Normen
AVG §66 Abs4;
FrPolG 1954 §3;
FrPolG 1954 §8;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
FrPolG 1954 §3;
FrPolG 1954 §8;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 5. Juni 1989 war gegen den Beschwerdeführer, einen deutschen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 sowie § 4 Fremdenpolizeigesetz ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen worden.
Mit dem an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (die belangte Behörde) gerichteten Schriftsatz vom 28. Februar 1990 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.
Mit Bescheid vom 12. März 1990 wies die belangte Behörde gemäß § 8 Fremdenpolizeigesetz diesen Antrag als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die der Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 11. Juni 1990, B 547/90, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8 Fremdenpolizeigesetz ist das Aufenthaltsverbot von der Behörde, die es erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Zuständig für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist somit jene Behörde, die es erlassen hat. Wird - wie im Falle des Beschwerdeführers - der das Aufenthaltsverbot aussprechende erstinstanzliche Bescheid mit Berufung angefochten und entscheidet die Berufungsbehörde in der Sache selbst, so tritt der Berufungsbescheid an die Stelle der Entscheidung der Vorinstanz, die dadurch jede Wirkung verliert (siehe die bei Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Auflage, unter Rz 543 und bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, unter E. Nr. 199 und 200 zu § 66 Abs. 4 AVG zitierte Rechtsprechung).
Das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer wurde somit - wie von diesem zutreffend geltend gemacht wurde - nicht von der belangten Behörde, sondern von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol als Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassen. Diese Behörde ist daher für die Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes zuständig. Dadurch, daß die belangte Behörde über diesen Antrag meritorisch entschieden hat, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.
Der angefochtene Bescheid war demnach gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Diese Entscheidung bedeutet kein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG, weshalb es nicht der Befassung eines verstärkten Senates bedurfte. Ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes läge nur dann vor, wenn die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen Anlaß bestünde, explizit in der Begründung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ihren Niederschlag gefunden hätte (siehe Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 163). Zu der Frage, welche Behörde für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 8 Fremdenpolizeigesetz zuständig ist, wenn das Aufenthaltsverbot von der Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassen wurde, findet sich in der bisherigen Rechtsprechung keine ausdrückliche Aussage.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil als Ersatz für Schriftsatzaufwand nicht mehr als der in der zitierten Verordnung dafür vorgesehene Pauschalbetrag von S 11.120,--, in welchem die Umsatzsteuer bereits enthalten ist, und als Stempelgebührenersatz im Rahmen des gestellten Begehrens nur S 450,-- (S 360,-- Eingabengebühr für die Beschwerde und S 90,-- Beilagengebühr für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zugesprochen werden konnten.
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