Entscheidung über die Kosten ist nach dieser Gesetzesstelle als zulässig anzusehen (vgl. Walter-Mayer a.a.O., Rz 416 sowie das hg. Erkenntnis vom 25. November 1960, Slg. N.F. Nr. 5432/A). Wiewohl die Aufnahme der Erklärung über die abgesonderte Entscheidung über die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung in den Spruch des angefochtenen Bescheides empfehlenswert gewesen wäre, kann doch nach dem für die Ermittlung des Bescheidinhaltes geltenden Grundsatz der Einheit von Spruch und Begründung (vgl. die bei Hauer-Leukauf a.a.O. S. 435 wiedergegebene Judikatur) kein Zweifel daran bestehen, daß der angefochtene Bescheid eine Entscheidung über das Berufungsbegehren der Beschwerdeführerin in der Frage des Kostenersatzes nicht getroffen, sondern der späteren Erledigung vorbehalten hat. Die auf die Kostenfrage bezughabenden Beschwerdeausführungen gehen danach ins Leere.
Soweit die Beschwerdeführerin schließlich - wie schon im Beschwerdeverfahren betreffend die straßenbaurechtliche Bewilligung - die Verfahrensrechtslage im Lichte der Bestimmung des Art. 6 MRK als verfassungswidrig beurteilt, vermag sie den Verwaltungsgerichtshof mit ihren Erwägungen zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht zu veranlassen. An der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zur Entscheidung über die Enteignung hegt der Gerichtshof ungeachtet der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zulassungsentscheidung der Europäischen Menschenrechtskommission aus jenen Erwägungen keine Bedenken, die der Verfassungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 1987, B 267/86, dargestellt hat. Der Erklärung der Beschwerdeführerin, nur ein meritorisch zuständiges Gericht ermögliche eine objektive Entscheidung im straßenbaurechtlichen Verfahren, sei lediglich erwidert, daß der Beschwerdeführerin jene Zugangsmöglichkeiten zum Verfassungsgerichtshof offengestanden waren, die ihr schon in dem mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1992, Zl. 89/05/0152, aufgezeigt wurden.
Es war somit die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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