Normen
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §58;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §58;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 20. Februar 1989 um 18.25 Uhr an einem näher bezeichneten Ort im Gemeindegebiet von Frankenburg als Lenker eines Pkws nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, nicht sofort angehalten. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Voraussetzung für die Anhaltepflicht nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zl. 90/02/0148).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß es anläßlich des in Rede stehenden Vorfalles an beiden beteiligten Fahrzeugen zu Sachschäden gekommen ist. Er wendet sich aber gegen die auf Grund von Sachverständigengutachten getroffene Annahme der belangten Behörde, daß er den Unfall hätte bemerken müssen. So vermißt er eine Aussage des Sachverständigen, wie stark die Stoßstangen beschädigt und wie die Blechteile verformt wurden. Hiezu hat der Sachverständige auf die im Akt erliegenden Fotos beider Fahrzeuge verwiesen. Wenn der Sachverständige aus den daraus ersichtlichen Beschädigungen gefolgert hat, daß eine derartige Kollision im Fahrzeug des Beschwerdeführers akustisch und als Stoß deutlich wahrgenommen werden mußte, so war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde diesen Ausführungen gefolgt ist.
Zur Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Anstoß wegen des eingeschalteten Autoradios akustisch nicht wahrnehmen können, hat der Sachverständige erläutert, daß das Anstoßgeräusch in einem anderen Frequenzbereich lag als jene Geräusche, die bei einem mit normaler Lautstärke betriebenen Autoradio entstehen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß ein Autoradio nur mit einer solchen Lautstärke betrieben werden darf, daß hiedurch die Aufmerksamkeit des Lenkers gegenüber dem Verkehrsgeschehen nicht beeinträchtigt wird. Der Beschwerdeführer hätte daher eine Lautstärke wählen müssen, die es ihm erlaubt hätte, das Anstoßgeräusch zu bemerken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1991, Zl. 85/18/0010).
Der Beschwerdeführer rügt auch, der Sachverständige wäre auf das scharfe Abbremsen seines Fahrzeuges und das Bremsquietschen nicht eingegangen. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß dem Sachverständigen ein Abbremsmanöver des Beschwerdeführers bereits aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der beiden beteiligten Lenker bekannt war. Auch in seiner ersten Gutachtensergänzung ist der Sachverständige von einem starken Abbremsen des Beschwerdeführers ausgegangen. Dennoch ist er zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gelangt. Was das Bremsquietschen anlangt, ist auf die Feststellung des Sachverständigen zu verweisen, daß es sich beim Anstoßgeräusch um einen dumpfen Schlag handelt, somit um ein sich von einem Quietschen unterscheidbares Geräusch.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides hält der Beschwerdeführer für mangelhaft, weil darin (bloß) auf das erstinstanzliche Straferkenntnis und auf das Amtssachverständigengutachten hingewiesen wurde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann die Berufungsbehörde auch mit einem Verweis auf das Straferkenntnis (unter bestimmten Voraussetzungen) ihrer Begründungspflicht genügen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 1991, Zl. 91/02/0091). Die belangte Behörde hat aber lediglich "eingangs" einen solchen Verweis vorgenommen. In der Folge hat sie auf das Sachverständigengutachten und dessen Ergänzung Bezug genommen. Hiebei hat sie den Gutachtensinhalt zwar nur kursorisch wiedergegeben. In der Beschwerde wird aber die Wesentlichkeit des behaupteten Begründungsmangels nicht dargetan. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß insoweit ein im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG relevanter Verfahrensmangel vorläge.
Schließlich meint der Beschwerdeführer, die Unfallsgegnerin hätte nochmals einvernommen werden müssen; sie habe ihn weder mit der Hupe noch mit der Lichthupe auf einen Unfall aufmerksam gemacht. Hiezu ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer den Unfall nach dem schlüssigen Sachverständigengutachten bereits auf Grund des Anstoßes selbst sowie dessen Geräusches erkennen mußte. Seine Anhaltepflicht bestand daher unabhängig vom Verhalten der Unfallsgegnerin. Im übrigen ist diese im Verwaltungsverfahren ohnehin mehrmals vernommen worden. Hiebei hat sie ausgesagt, sie habe es nicht für notwendig gehalten, sich nach dem Zusammenstoß gegenüber dem Beschwerdeführer bemerkbar zu machen, da sie es auf Grund der Wucht des Anpralles für selbstverständlich erachtet habe, daß der Beschwerdeführer bei nächster Gelegenheit ebenfalls zur Seite fahren würde. Auch diese Aussage spricht für die eindeutige Wahrnehmbarkeit des Unfalles durch den Beschwerdeführer, was auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang steht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 90/03/0266). Einer neuerlichen Vernehmung der Unfallsgegnerin bedurfte es unter diesen Umständen nicht.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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