Normen
StVO 1960 §4 Abs1 litc impl;
StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5 impl;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §3 Abs1;
VStG §3 Abs2;
VwRallg;
StVO 1960 §4 Abs1 litc impl;
StVO 1960 §4 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs5 impl;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §3 Abs1;
VStG §3 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. November 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws am 16. November 1989 um ca. 23,50 Uhr in Graz an einem bestimmten Ort 1) nach einem von ihm verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden das Fahrzeug nicht sofort angehalten, 2) vom Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt und 3) sich am 17. November 1989 um 1,00 Uhr in einem bestimmten Wachzimmer über Aufforderung geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat untersuchen zu lassen, obwohl er das Fahrzeug vorher vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, und dadurch Übertretungen zu 1) nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO, zu 2) nach § 4 Abs. 5 StVO und zu 3) nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Über ihn wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen bezüglich der Übertretungen zu 1) und 2) aus, der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer bestreite nicht die Verursachung des Verkehrsunfalles, meine jedoch, ein schwerer Schock habe ihm ein gesetzmäßiges Handeln unmöglich gemacht. Überdies sei eine Verständigung der Behörde nicht erforderlich gewesen, da die Polizeibeamten bereits eine 3/4 Stunde nach dem Unfall in seine Wohnung gekommen seien. Dazu sei auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein bloßer Unfallschock nicht entschuldige, zumal von einem geprüften Kraftfahrer, der die Risken des Straßenverkehrs auf sich nehme, dennoch ein rechtmäßiges Verhalten zu erwarten sei. Es sei bloß Sachschaden (an den beiden geparkten Fahrzeugen und dem des Beschwerdeführers) entstanden und der Beschwerdeführer nicht verletzt gewesen. Auf Grund der Angaben der einschreitenden Polizeibeamten, wonach kein auffallender Erregungszustand beim Beschwerdeführer bestanden habe, könne die Behörde lediglich vom Vorliegen eines überwindbaren Unfallschocks vorgehen, der den Beschwerdeführer nicht entschuldige. Es bedürfe bei dieser Sachlage keines Sachverständigengutachtens. Der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" in § 4 Abs. 5 StVO sei streng auszulegen. Der Beschwerdeführer sei nach dem Unfall davon- und nach Hause gefahren, weshalb er ausgeforscht habe werden müssen. Daß andere Personen Hinweise auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers gegeben hätten und ihn die Polizei ca. 45 Minuten nach dem Unfall in der Wohnung vernommen hätte, vermöge die Verständigungspflicht des § 4 Abs. 5 StVO nicht aufzuheben. Die Beamten seien zur Durchführung der Alkomatuntersuchung wegen der bestehenden Alkoholisierungssymptome berechtigt gewesen. Auch mit der Behauptung eines Nachtrunks dürfe die Atemluftuntersuchung nicht verweigert werden. Nach den Angaben der Beamten habe beim Beschwerdeführer keine erregungsbedingte Atemnot vorgelegen. Die bezügliche Amtshandlung habe längere Zeit gedauert. Es sei trotz Belehrung, wonach durch das Blasen zwei gültige Meßergebnisse erforderlich wären, nur ein gültiges Meßergebnis erzielt worden. Mindestens fünf weitere Blasversuche nach dem ersten gültigen Ergebnis hätten kein Ergebnis mehr gebracht (mehrmaliges Danebenblasen bzw. Unterbrechung des Atemstroms durch den Beschwerdeführer). Es liege daher eine Verweigerung vor. Einem zur Durchführung des Alkomatentests geschulten Beamten sei zuzubilligen, eine schuldhafte Fehlbeatmung des Gerätes zu erkennen. Einer neuerlichen Befragung der Zeugen habe es nicht bedurft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der zwar ausdrücklich nur Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in Wahrheit aber auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft vor allem die Annahme der belangten Behörde, es sei kein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Zustand (im Sinne des § 3 VStG) vorgelegen, indem er deren Beweiswürdigung rügt und insbesondere die Unterlassung weiterer Beweisaufnahmen geltend macht.
Dem Vorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Die belangte Behörde hat die wesentlichen Feststellungen auf die Anzeige und die damit übereinstimmenden widerspruchsfreien und schlüssigen Zeugenaussagen der Polizeibeamten unter Berücksichtigung der weiteren Beweisaufnahmen gestützt. Gegen die Beweiswürdigung bestehen keine Bedenken.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein sogenannter "Unfallschock" nur in besonders gelagerten Fällen und bei einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallsbeteiligten, wie es der Beschwerdeführer war, ist trotz eines sogenannten Unfallschocks in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, zumal von einem Kraftfahrer, welcher die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, daß er den Schock über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., Anm. 4 zu § 3 VStG, S. 699 f). Da bei dem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstand, der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug die Fahrt fortsetzen konnte und keine Verletzung erlitt, konnte die belangte Behörde mit Recht davon ausgehen, daß nicht der geringste Anhaltspunkt für einen die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausschließenden Zustand vorgelegen sei. Der Anzeige ist überdies zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer ganz bewußt wegen eines zugegebenen Alkoholkonsums vor der Tat die Unfallsmeldung erst zu einem späteren Zeitpunkt habe vornehmen wollen. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bedurfte es somit diesbezüglich keiner Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Da der Beschwerdeführer wegen Verweigerung der Untersuchung der Atemluft mittels Alkomat nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO bestraft wurde und nicht wegen § 5 Abs. 1 StVO, ist es ohne Bedeutung, welchen Blutalkoholwert er zum Unfallszeitpunkt auf Grund der von ihm angegebenen konsumierten Alkoholmenge hatte, sodaß auch insoweit nicht die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen erforderlich war.
Die belangte Behörde hat bereits zutreffend darauf verwiesen, daß eine Atemluftuntersuchung auch im Fall eines weiteren Alkoholkonsums nach Beendigung des Lenkens des Fahrzeuges nicht verweigert werden darf (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1990, Zl. 90/18/0006). Eine neuerliche Vernehmung des Zeugen V, der im übrigen entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ausführlich vernommen wurde, erwies sich daher als nicht bedeutsam, da es auch nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer nach Bier oder Schnaps roch und ob er nach der Tat nochmals auf ein Polizeiwachzimmer ging und dort den zuerst nicht angegebenen Nachtrunk von Whisky meldete.
Die belangte Behörde hat auch die Rechtsfrage in Ansehung der Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO richtig gelöst. Das Delikt ist verwirklicht, wenn der betroffene Lenker nicht sogleich nach dem Unfall die nächste Polizeidienststelle davon benachrichtigt, sondern sich in die Wohnung begibt, ohne die erforderliche Meldung zu erstatten, und dort erst nach rund 45 Minuten nach einer von einem Zeugen ausgelösten Polizeifahndung gestellt wird.
Nach der Funktionsweise des im Beschwerdefall zur Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers verwendeten Gerätes des Herstellers Siemens AG sind für die Untersuchung, deren Ergebnis als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung gilt, zwei ordnungsgemäß durchgeführte Atemluftproben erforderlich. Sohin ist eine solche Untersuchung erst dann ordnungsgemäß und verwertbar, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen, weshalb die Vornahme einer einzigen (gültigen) Atemluftprobe nicht ausreicht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1992, Zl. 92/03/0048). Die anderslautende Ansicht des Beschwerdeführers ist unrichtig. Der Polizeibeamte war auch berechtigt, nachdem nach der ersten gültigen Messung fünf weitere Blasversuche aus den von den Beamten angegebenen Gründen kein gültiges Ergebnis erbracht hatten, die Amtshandlung zu beenden und von einer Verweigerung auszugehen. Es hätte für die Annahme einer Verweigerung im übrigen keineswegs des Vorliegens von fünf Fehlversuchen bedurft.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 59 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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