VwGH 91/02/0133

VwGH91/02/013329.1.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. September 1991, Zl. MA 70-11/328/91/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §4 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er sei am 21. März 1990 um 11.55 Uhr an einem bestimmten Ort in Wien als Lenker eines Pkws an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen und habe es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle davon zu verständigen. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet, daß bei der Kollision seines Fahrzeuges mit dem der Anzeigerin ein Sachschaden entstanden sei. Damit bekämpft er die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm zustehenden eingeschränkten Kontrollbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) aber nicht finden, daß diese Beweiswürdigung rechtswidrig wäre:

Es trifft nicht zu, daß ein Sachschaden einzig und allein von der Anzeigerin behauptet worden wäre. Vielmehr hat auch der die Anzeige aufnehmende Polizeibeamte selbst festgestellt, daß die linke vordere Stoßstange des Fahrzeuges der Anzeigerin zerkratzt war. Weiters hat der am Unfall nicht beteiligte Zeuge M. auf der Stoßstange eine Abriebspur feststellen können. Unter diesen Umständen war es nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde der Anzeigerin und nicht dem Beschwerdeführer Glauben geschenkt hat, selbst wenn zum Zeitpunkt der Befundaufnahme durch den von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen die Stoßstange bereits erneuert war. Immerhin hat der Sachverständige die technische Möglichkeit des Unfallvorganges bejaht. Auch der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, an ihn wären keine zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche herangetragen worden, läßt die Beweiswürdigung der belangten Behörde im Hinblick auf die oben angeführten Beweismittel nicht als rechtswidrig erscheinen.

Wenn aber die Anzeigerin, der Meldungsleger und der Zeuge M. in der Lage waren, die Unfallsfolgen zu erkennen, so hätte auch der Beschwerdeführer nach der Kollision bei gehöriger Aufmerksamkeit die angezeigte Beschädigung wahrnehmen können. Selbst ein geringfügiger Schaden - wie Kratzer an einer Stoßstange - löst aber die Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 5 StVO aus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0082, und vom 22. März 1991, Zl. 86/18/0135). Ob die anläßlich der Befundaufnahme am Fahrzeug des Beschwerdeführers festgestellten Kratzspuren vom gegenständlichen Unfall herrühren, konnte auf sich beruhen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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