VwGH 91/02/0157

VwGH91/02/015730.4.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des F in E, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. November 1991, Zl. VwSen-100080/7/Kl/Ka, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 10. Februar 1991 um 2.47 Uhr an einem bestimmten Ort in Hofkirchen einen Pkw gelenkt, wobei er sich in einem deutlich vermutbar durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgangen an ihn gerichteten Aufforderung um 2.50 Uhr an einer bestimmten Kreuzung eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer behauptet, die von den Straßenaufsichtsorganen wahrgenommenen Alkoholisierungsmerkmale Atemgeruch (nach Alkohol) und gerötete Augenbindehäute würden für sich allein, d.h. ohne zusätzliche Untersuchungen wie Pupillenreflex oder Überprüfung des Ganges, die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung nicht rechtfertigen. Diese Auffassung ist verfehlt: Für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Atemluftprobe genügen bereits die beiden festgestellten Merkmale (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/02/0142). Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus "verzögert reagierte", was er für aktenwidrig hält, ist unerheblich. Der Beschwerdeführer vermengt offenbar die Begründung der bloßen Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung mit deren Nachweis.

Der Beschwerdeführer gesteht zu, daß die aufgeforderte Person den Ort der Untersuchung nicht bestimmen kann und daß das Behördenorgan auffordern kann, zum Standort des Gerätes zu folgen. Er irrt aber, wenn er seine Bereitschaft, mit seinem eigenen Pkw, gelenkt von seiner Ehegattin, zum Gendarmerieposten zu fahren, für ausreichend hält. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sinn und Zweck der gegenständlichen Regelung, den Betreffenden so rasch wie möglich der Untersuchung zuführen zu können, um die Möglichkeit der Verschleierung seines Zustandes zu verhindern. Das Gesetz räumt ihm keineswegs das Recht ein, die Bedingungen festzusetzen, unter denen er bereit wäre, sich untersuchen zu lassen. Die Anordnungen der Organe der Straßenaufsicht sind, soweit es nicht unzumutbar ist, zu befolgen. Wenn derartigen Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, bedeutet dies eine Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, sich untersuchen zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, daß die Beförderung mit einem Streifenwagen grundsätzlich nicht als unzumutbar angesehen werden kann (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0028). Der Beschwerdeführer kann keine Gründe nennen, die für eine Unzumutbarkeit im Beschwerdefall sprechen würden. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob es einem Gendarmeriebeamten zumutbar gewesen wäre, im Pkw des Beschwerdeführers mitzufahren oder den Pkw - zur Verhinderung eines Nachtrunkes - auf das Vorhandensein von alkoholischen Getränken zu kontrollieren.

Im Hinblick auf diese Rechtslage kann darin, daß die belangte Behörde den Sohn des Beschwerdeführers nicht wie beantragt zum Beweis dafür, daß dieser bereit gewesen sei, "mit dem Pkw der Ehegattin" zum Gendarmerieposten zu fahren, vernommen hat, ein im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wesentlicher Verfahrensmangel nicht gelegen sein. Auch mit der von ihm vermißten Feststellung, er hätte diese Bereitschaft vor Beendigung der Amtshandlung erklärt, wäre für ihn nichts gewonnen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann auch kein Zweifel daran sein, daß die Wortwendung "wenns ihr keinen Alkomaten mithabt, könnts mi vergessen", als Verweigerung zu werten war.

Mit seiner Darstellung von angeblich wesentlichen Widersprüchen zwischen den Aussagen der beiden von der belangten Behörde vernommenen Gendarmeriebeamten strebt der Beschwerdeführer einerseits neuerlich die Feststellung an, er wäre vor Abschluß der Amtshandlung bereit gewesen, mit seinem eigenen Pkw, gelenkt von seiner Frau, zur Durchführung des Alkomattestes zum Gendarmerieposten zu fahren. Hiezu ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, es hätte auch seine schließliche Bereitschaft, mit dem Patrouillenfahrzeug mitzufahren, festgestellt werden müssen. Hiezu ist dem angefochtenen Bescheid ohnehin zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer nach vorläufiger Abnahme seines Führerscheins insoweit einlenkte, sein nachträgliches Anbot aber wegen Beendigung der Amtshandlung nicht mehr angenommen wurde. Daß diese Bereitschaft erst nach Führerscheinabnahme erklärt wurde, folgt im übrigen nicht nur den Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten, sondern auch der Aussage der Ehegattin des Beschwerdeführers. Wenn die belangte Behörde daher eine entsprechende Reihenfolge als erwiesen angenommen hat, so kann der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrollbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) hierin eine rechtswidrige Beweiswürdigung nicht erblicken.

Es entspricht der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß der vorliegende Tatbestand bereits mit der Weigerung des Fahrzeuglenkers, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist und dies auch dann gilt, wenn er sich nach einer Debatte mit einem Straßenaufsichtsorgan dann doch noch hiezu bereit erklärt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zl. 90/02/0191). Anderes würde gelten, wenn der Beschwerdeführer mit seiner schließlich erklärten Bereitschaft auf eine nochmalige Aufforderung zur Ablegung der Untersuchung reagiert hätte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1991, Zl. 91/18/0081).

Dies traf im Beschwerdefall aber nicht zu: Vorangegangenen Aufforderungen war der Beschwerdeführer nicht nachgekommen; vielmehr handelte es sich bei seinen Einlenken um eine nachträgliche Reaktion darauf, daß die Straßenaufsichtsorgane mit der vorläufigen Abnahme des Führerscheins Konsequenzen gezogen hatten. Zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer nicht noch einmal die Möglichkeit zur Ablegung des Tests eingeräumt worden.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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